Zone W · Gelterkinden
Basel-Landschaft · BFS 2846 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone W in Gelterkinden (Basel-Landschaft) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudelänge ≤ 23 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 30 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: E-Baugesuch BL (Bauinspektorat)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 061 985 22 55
- bau@gelterkinden.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Gelterkinden, in denen «W» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 5
| Zone | Zonenbezeichnung | Lärmempfindlichkeitsstufe (die Zuteilung ist im Zonen- … | Überbauungsziffer in % (Art. 21) | Fassadenhöhe in m (Art. 25) | Gebäudelänge in m (Art. 24) | Nutzung gemäss RBG | Artikel im Zonenreglement | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohnzone | W | II | 30 | 8.3 | 23 | § 21, Abs. 1 | Art. 3 | |
| Wohn- und Geschäftszone | WG2a | II | 30 | 8.3 | n.b. | § 21, Abs. 2 | Art. 3 | |
| Wohn- und Geschäftszone | WG2b | III | 30 | 8.3 | n.b. | § 21, Abs. 3 | Art. 3 | |
| Wohn- und Geschäftszone | WG3a | II | 25 | 11.3 | n.b. | § 21, Abs. 2 | Art. 3 | |
| Wohn- und Geschäftszone | WG3b | III | 25 | 11.3 | n.b. | § 21, Abs. 3 | Art. 3 | |
| Zentrumszone 2 | Z | III | 45 | 11.3 | n.b. | § 22, Abs. 2 | Art. 4 | |
| Spezialzone Eifeld 1 | SpE1 | III | n.b. | 10 | n.b. | § 23, Abs. 1 | Art. 5 | |
| Spezialzone Eifeld 2 | SpE2 | III | n.b. | 15 | n.b. | § 23, Abs. 1 | Art. 5 | |
| Gewerbezone | G1 | III | n.b. | 10.0 | n.b. | § 23, Abs. 1 | n.b. | |
| Gewerbezone | G2 | III | n.b. | 15.0 | n.b. | § 23, Abs. 1 | n.b. | |
| Gewerbezone | G3 | III | n.b. | 20.0 | n.b. | § 23, Abs. 1 | n.b. | |
| Zone für öffentliche Werke und Anlagen | ÖWA | II / III | n.b., die öffentlichen und privaten Interes- sen sind zu berück- sichtigen | n.b. | § 24 | Art. 6 | ||
| Zone für Sport und Freizeitanlagen | SF | III | n.b., die öffentlichen und privaten Interes- sen sind zu berück- sichtigen | n.b. | § 26 | Art. 7 | ||
| Grünzone | GZ | III | n.b. | n.b. | n.b. | § 27 | Art. 8 | |
| Uferschutzzone | UZ | III | n.b. | n.b. | n.b. | § 29 | Art. 9 | |
| Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (§ 19, Abs. 1, lit. f RBG) | - | n.b. | n.b. | n.b. | n.b. | n.b. | n.b. | |
| Vom Regierungs nicht genehmigt | rat Zone Mühl | QPM | II | n.b. | n.b. siehe E | n.b. rwägunge | n.b. n RRB | Art. 16 |
| Zone mit Quartierplan- pfllicht Bützenen West | QPBW | III | n.b. | n.b. | n.b. | n.b. | Art. 17 |
Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 3BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 6
Wohn- und Wohn-Geschäftszonen W, WG2a, WG2b, WG3a, WG3b
1Sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte eingehalten werden, sind handwerkliche Betriebe in den Wohn- und Geschäftszonen zulässig.
2In den Wohn- und Geschäftszonen WG2b und WG3b sind mässig störende Betriebe zulässig.4 siehe Erwägungen RRB
3In den Wohn- und Wohn- und Geschäftszonen sind folgende Nutzungen nicht zulässig: offene Lagerplätze, Fabrikation im Freien, Autoreparaturwerkstätten, Tankstellen, Abstellplätze für Altautos und dergleichen.
Art. 13BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 11
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan 15
1Im Rahmen von Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan kann der Gemeinderat folgende Ausnahmen bei der Überbauungsziffer gestatten: Zone max. Überbauungsziffer in % (Art. 21) min . Parzellenfläche Wohnzone W 33 % 2'000 m2 Wohn- und Geschäftszone WG2a + WG2b 32 % 2'000 m2 Wohn- und Geschäftszone WG3a + WG3b 27 % 2'000 m2 Zentrumszone 50 % l '000 m' Zentrumszone 50 % l '000 m' Es besteht kein Anspruch auf Ausnahmen.
15Mutation 25/ZRS/3/1, RRB Nr. 1449 vom 24.10.2017 Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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2Die Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a.Die Bebauung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf.
b.Die Bauten und Anlagen der Bebauung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein.
c.Die Planung weist grössere zusammenhängende Grünflächen, Bäume und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen auf.
d.Die Planung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen.
e.Die Bebauung genügt fortschrittlichen Massnahmen zur Energienutzung.
f.Die Planung legt die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Parkplätze für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig fest. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben.
| Zone | max. Überbauungsziffer in % (Art. 21) | min . Parzellenfläche |
|---|---|---|
| Wohnzone W | 33 % | 2'000 m2 |
| Wohn- und Geschäftszone WG2a + WG2b | 32 % | 2'000 m2 |
| Wohn- und Geschäftszone WG3a + WG3b | 27 % | 2'000 m2 |
| Zentrumszone | 50 % | l '000 m' |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 14BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 12
Quartierplanungen
1Die Quartierplanungen im ordentlichen und vereinfachten Verfahren weisen im Gesamten gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile auf. Dafür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a.Die Quartierplanung weist eine hohe Qualität bezüglich Städtebau und Architektur auf.
