Goldach
| Eingabeweg | PapierBeleg ↗ |
| Gilt seit | fehlt |
| Gebühren | fehlt |
| Behandlungsfrist | fehlt |
Der Eingabeweg entscheidet, ob Pläne physisch eingereicht werden müssen. Wo eBaugesucheZH gilt, läuft die Eingabe vollständig über das kantonale Portal.
- VisierungArt. 138 PBG
Vor dem Auflageverfahren Visiere aufstellen, die Stellung und Ausmass des Vorhabens bezeichnen; eine ausdrückliche Standdauer nennt das Gesetz nicht.
- Einreichung
Bei der Gemeinde (kantonales Baugesuchsformular); ein kantonales eBau-Portal (eBauSG) ist erst im Aufbau.
- Bekanntgabe & Auflage14 TageArt. 139 PBG
Bekanntgabe im Publikationsorgan oder durch öffentlichen Anschlag sowie im Internet; Grundeigentümer im Umkreis von 30 m erhalten einen eingeschriebenen Brief. Auflage während 14 Tagen.
- Einsprache14 TageArt. 153 PBG
Während der Auflagefrist, schriftlich mit Antrag und Begründung; auf Antrag gibt es eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen für Antrag und Begründung.
- Bauentscheid
Das PBG nennt keine Entscheidfrist; es gilt das allgemeine Beförderungsgebot des Verwaltungsverfahrens.
keine gesetzliche Frist
Vereinfachtes Verfahren per eingeschriebenem Brief an die Einspracheberechtigten, ohne Visierung und Auflage, Einsprachefrist 14 Tage (Art. 140 f. PBG); Meldeverfahren: Baubeginn zulässig, wenn die Behörde nicht innert 30 Tagen interveniert (Art. 142 f. PBG).
Noch kein kantonales Portal in Betrieb.
Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), sGS 731.1), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben. Massgeblich sind die Angaben der Gemeinde oben. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.