Zone G · Gersau

Schwyz · BFS 1311 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen

Hinweis: Die Unterlagen sind zusätzlich zur Eingabe über das eBau-Portal in zweifacher Ausführung unterzeichnet in Papierform beim Bauamt Gersau einzureichen.

Die Zone G in Gersau (Schwyz) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
  • Beglaubigter Situationsplan nicht älter als ein Jahr
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis
  • Unterschrift von Bauherrschaft UND Grundeigentümer

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich aufgelegt (Amtsblatt); ab Publikation ist ein Baugespann zu errichten (§ 78 PBG).
  • Gebühren: Die Seite verlinkt eine "Gebührenordnung für Baubewilligungen" (Dokument "Gebührenordnung 2022"); auf der Webseite selbst sind keine Beträge genannt.
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Gersau, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 1

Zweck

1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswürdiger Gebiete;

b)Erhalt der Kulturlandschaft und der Existenzgrundlagen der Landwirtschaft; c) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;

d)die Wahrung und Förderung von Gersau als schützenswertes Orts- und Landschaftsbild von nationaler Bedeutung:

e)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten; f) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen;

g)die Erhöhung der Wohnqualität;

h)die Förderung des Tourismus i) die Förderung des Bezirkes Gersau als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.

2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet des Bezirkes Gersau.

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

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Art. 19BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 6

Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

a)Grundsatz

1Entsprechend dem Bedarf ist folgende Anzahl von Plätzen auszubauen und zu unterhalten:

a)Bei Einfamilienhäusern: Ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung und mindestens 2 Abstellplätze pro Haus. Der Garagenvorplatz ist anrechenbar. Für Besucher sind keine zusätzlichen Abstellplätze zu schaffen.

b)Bei Mehrfamilienhäusern: Ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, jedoch mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung. Zusätzlich sind, ausgehend von der Anzahl Pflicht-Abstellplätze, 10 % Besucherplätze zu erstellen, welche als solche zu bezeichnen sind. c) Bei gewerblichen und industriellen Bauten sowie Geschäfts- und Gastgewerbebauten: Für motorisiertes Personal und Besucher legt die Baubewilligungsbehörde die erforderliche Anzahl Abstellplätze entsprechend den Bedürfnissen der einzelnen Bauvorhaben fest. Die VSS-Norm SN 640 281 gilt als Richtlinie.

2Wo Güterumschlag zu erwarten ist, sind die erforderlichen Umschlagsflächen vorzusehen.

3Garagenvorplatz und Zufahrten dürfen in die Berechnung der Abstellplätze nicht eingerechnet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1 Bst. a betr. Einfamilienhäuser.

4Der Bestand von Abstellplätzen auf fremdem Eigentum ist grundbuchlich auf Dauer sicherzustellen. Bei Stockwerkeigentum sind die dazugehörenden Abstellplätze im Grundbuch einzutragen (Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung).

5Bei Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sind gut zugängliche Abstellplät …

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Art. 26BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 7

b)anrechenbare Bruttogeschossfläche

1Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer und Wandquerschnitte.

2Nicht angerechnet werden:

a)Zur Wohnung gehörende Keller-, Estrich- und Trockenräume, Waschräume, Zivilschutzräume und dergleichen;

b)für die Haustechnik genutzte Räume, namentlich für Heizungs-, Lift-, Lüftungs-, Klimaund Wärmespeicheranlagen; c) unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen;

d)Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Podeste sowie Lifte im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine oder ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen. Ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss, die Hauseingangsbereiche mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohnund Arbeitsräume enthält. In Bauten mit mehr als einem Geschoss mit anrechenbaren Räumen zählt die Grundrissfläche der Treppen in einem der erschlossenen Geschosse mit anrechenbaren Räumen nicht zur anrechenbaren Geschossfläche. Die Grundrissfläche von Personen- und Warenaufzügen muss nur einmal bei der anrechenbaren Geschossfläche berücksichtigt werden;

e)Gemeinschafts- und/oder Bastelräume in Wohnüberbauungen mit mehr als 3 Wohneinheiten; f) Schwimmbäder, Saunaräume und dazugehörende Spezialräume, soweit sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden;

g)geschlossene, unbelichtete Abstellräume in Wohnungen (sogenannte Reduits);

h)Teilflächen von Räumen in Dachschräge …

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Art. 33BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 9

Gebäudelänge

1Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

3Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG werden nicht berücksichtigt.

