Art. 14 · Industriezone (I)
BZO Flüelen · S. 6
1In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. Solche Wohnungen sind in die Industriebaute zu integrieren.
3Für Lager- und Umschlagplätze legt die Baukommission im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Gestaltungsauflagen fest.
4Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten deren Abstandsvorschriften der Nachbarzone.
5Im Übrigen richten sich die zulässigen Nutzungsmass nach dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist. 6 Artikel 14 Fassadengestaltung
a)Im Allgemeinen
1Soweit sie gut einsehbar sind, müssen seitliche und rückwärtige Fassaden eine den Hauptfassaden entsprechende Gestaltung aufweisen.
2Stark getönte und verspiegelte Gläser sind nicht zugelassen. 43
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.