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Art. 8 · Arten

BZO Flüelen · S. 5

Als Bauzonen gelten:

a)Kernzonen (K);

b)Wohnzonen mit zwei Vollgeschossen (W2A und W2B);

c)Wohnzone mit drei Vollgeschossen (W3);

d)Wohn– und Gewerbezone mit zwei Vollgeschossen (WG2);

e)Wohn- und Gewerbezone mit drei Vollgeschossen (WG3);

f)Gewerbezonen (GE);

g)Industriezonen (I);

h)Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);

i)Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF);

j)Freihaltezonen (FZ);

k)Verkehrsflächen (VF). Artikel 8 Kernzone A

1In den Bereichen A soll der Charakter der bestehenden Bebauung möglichst erhalten bleiben.

2Die bauliche Erneuerung hat unter möglichster Schonung der bestehenden Bausubstanz zu erfolgen. Die Gliederung ist gemäss dem Baubestand bei Erlass des Kernzonenplanes zu erhalten.

3Brandmauerdurchbrüche werden nur in minimalem Ausmass gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.