Art. 1 · Zweck
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 1 · Original-PDF
1Das Baureglement (BauR) und die übrigen Planungsmittel bezwecken:
a)eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswürdiger Gebiete;
b)Erhalt der Kulturlandschaft und der Existenzgrundlagen der Landwirtschaft; c) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde;
d)die Wahrung und Förderung von Gersau als schützenswertes Orts- und Landschaftsbild von nationaler Bedeutung:
e)den Schutz und Erhalt von Baudenkmälern und bedeutenden Naturobjekten; f) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen;
g)die Erhöhung der Wohnqualität;
h)die Förderung des Tourismus i) die Förderung des Bezirkes Gersau als Wirtschafts- und Arbeitsplatzstandort.
2Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet des Bezirkes Gersau.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.