b.Die Bauten und Anlagen der Quartierplanung fügen sich gut in die bauliche und dorflandschaftliche Umgebung ein.
c.Die Quartierplanung weist grössere zusammenhängende Grünflächen, Bäume und abseits des Verkehrs gelegene Spiel- und Freizeitflächen auf.
d.Die Quartierplanung erfüllt erhöhte bau- und siedlungsökologische Anforderungen.
e.Die Quartierplanung legt fortschrittliche Massnahmen zur Energienutzung fest.
f.Die Quartierplanung legt die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Parkplätze für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen, zweckmässig fest. Die Einhaltung der Voraussetzungen ist in den Planungsunterlagen nachvollziehbar darzustellen und zu beschreiben.
2Der Gemeinderat kann als Grundlage für die Quartierplanung ein im Konkurrenzverfahren erstelltes Bebauungskonzept verlangen. Die Gemeinde kann sich an den Kosten des Konkurrenzverfahrens beteiligen.
3Innerhalb einer Quartierplanperimeterfläche von 3’000 bis 5'000 m2 kann der Gemeinderat Quartierplanungen im vereinfachten Verfahren beschliessen und dabei in Abweichung zu Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
Seite 13/32 den Zonenvorschriften Siedlung folgende maximalen Überbauungsziffern und Fassadenhöhen zulassen: Zone max. Überbauungsziffer in % (Art …
Art. 26BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 17
Oberstes Geschoss, Dächer / Gebäudeprofil2
1Für das Geschoss, welches über die zulässige Fassadenhöhe hinausreicht, gelten die nachfolgend aufgeführten Regeln. Massgebend ist dabei die zonengemäss zulässige Fassadenhöhe gemäss Art. 2 und nicht die tatsächlich realisierte Fassadenhöhe.
2Für diese Geschosse gelten folgende Regelungen:
a.Das Geschoss ist durch das Dreieck der beiden Trauflinien (Schnittlinie Fassadenflucht/Oberkante traufseitige Dachkonstruktion) und der Firstlinie (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion) beschränkt.
b.Die Firstlinie darf bei Hauptbauten höchstens 3.0 m und bei Nebenbauten höchstens 2 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
16Skizzen im Anhang Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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c.Die Firstlinie ist horizontal frei wählbar, jedoch mindestens 2.5 m hinter die beiden Trauflinien zurückzusetzen (wandelnder First).
d.Die bergseitige Trauflinie darf nicht höher liegen als die entsprechende talseitige Trauflinie.
3Für Geschosse mit Pultdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen:
a.Die Firstlinie darf höchstens 2.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
b.Die bergseitige Trauflinie kann 1.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
4Für Geschosse mit Flachdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen:
a.Die Firstlinie (Dachfläche) darf höchstens 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
b.Die bergseitige Trauflinie kann 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
5Für Geschosse mit Mansardendächern gelten in Abwe …
Art. 30BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 20
Freizeitflächen in W- und WG-Zonen
1Bei Bauvorhaben mit mehr als sechs Wohneinheiten sind zweckmässige Freizeitflächen wie z.B. Kinderspielplätze und für alle Bewohner zugängliche Rasen- oder andere begrünte Freiflächen zu schaffen.
2Bei Familienwohnungen kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde die Verpflichtung zur Realisierung von Kinderspielplätzen beantragen.
3Als zweckmässig gelten Freizeitflächen und Kinderspielplätze, wenn sie anerkannte Richtlinien erfüllen.
4Freizeitflächen können für mehrere Liegenschaften gemeinsam geplant und ausgebaut werden. Die Benützungsmöglichkeit ist durch Dienstbarkeiten sicherzustellen.
5Die gemäss Abs. 1 bis 4 geschaffenen Flächen müssen den Bewohnern, insbesondere den Kindern, als Freizeit- und Erholungsfläche zur Verfügung stehen. Auf die Erdgeschosswohnungen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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Art. 34BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 23
Ausnahmen In Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles kann der Gemeinderat der Baubewilligungsbehörde in Ergänzung zu § 7 RBV Ausnahmen von den Zonenvorschriften insbesondere in folgenden Fällen beantragen:
a.für Massnahmen, welche dem Umweltschutz dienen
b.bei der Pflicht zur Schaffung von Freizeitflächen gemäss Art. 30.
c.unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Schutzmassnahmen in weitgehend überbauten Bauzonen, die mit einer Gefahrenzone erheblicher Gefährdung überlagert sind.
d.zu den in den entsprechenden Artikeln aufgeführten Ausnahmen. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Fünfter Teil: Bestandesgarantie, Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und Bauen ausserhalb der Bauzone; C. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone RBG RBV
Art. 94BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 22
Näher- und Grenzbaurecht -- RBG
RBV § 94 Näher- und Grenzbaurecht -- Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; III. Vorschriften über Abstände zu Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen RBG RBV
Art. 95BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 22
Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen -- § 95 Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen -- Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; IV. Bau- und Strassenlinien RBG RBV
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 2). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 30 % | Art. 2, S. 5 | 0.90 |
| Fassadenhöhe | ≤ 8.3 m | Art. 2, S. 5 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 23 m | Art. 2, S. 5 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Gelterkinden (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.