Zone GE · Ebnat-Kappel
St. Gallen · BFS 3352 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone GE in Ebnat-Kappel (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Gestaffelte Plan-Exemplarzahlen (3/5/8-fach)
- Digitale Zweiteinreichung aller Pläne per E-Mail
- Unterschriftenregel: Eigentümer und Bauherr immer
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Infrastruktur (Bauverwaltung)
- 071 992 64 15
- bauverwaltung@ebnat-kappel.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ebnat-Kappel, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement 2007 · S. 3
Der Richtplan wird vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft und beantwortet diese. Er berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Der Plan wird dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet. Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, kann der Richtplan geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung.
Einsichtnahme
Art. 8BZO Baureglement 2007 · S. 3
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: - Kernzone 4 Vollgeschosse
K4 - Kernzone 3 Vollgeschosse
K3 - Kernzone 2 Vollgeschosse
K2 - Wohnzone 3 Vollgeschosse
W3 - Wohnzone 2 Vollgeschosse
W2 - Wohnzone für Ein- u. Zweifamilienhäuser WE - Wohn-Gewerbezone 3 Vollgeschosse WG3 - Wohn-Gewerbezone 2 Vollgeschosse WG2 - Gewerbe-Industriezone
GI - Industriezone
I - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe - Grünzone
G (unterteilt in GF, GE, GS und GG) - Zone für Skiabfahrts- u. Skiübungsgelände Ski - Landwirtschaftszone
L - Übriges Gemeindegebiet
UeG Tabelle der Grundmasse
Art. 9BZO Baureglement 2007 · S. 4
Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Vorschriften Kernzonen Wohnzonen Wohn- Gewerbezonen Gewerbe- Industriezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschafts- zone Grünzonen GF und GE K2 K3 K4 WE W2 W3 WG2 WG3 GI I OeBA L G
Anzahl Vollgeschosse 2 3 4 2 2 3 2 3 1) 2 Grenzabstand Gross mindestens 3.03 3.03 3.03 8.03 8.03 10.03 8.03 10.03 2)5.03
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
3)3 2)5.03 3)3 5.03 1)5.03 3)4)10.03 5.03 Grenzabstand [m] mindestens 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 5.0 4.0 5.0 2) 5.0 3) 2) 5.0 3) 5.0 1) 5.0
3)4) 10.0 5.0 Gebäudeabstand [m] Grundstück intern mind. 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 Gebäudelänge maximal [m] 25.0 5) 30.0 8) 40.0 8) 30.0 25.0
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
5) 30.0 6) 40.0 6) 6) 30.0 6) 40.0 keine keine 7) keine 1) 25.0 7) keine
Gebäudehöhe maximal [m] 8.0 10.0 13.0 8.0 8.0 10.0 8.0 10.0 15.0 20.0 20.0 3 15.0 3 Firsthöhe maximal [m] 12.0 14.0 16.0 11.0 12.0 16.0 12.0 16.0 15.0 20.0 20.0 3 15.0 3 Ausnützungsziffer maximal 1 0.35 3 0.453 9) 3 0.50 3 0.65 3 0.50 3 0.65 3 10) 3 0.65 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
0.75 3 10) 3 Ausbau Dachgeschoss gestattet Ausbau Untergeschoss 11) beschränkt gestattet 11) beschränkt gestattet Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV lll lll lll ll ll ll lll lll lll lV ll 12) lll 2 12) II
1 Eingefügt: 26. Januar 2007 2 Geändert: 26. Januar 2007 3 Geändert: 10. August 2017
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
1) Für Wohnhaus 2) Innerhalb der Zone bzw. gegenüber Grundstücken in Gl und l 3) Gegenüber Grundstücken in Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Kern-Zonen und Grünzonen im Mass der Gebäudehöhe, mindestens 10m 4) Für Betriebsgebäude 5) Kubisch wirksame …
Art. 12BZO Baureglement 2007 · S. 6
Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes (GF), der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE), der Erhaltung von Schutzgegenständen (GS) nach Art. 98 des Baugesetzes sowie des Grundwasserschutzes (GG) gemäss Art. 19 ff. des Gewässerschutzgesetzes. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische und den Fällen von Art. 17 Abs. lit. a und b BauG, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt wird.
