Zone I · Flüelen
Uri · BFS 1207 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone I in Flüelen (Uri) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Flüelen, in denen «I» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Flüelen · S. 5
Arten
Als Bauzonen gelten:
a)Kernzonen (K);
b)Wohnzonen mit zwei Vollgeschossen (W2A und W2B);
c)Wohnzone mit drei Vollgeschossen (W3);
d)Wohn– und Gewerbezone mit zwei Vollgeschossen (WG2);
e)Wohn- und Gewerbezone mit drei Vollgeschossen (WG3);
f)Gewerbezonen (GE);
g)Industriezonen (I);
h)Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
i)Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF);
j)Freihaltezonen (FZ);
k)Verkehrsflächen (VF).
Art. 14BZO Flüelen · S. 6
Industriezone (I)
1In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. Solche Wohnungen sind in die Industriebaute zu integrieren.
3Für Lager- und Umschlagplätze legt die Baukommission im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest.
4Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten deren Abstandsvorschriften der Nachbarzone.
5Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmass nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist. 6
Art. 69BZO Flüelen · S. 18
Bewilligungspflicht
1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.
2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer:
a)ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;
b)den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert;
c)bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;
d)Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1.50 m Höhe erstellt;
e)Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet; 18
f)Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
g)Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;
h)provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen;
i)Massnahmen vornimmt, die Schutzobjekte, lokale Naturschutzzonen oder lokale Landschaftsschutzzonen nachhaltig verändern.
Art. 83BZO Flüelen · S. 21
Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat25.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten26. Im Namen der Einwohnergemeinde Flüelen Der Präsident:
Simon Arnold Der Gemeindeschreiber: Rico Vanoli
Anhänge
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) Sonderbestimmungen für die Kernzone (Anhang 3) Lokale Naturschutzzonen (Anhang 4) Lokale Schutzobjekte (Anhang 5) Inhaltsverzeichnis zur BZO und zu den besonderen Bestimmungen für die Kernzone
25 vom Regierungsrat genehmigt am 27. Februar 2018 26 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. März 2018 21 Anhang 1
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung
Zone Vollgeschosse Zone Vollgeschosse Grenzabstand maximale Gebäudelänge maximale Gesamthöhe ES27
K gemäss den besonderen Bestimmungen für die Kernzone III
W2A 2 3 m 25 m 13.5 m II W2B 2 3 m 25 m Art. 49 II W3 3 4 m 35 m 16.5 m II WG2 2 3 m 30 m 14.5 m III WG3 3 4 m 40 m 17.5 m III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.
GE Verfügung im Einzelfall 3 m Verfügung im Einzelfall 15 m III I Verfügung im Einzelfall 3 m Verfügung im Einzelfall 18 m IV OE Verfügung im Einzelfall Art. 15 Abs. 4 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall II SF Verfügung im Einzelfall Art. 16 Abs. 3 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall III FZ Art. 17 Abs. 2 Art. 17 Abs …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.» · Art. Art. 14
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. Anhang 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 83, S. 21 | 0.95 |
| Gesamthöhe | ≤ 18 m | Art. 83, S. 21 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Flüelen. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.