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Art. 7

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 74 · Original-PDF

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3Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, optisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken.

4Innerhalb der Hochwassergefahrenzone des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Räume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen dienen.

5Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. § 13 (bisher, 46a BO) Spezialzone Feldhof SF

1Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt.

2Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. §14 (bisher § 48 BO) I Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschaftsund Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. Grünzone GR

2Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. § 15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO) Uferschutzzone US Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen einschliesslich der zugehörigen Bestockung und übrigen Vegetation.

2Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.

3Unterhalt und Pflege sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen, das Schnittgut ist zu entfernen. 2.2 Landwirtschaftszonen § 16 (bisher § 8 NO) Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.