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Art. 33 · Gebäudelänge

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 9 · Original-PDF

1Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade.

2Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

3Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten im Sinne von § 61 Abs. 1 PBG werden nicht berücksichtigt.

G. Wohnbauten an Hanglagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.