Zone L · Ebnat-Kappel
St. Gallen · BFS 3352 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone L in Ebnat-Kappel (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 15 m, Firsthöhe ≤ 15 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Gestaffelte Plan-Exemplarzahlen (3/5/8-fach)
- Digitale Zweiteinreichung aller Pläne per E-Mail
- Unterschriftenregel: Eigentümer und Bauherr immer
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Infrastruktur (Bauverwaltung)
- 071 992 64 15
- bauverwaltung@ebnat-kappel.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Ebnat-Kappel, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement 2007 · S. 2
Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement, der Zonenplan, der Überbauungsplan, der Gestaltungsplan, Deponie- und Abbaupläne, die Schutzverordnung sowie der Richtplan mit dem Stand der Erschliessung als Planungsmittel. Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnung und Baureglement sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für jedermann verbindlich. Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.
Richtplan
Art. 8BZO Baureglement 2007 · S. 3
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: - Kernzone 4 Vollgeschosse
K4 - Kernzone 3 Vollgeschosse
K3 - Kernzone 2 Vollgeschosse
K2 - Wohnzone 3 Vollgeschosse
W3 - Wohnzone 2 Vollgeschosse
W2 - Wohnzone für Ein- u. Zweifamilienhäuser WE - Wohn-Gewerbezone 3 Vollgeschosse WG3 - Wohn-Gewerbezone 2 Vollgeschosse WG2 - Gewerbe-Industriezone
GI - Industriezone
I - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe - Grünzone
G (unterteilt in GF, GE, GS und GG) - Zone für Skiabfahrts- u. Skiübungsgelände Ski - Landwirtschaftszone
L - Übriges Gemeindegebiet
UeG Tabelle der Grundmasse
Art. 9BZO Baureglement 2007 · S. 4
Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Vorschriften Kernzonen Wohnzonen Wohn- Gewerbezonen Gewerbe- Industriezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschafts- zone Grünzonen GF und GE K2 K3 K4 WE W2 W3 WG2 WG3 GI I OeBA L G
Anzahl Vollgeschosse 2 3 4 2 2 3 2 3 1) 2 Grenzabstand Gross mindestens 3.03 3.03 3.03 8.03 8.03 10.03 8.03 10.03 2)5.03
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
3)3 2)5.03 3)3 5.03 1)5.03 3)4)10.03 5.03 Grenzabstand [m] mindestens 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 5.0 4.0 5.0 2) 5.0 3) 2) 5.0 3) 5.0 1) 5.0
3)4) 10.0 5.0 Gebäudeabstand [m] Grundstück intern mind. 5.0 5.0 5.0 5.0 5.0 Gebäudelänge maximal [m] 25.0 5) 30.0 8) 40.0 8) 30.0 25.0
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
5) 30.0 6) 40.0 6) 6) 30.0 6) 40.0 keine keine 7) keine 1) 25.0 7) keine
Gebäudehöhe maximal [m] 8.0 10.0 13.0 8.0 8.0 10.0 8.0 10.0 15.0 20.0 20.0 3 15.0 3 Firsthöhe maximal [m] 12.0 14.0 16.0 11.0 12.0 16.0 12.0 16.0 15.0 20.0 20.0 3 15.0 3 Ausnützungsziffer maximal 1 0.35 3 0.453 9) 3 0.50 3 0.65 3 0.50 3 0.65 3 10) 3 0.65 3
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0.75 3 10) 3 Ausbau Dachgeschoss gestattet Ausbau Untergeschoss 11) beschränkt gestattet 11) beschränkt gestattet Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV lll lll lll ll ll ll lll lll lll lV ll 12) lll 2 12) II
1 Eingefügt: 26. Januar 2007 2 Geändert: 26. Januar 2007 3 Geändert: 10. August 2017
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 4) verbindlich lesbar.
