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Art. 83 · Genehmigung und Inkrafttreten

BZO Flüelen · S. 21

1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat25.

2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten26. Im Namen der Einwohnergemeinde Flüelen Der Präsident:

Simon Arnold Der Gemeindeschreiber: Rico Vanoli

Anhänge

 Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1)  Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2)  Sonderbestimmungen für die Kernzone (Anhang 3)  Lokale Naturschutzzonen (Anhang 4)  Lokale Schutzobjekte (Anhang 5)  Inhaltsverzeichnis zur BZO und zu den besonderen Bestimmungen für die Kernzone

25 vom Regierungsrat genehmigt am 27. Februar 2018 26 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 1. März 2018 21 Anhang 1

Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung

Zone Vollgeschosse Zone Vollgeschosse Grenzabstand maximale Gebäudelänge maximale Gesamthöhe ES27

K gemäss den besonderen Bestimmungen für die Kernzone III

W2A 2 3 m 25 m 13.5 m II
W2B 2 3 m 25 m Art. 49 II
W3 3 4 m 35 m 16.5 m II
WG2 2 3 m 30 m 14.5 m III
WG3 3 4 m 40 m 17.5 m III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 21) verbindlich lesbar.

GE Verfügung im Einzelfall 3 m Verfügung im Einzelfall 15 m III I Verfügung im Einzelfall 3 m Verfügung im Einzelfall 18 m IV OE Verfügung im Einzelfall Art. 15 Abs. 4 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall II SF Verfügung im Einzelfall Art. 16 Abs. 3 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall III FZ Art. 17 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 II

27Lärmempfindlichkeitsstufe nach der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) 22 Anhang 2

Begriffe, Messweisen und zulässige Masse (gemäss Anhang zum RPBG)

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten

1Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.

2Kleinbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen.

2.3 Anbauten

1Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2Anbauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 45 m2, eine Fassadenhöhe von höchstens 3 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5 m aufweisen. 23

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.

2.5 Unterniveaubauten

1Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

2Unterniveaubauten dürfen im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 2.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 24 3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 25 26 3.4 Vorspringende Gebäudeteile

1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten.

2Als vorspringende Gebäudeteile gelten:

a)Gebäudeteile, wenn sie höchsten 0.5 m tief und 2 m breit sind;

b)Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie höchstens um 0.5 m über

die Fassadenflucht hinausragen. 27 3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 28 4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 29 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

1Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

2Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 30 5.2 Fassadenhöhe

1Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

2Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 31 5.3 Kniestockhöhe

1Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

2Die Kniestockhöhe beträgt höchstens 0.8 m. Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.8 m und die grosse 2.3 m. Wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht, erhöhen sich diese Masse entsprechend. 32 5.4 Lichte Höhe

1Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.

2Die lichte Höhe beträgt für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2.3 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein.

5.5 Geschosshöhe

Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.

2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 33 34 6.2 Untergeschosse

1Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

2Untergeschosse dürfen im Durchschnitt höchstens bis zur Hälfte der Aussenwandflächen des Untergeschosses (einschliesslich allfälliger sichtbarer Fundamente) über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Für die Berechnung der Aussenwandflächen wird die projizierte Fassadenlinie mit der Geschosshöhe des Untergeschosses multipliziert. 35 6.3 Dachgeschosse

1Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

2Die zulässige Kniestockhöhe richtet sich nach Ziffer 5.3 hievor. Die Dachfirsthöhe darf 4.5 m nicht überschreiten. 36 6.4 Attikageschosse

1Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

2Für Attikageschosse gelten zudem folgende Bestimmungen:

a)Sie dürfen höchstens eine Geschosshöhe von 3 m aufweisen. Eine Mehrhöhe ist nur zulässig, wenn diese bei darunter liegenden Vollgeschossen kompensiert wird:

b)Mindestens zwei Seiten des Attikageschosses müssen gegenüber der Fassadenflucht um 3 m zurückversetzt sein.

c)Die Geschossfläche des Attikageschosses darf insgesamt 2/3 des darunter liegenden Vollgeschosses nicht überschreiten.

d)Auf Attikageschossen sind nur Flachdächer zulässig;

e)Dachvorsprünge bis höchstens 1.50 m sind auf den zwei zurückversetzten Seiten ohne Rücksicht auf die Masse nach Buchstaben a bis c zulässig. 37

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 38 39 7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. IVHB – Anhang 1: Begriffe und Messweisen Seite 5 40 Anhang 3

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNZONE 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 83 Genehmigung und Inkrafttreten 49 B. INHALTSVERZEICHNIS ZU DEN BESONDEREN BESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNZONE

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.