Art. 12 · Grünzonen G
BZO Baureglement 2007 · S. 6 · Original-PDF
Grünzonen umfassen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Sie dienen der Gliederung des Siedlungsgebietes (GF), der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE), der Erhaltung von Schutzgegenständen (GS) nach Art. 98 des Baugesetzes sowie des Grundwasserschutzes (GG) gemäss Art. 19 ff. des Gewässerschutzgesetzes. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit der Zweck der Zone sie erfordert, unterirdische und den Fällen von Art. 17 Abs. lit. a und b BauG, wenn der Zweck der Zone nicht beeinträchtigt wird.
Übriger Gemeindegebiet UeG
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