1) Für Wohnhaus 2) Innerhalb der Zone bzw. gegenüber Grundstücken in Gl und l 3) Gegenüber Grundstücken in Wohn-, Wohn-Gewerbe-, Kern-Zonen und Grünzonen im Mass der Gebäudehöhe, mindestens 10m 4) Für Betriebsgebäude 5) Kubisch wirksame …
Art. 10BZO Baureglement 2007 · S. 6
An Bauten und Anlagen in der Kernzone werden bezüglich Einordnung, Typologie Architektur und Umgebungsgestaltung besonders hohe Anforderungen gestellt: Neu- und Umbauten sind bezüglich Stellung, Gebäudehöhe, Firsthöhe, Gesimshöhe, Geschosshöhe und -zahl, Gebäudelänge, Dachform und -neigung, Fassadengestaltung, Farb- und Materialwahl sowie in der Umgebungsgestaltung so zu gestalten, dass sie sich besonders gut in das Gesamtbild der betreffenden ortsbaulichen Gegebenheiten einfügen.3 Der Abbruch eines Gebäudes ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für einen Neubau vorliegt oder dessen Verwirklichung innert nützlicher Frist sichergestellt ist oder wenn eine dauernde oder vorübergehende Freihaltung des Grundstücks das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst.
Landwirtschaftszone L
Art. 15BZO Baureglement 2007 · S. 7
Wo durch einen Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt offene Bauweise. Die offene Bauweise erfordert die allseitig freistehende Stellung der Bauten. In offener Bauweise dürfen einzelne Bauten auch über die Grenze zu einer Häuserreihe zusammengebaut werden. Die Länge einer Häuserreihe darf die jeweils maximal erlaubte Gebäudelänge nicht übersteigen. Häuserreihen sind nach einem Gesamtprojekt zu erstellen.
Messweise und Definition
Grenzabstand
Art. 17BZO Baureglement 2007 · S. 7
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung, ohne Anbauten nach Art. 23 und Vorbauten nach Art 24. Bei abgesetzten oder gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils entspricht. Vorbauten und Anbauten sind bis zu einer Fassadenverlängerung von insgesamt 6.0 m nicht einzureichen.
Gebäudehöhe, Fristhöhe
Art. 19BZO Baureglement 2007 · S. 8
Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Untergeschoss oder als Dachgeschoss gilt. Als Untergeschosse gelten Geschosse, die im Mittel aller Fassaden, bis Oberkant Fussboden des darüberliegenden Geschosses gemessen, das gewachsene Terrain um weniger als 1.30 m überragen. Sie werden bei der Ermittlung der Geschosszahl nicht angerechnet. Als nicht anrechenbare Dachgeschosse gelten Geschosse über dem obersten Vollgeschoss,
a)wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1.2 m beträgt;
b)wenn das Attikageschoss einschliesslich Konstruktion unter einem Profil von 1.2 m max. Kniestockhöhe und einem Winkel von 45° von der Fassade zurückliegt und in keiner Fassade auf mehr als 1/3 der Länge der Gebäudeseite in die Fassadenflucht reicht.
Strassenabstände
Art. 20BZO Baureglement 2007 · S. 28
Strassenabstand l
l Kantonsstrasse 4.0 m Gemeindestrasse 1.,2. und 3. Klasse: 3.0 m Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Strassengrenze ' J 3.0m (vorbehalten: Garagevorplätze, An- und Nebenbauten ohne Wohnnutzung) l l Kantonsstrasse 4.0 m Gemeindestrasse 1.,2. und 3. Klasse: 3.0 m 5.0m Garagenvorplätze 1 1 BauR
Art. 29BZO Baureglement 2007 · S. 11
Solche Anlagen dürfen die Sicherheit aller Benutzer nicht beeinträchtigen. Ausfahrten und Hofzufahrten dürfen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 5.0 m weitgehend horizontal verlaufen. Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewendet. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Einstellräumen für Nutzfahrzeuge ist die Vorplatzlänge entsprechend zu vergrössern.
