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Art. 1 · Zweck

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 1 · Original-PDF

1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:

a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswürdiger Gebiete;

b)Erhalt der Kulturlandschaft und der Existenzgrundlagen der Landwirtschaft; c) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;

d)die Wahrung und Förderung von Gersau als schützenswertes Orts- und Landschaftsbild von nationaler Bedeutung:

e)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten; f) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen;

g)die Erhöhung der Wohnqualität;

h)die Förderung des Tourismus i) die Förderung des Bezirkes Gersau als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.

2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet des Bezirkes Gersau.

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.