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Art. 69 · Bewilligungspflicht

BZO Flüelen · S. 18

1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.

2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.

3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer:

a)ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;

b)den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert;

c)bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;

d)Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1.50 m Höhe erstellt;

e)Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet; 18

f)Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;

g)Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;

h)provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen;

i)Massnahmen vornimmt, die Schutzobjekte, lokale Naturschutzzonen oder lokale Landschaftsschutzzonen nachhaltig verändern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.