Kinderspielplätze
Art. 30BZO Baureglement 2007 · S. 12
Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 BauG zu erstellenden Kinderspielplätze gilt ein Zehntel der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche. Die Fläche von überdeckten Kinderspielplätzen oder Gemeinschaftsräumen für Kinder im Innern wird doppelt angerechnet; mindestens die Hälfte der Bedarfsfläche ist im Freien zu schaffen. Lassen die örtlichen Verhältnisse die Bereitstellung genügender Spielplätze für Kinder nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar, so können die Grundeigentümer verpflichtet werden, in angemessener Nähe entsprechende Spielplätze zu beschaffen oder angemessene Beiträge an die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu leisten. Pro fehlendem Quadratmeter Kinderspielplatz ist als Ersatzleistung Fr. 50.00 zu erbringen.
Terraingestaltung, Abgrabungen, Auffüllungen
Art. 33BZO Baureglement 2007 · S. 13
Wohn- und Schlafräume müssen einwandfreie Besonnungsverhältnisse aufweisen. Ausschliesslich nord- oder nordostorientierte Wohnungen sind nicht gestattet. Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer, WC und Küchen dürfen innenliegend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen. Wohn- und Schlafräume dürfen nicht über Lichtschächte belichtet werden. VI. GESTALTUNGS UND SCHUTZVORSCHRIFTEN
Allgemeines
Art. 37BZO Baureglement 2007 · S. 14
Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen usw.) zu informieren. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Die Bauverwaltung ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken. Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort - im Baugebiet mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation - zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen.
Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
Art. 41BZO Baureglement 2007 · S. 16
1) Die Bewilligungspflicht für das Errichten, Ändern oder den Abbruch von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 78 und Art. 79 BauG. 2) Baubewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art; a)bis Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung; b) Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderungen von Liftanlagen, Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung; c) Provisorische Bauten; d) Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge; e) Tank- und Siloanlagen; f) Mauern und Einfriedungen von mehr als 1.2 m Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1.8 m Hohe längs Grundstückgrenzen; g) Eingreifende Veränderungen des Geländes von mehr als 1.0 m Höhe oder 100.0 m2 Fläche; g)bis Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen; h) Langfristiges Aufstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien; i) Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen; k) Camping und Zeltplätze l) Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Campingund Zeltplätze
m)Beleuchtete und unbeleuchtete Aussenreklamen mit insgesamt mehr als 2.0 m2 Ansichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Baureklamen auf Baustellen; n) Grelle Lichtquellen mir erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen; o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösseru …
Art. 42BZO Baureglement 2007 · S. 17
Für das Baugesuch ist das bei der Gemeinde erhältliche Baugesuchsformular zu verwenden und in der erforderlichen Anzahl vollständig einzureichen. Das Bauchgesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; b) Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; c) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes; e) Nachweis über eine sparsame und rationelle Energieverwendung gemäss Art. 7 der Energieverordnung; f) Besondere Kanalisationseingabe gemäss Abwasserreglement mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle usw. (Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA); g) Zivilschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; h) Terrain- und Umgebungsgestaltung im Massstab 1:100 oder 1:200; i) Angaben nach Art. 34 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung: k) Emissionserklärung gemäss Art. 12 der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung. Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Pl …
Art. 44BZO Baureglement 2007 · S. 18
Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung. Die Fristen können auf begründetes, vor Ablauf der Bewilligung eingereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden. Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gebühren und Auslagen
Art. 60BZO Baureglement 2007 · S. 24
Gebäudehöhen I Spezialfälle Ausgemittelte Schnittlinie h anteilmässig ermitteln (L) h2' + h ;":::..,,:....:.;. Gebäudehöhe 2 ausgemittelte Gebäudehöhe h1 h2 Gebäudehöhe BauR Art. 18 Abs. 1 Gebäudehöhe
''' Gebäudehöhe BauG Art. 60 = Schwerpunkt Gebäudegrundriss aufgewachsenemBaden Bei Giebeldächern BauR Art. 18 Abs.4 Firsthöhe BauR Art. 19 Abs.3 Kniestockhöhe Kniestockhöhe max. 1.20 m BauR
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 9). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
| Gebäudeabstand | ≥ 5 m | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 15 m | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 15 m | Art. 9, S. 4 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 5 m | Art. 9, S. 4 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 9, S. 4 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Ebnat-Kappel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.