Zone Landis + Gyr · Zug
Zug · BFS 1711 · Gemeindeprofil · alle 21 Zonen
Die Zone Landis + Gyr in Zug (Zug) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Firsthöhe ≤ 25 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Baumassenziffer ≤ 9 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Auszug aus dem Plan des Grundbuchs (Situationsplan)
- Projektpläne mindestens 1:100 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Dachaufsicht)
- Erschliessungs-, Ver- und Entsorgungspläne samt Strassenplänen
- Terrainverlauf, Höhenkoten, Fixpunkte und Niveaulinien
- Ausmasse, Mauerstärken, Boden- und Fensterflächen, Zweckbestimmung der Räume
- Baugespann / Profile vor der Publikation
- Situationsplan 1:500 aus ZugMap.ch, max. 3 Monate, Geometer-Unterschrift
- Plandarstellung nach SIA 400:2000 und Plankopf-Vorgaben
- Raumstempel mit Boden- und Fensterflächen pro Raum
- Umgebungsplan 1:100 mit städtischen Zusatzangaben
- Vollständig ausgefülltes Baugesuchsformular
- Unterschriften von Bauherrschaft, Grundeigentümerschaft und Projektverfassenden
- Mindestens zwei Ausfertigungen, Pläne gefalzt auf A4
- Berechnung der Nutzungsziffern
- Formulare zu Umweltrecht, Energierecht und Brandschutz
- cymo ebau: Einzel-Upload aller Unterlagen plus 3-fach Papier
- Originalunterschriften, nicht gelocht/geheftet
- Grundbuchauszug ohne Grundpfandrechte, max. 3 Monate alt
- Verbindliche Dateibenennung für den Upload
- Gebühren nach städtischer Gebührenordnung SRS 7.1-1.1
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: cymo ebau Zug (zusätzlich 3 Papierexemplare)
- Ablauf nach der Einreichung
- Baudepartement, Abteilung Baubewilligungen
- +41 58 728 96 90
- baudepartement@stadtzug.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Zug, in denen «Landis + Gyr» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 39BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 20
Zulässige Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen
1In allen Bauzonen sind neue Verkaufsflächen bis zu einer Fläche von 500 m2 pro Objekt und kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen.
2Verkaufsflächen von mehr als 500 m2 pro Objekt sowie publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nur in den Kernzonen, in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr (§ 47) und Technologiecluster Zug A und B (§ 48) sowie in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Chollermüli zulässig. 1)
3Der Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender Nutzungen bleiben gewährleistet.
Art. 44BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 21
Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller ist für den bestehenden Wohnbau sowie für den holzverarbeitenden Betrieb bestimmt. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig.
2Erweiterungsbauten haben sich besonders gut in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen. Die Bewilligung von grösseren Erweiterungsbauten setzt einen Bebauungsplan voraus.
3Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Choller wird der Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. § 45 1) § 46 1) § 47 2) Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr
1Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr ist unter Vorbehalt von Absatz 4 für Gewerbe und Dienstleistungen sowie das Wohnen bestimmt. 1) Aufgehoben mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Juni 2010 2) Fassung vom 25. Februar 2014, in Kraft seit 19. Mai 2014 Bauordnung 21
2Es gilt folgende Grundordnung:
a)Geschosszahl
frei
b)Gebäudelänge frei
c)Grenzabstand (min.) 6 m
d)Firsthöhe (max.) 25 m
e)Baumassenziffer (max.) 9.0
3Massgebend für die Bebauung ist der «Sondernutzungsplan Landis + Gyr/SBB West».
4Das Gebiet zwischen Theiler- und Feldstrasse sowie Nordstrasse und GS 4815 ist ausschliesslich für Produktion und Dienstleistungen bestimmt.
5Für das Gebiet zwischen Aabachstrasse bzw. Nordstrasse und SBB-Geleisen sowie Gubel- und Theilerstrasse besteht Bebauungsplanpflicht.
6Für das Gebiet gemäss Absatz 5 ist ein städtebauliches Gesamtkonzept zu erarbeiten, basierend auf einem Konkurrenzverfahren gemäss § 34 BO. Gestützt darauf sind Bebauungspläne, aufgeteilt in zwe …
Art. 47BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 4
Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«für Gewerbe und Dienstleistungen sowie das Wohnen bestimmt» · Art. 47
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 47, S. 21 | 0.82 |
| Firsthöhe | ≤ 25 m | Art. 47, S. 21 | 0.82 |
| Baumassenziffer | ≤ 9 m3/m2 | Art. 47, S. 21 | 0.82 |
Extrahiert aus der BZO Zug (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Landis + Gyr
Was gilt in der Zone Landis + Gyr in Zug?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landis + Gyr sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landis + Gyr einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Zug?
Wo reiche ich das Baugesuch in Zug ein?
Weitere Zonen in Zug
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