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Art. 8

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 75 · Original-PDF

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3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. §17 (bisher § 23 NO) Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für alle Bauten ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. § 18 (bisher § 10a NO) Speziallandwirtschafts-

1Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabzone für Gemüsebau hängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt.

2Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungsanlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.

3Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu gestalten. Die Bauvorschriften richten sich nach § 17 BNO.

5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 2.3 Schutzzonen § 19 (bisher § 16N0) Naturschutzzone 'Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Der Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:

–Ziegeleiweiher

–Roggemoos

–Hundsrugge

3Bauten und Anlagen sowie dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.