Übriger Gemeindegebiet UeG
Art. 18BZO Baureglement 2007 · S. 7
Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden. Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäudehöhe für jedes einzelne Gebäude ermittelt. Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen Niveaupunkt und der Firstlinie bzw. bei Flachdächern dem höchsten Punkt des Daches (ohne technisch bedingte Dachaufbauten).
Berechnung der Geschosszahl
Art. 19BZO Baureglement 2007 · S. 8
Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Untergeschoss oder als Dachgeschoss gilt. Als Untergeschosse gelten Geschosse, die im Mittel aller Fassaden, bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses gemessen, das gewachsene Terrain um weniger als 1.30 m überragen. Sie werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Als nicht anrechenbare Dachgeschosse gelten Geschosse über dem obersten Vollgeschoss,
a)wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1.2 m beträgt;
b)wenn das Attikageschoss einschliesslich Konstruktion unter einem Profil von 1.2 m max. Kniestockhöhe und einem Winkel von 45° von der Fassade zurückliegt und in keiner Fassade auf mehr als 1/3 der Länge der Gebäudeseite in die Fassadenflucht reicht.
Strassenabstände
Art. 22BZO Baureglement 2007 · S. 9
Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen gegenüber uneingedolten Fliessgewässer und Weihern einen Mindstabstand von 10 m, innerhalb der Bauzone gegenüber Bächen mit einem mittleren Gerinnequerschnitt unter 0.2 m2, 4 m einzuhalten. Die Messweise und die Abstände von der Thur bestimmen sich nach Art. 59 des Baugesetzes. Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.5 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.
Anbauten, Nebenbauten
Art. 27BZO Baureglement 2007 · S. 10
Technisch notwendige Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge und Liftaufbauten dürfen unabhängig von den Vorschriften über den Ausbau des Dachgeschosses erstellt werden. Technisch notwendige Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen. Sonnenkollektoren dürfen nicht verunstaltend wirken. Insbesondere müssen sie sich bezüglich Form, Struktur und Farbgebung in die Dach- und Fassadenfläche einfügen. Antennenanlagen haben sich bezüglich Gestaltung, Standort und Farbgebung in die bauliche Umgebung einzufügen. V. VORSCHRIFTEN ZU VERKEHR UND UMGEBUNG
Abstellflächen für Motorfahrzeuge
Art. 30BZO Baureglement 2007 · S. 12
Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 BauG zu erstellenden Kinderspielplätze gilt ein Zehntel der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche. Die Fläche von überdeckten Kinderspielplätzen oder Gemeinschaftsräumen für Kinder im Innern wird doppelt angerechnet; mindestens die Hälfte der Bedarfsfläche ist im Freien zu schaffen. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielplätze für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so können die Grundeigentümer verpflichtet werden, in angemessener Nähe entsprechende Spielplätze zu beschaffen oder angemessene Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu leisten. Pro fehlendem Quadratmeter Kinderspielplatz ist als Ersatzleistung Fr. 50.00 zu erbringen.
Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen
Art. 37BZO Baureglement 2007 · S. 14
Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.
Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
Art. 42BZO Baureglement 2007 · S. 17
Für das Baugesuch ist das bei der Gemeinde erhältliche Baugesuchsformular zu verwenden und in der erforderlichen Anzahl vollständig einzureichen. Das Bauchgesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; b) Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; c) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes; e) Nachweis über eine sparsame und rationelle Energieverwendung gemäss Art. 7 der Energieverordnung; f) Besondere Kanalisationseingabe gemäss Abwasserreglement mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA); g) Zivilschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; h) Terrain- und Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 oder 1:200; i) Angaben nach Art. 34 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung: k) Emissionserklärung gemäss Art. 12 der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung. Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Pl …
Art. 44BZO Baureglement 2007 · S. 18
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung. Die Fristen können auf begründetes, vor Ablauf der Bewilligung eingereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden. Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gebühren und Auslagen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE)» · Art. Art. 12
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 9). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
| Gebäudeabstand | ≥ 5 m | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Ebnat-Kappel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.