G. Wohnbauten an Hanglagen

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Art. 36BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 11

Zoneneinteilung

Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen mit nachstehenden Empfindlichkeitsstufen gem. Art. 43 der Lärmschutzverordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (LSV) eingeteilt:

A. Bauzonen Empfindlich-

Abkürzung keitsstufen LSV − Dorfkernzone DK III − Rigi-Scheidegg / Burggeist W2R II − Wohnzone 2 Geschosse W2 II − Wohnzone 3 Geschosse W3 II − Wohnzone 4 Geschosse W4 II − Wohn-Gewerbezone 3 Geschosse WG3 III − Wohn-Gewerbezone 4 Geschosse WG4 III − Gewerbezone I GI III − Gewerbezone II GII III − Zone für öffentl. Bauten und Anlagen Oe II − Intensiverholungszone IEZ III − Hafenzone HZ − Hotel- und Touristikzone HTZ II − Hotel- und Touristikzone I HTZ I II − Spezialzone Gschwend SZG III

Nicht-Bauzonen

B. Landwirtschaftszone LZ III

C. Schutzzonen − Naturschutzzone NZ − Landschaftsschutzzone LsZ − Skiabfahrtszone SKI − Gefahrenzonen (rot/blau/gelb) − Gewässerraumzonen GWÜ

D. Übriges Gemeindegebiet − Übriges Gemeindegebiet üG III

A. Vorschriften für die Bauzonen

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Art. 49BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 15

–offene Bauweise

–Gestaltungsplan - 2 2 2 3 3 4 4 5 5 Gemäss Art. 46 / Art. 47, Gestaltungsplanpflicht - Gebäudehöhe *

–offene Bauweise

–Gestaltungsplan 15 m 15 m -

–8 m 10 m 10 m 12 m 12 m 13 m - 8 m - Firsthöhe *

–offene Bauweise

–Gestaltungsplan 18 m 18 m 10 m 10 m 10 m 12 m 13 m 15 m 15 m 16 m - 10 m - Gebäudelänge 40 m 20 m 30 m 40 m 40 m 30 m Ausnützungsziffer

–offene Bauweise

–Gestaltungsplan - 0.5 0.6 0.7 0.8 0.8 0.9 - -

* Für Terrassenhäuser gilt Art. 35 BauR

B. Vorschriften für die Nicht-Bauzonen

ZoneDKW2RW2W3/W G3W4/WG4GHTZ / HTZ ISpezialzone Gschwend
Max. Vollgeschosszahl - offene Bauweise - Gestaltungsplan-2 22 33 44 55Gemäss Art. 46 / Art. 47, Gestaltungsplanpflicht-
Gebäudehöhe * - offene Bauweise - Gestaltungsplan15 m 15 m- -8 m 10 m10 m 12 m12 m 13 m-8 m -
Firsthöhe * - offene Bauweise - Gestaltungsplan18 m 18 m10 m 10 m10 m 12 m13 m 15 m15 m 16 m-10 m -
Gebäudelänge40 m20 m30 m40 m40 m30 m
Ausnützungsziffer - offene Bauweise - Gestaltungsplan-0.5 0.60.7 0.80.8 0.9--

Tabelle von S. 15 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 56BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 17

Inhalt

1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse der Überbauung zu enthalten:

a)Situationsplan M. 1:500 (Grundbuchplankopie) mit Höhenangaben in m ü.M.;

b)Baulinien, Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien, sowie bei Bedarf Gewässerund Waldabstandslinien; c) Gliederung und Gestaltung der Bauten und Anlagen;

d)typische Grundrisse und Fassadenausschnitte;

e)Verkehrserschliessung (Fussgängerverbindungen und Strassen) sowie Parkierungsorganisation (Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder); f) Umgebungsgestaltung mit Angaben der Freiund Spielflächen sowie der Rahmenbepflanzung;

g)Werkleitungen und Containerplätze;

h)besondere Vorschriften zum Gestaltungsplan mit den Abweichungen zur Regelbauweise bzw. zur Grundordnung; i) Nachweise betreffend Ausnützungsziffer und Berechnung der Abstellflächen für Motorfahrzeuge; k) Kurzbeschrieb der besonderen Vorteile und der erforderlichen Ausnahmebewilligungen infolge der Abweichungen von der Regelbauweise bzw. von der Grundordnung.

2Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann die Baubewilligungsbehörde weitere Unterlagen (Modell usw.) verlangen. Sie kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.

VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 5 VollgeschosseArt. 49, S. 150.70
Gebäudelänge≤ 30 mArt. 49, S. 150.90

Extrahiert aus der BZO Gersau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone G

Was gilt in der Zone G in Gersau?
Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Gersau erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone G sein?
Laut BZO Gersau: Vollgeschosse ≤ 5 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Gersau?
18 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Gersau ein?
Baugesuche in Gersau laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt, Bezirksverwaltung Gersau, Ausserdorfstrasse 7, 6442 Gersau. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone G in der BZO Gersau?
7 Artikel der Bau- und Zonenordnung Gersau erwähnen die Zone G namentlich, darunter Art. 1, Art. 19, Art. 26. BZO Gersau lesen →

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