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Art. 95 · Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 22 · Original-PDF

-- § 95 Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen -- Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; IV. Bau- und Strassenlinien RBG RBV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.