Art. 26 · Oberstes Geschoss, Dächer / Gebäudeprofil2
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 17 · Original-PDF
1Für das Geschoss, welches über die zulässige Fassadenhöhe hinausreicht, gelten die nachfolgend aufgeführten Regeln. Massgebend ist dabei die zonengemäss zulässige Fassadenhöhe gemäss Art. 2 und nicht die tatsächlich realisierte Fassadenhöhe.
2Für diese Geschosse gelten folgende Regelungen:
a.Das Geschoss ist durch das Dreieck der beiden Trauflinien (Schnittlinie Fassadenflucht/Oberkante traufseitige Dachkonstruktion) und der Firstlinie (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion) beschränkt.
b.Die Firstlinie darf bei Hauptbauten höchstens 3.0 m und bei Nebenbauten höchstens 2 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
16Skizzen im Anhang Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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c.Die Firstlinie ist horizontal frei wählbar, jedoch mindestens 2.5 m hinter die beiden Trauflinien zurückzusetzen (wandelnder First).
d.Die bergseitige Trauflinie darf nicht höher liegen als die entsprechende talseitige Trauflinie.
3Für Geschosse mit Pultdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen:
a.Die Firstlinie darf höchstens 2.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
b.Die bergseitige Trauflinie kann 1.0 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
4Für Geschosse mit Flachdächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen:
a.Die Firstlinie (Dachfläche) darf höchstens 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
b.Die bergseitige Trauflinie kann 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
5Für Geschosse mit Mansardendächern gelten in Abweichung zu Abs. 2 folgende Regelungen:
a.Die Firstlinie darf höchstens 1.5 m über der zulässigen Fassadenhöhe liegen.
b.Das Geschoss ist durch das Trapez der beiden Trauflinien (Schnittlinie Fassadenflucht/Oberkante traufseitige Dachkonstruktion) und der Firstlinie (höchster Punkt der rohen Dachkonstruktion), welche mindestens 1.0 m hinter die beiden Trauflinien zurückversetzt ist, beschränkt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.