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Art. 39 · Zulässige Verkaufsflächen und Freizeiteinrichtungen

BZO Bauordnung der Stadt Zug · S. 20 · Original-PDF

1In allen Bauzonen sind neue Verkaufsflächen bis zu einer Fläche von 500 m2 pro Objekt und kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen.

2Verkaufsflächen von mehr als 500 m2 pro Objekt sowie publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nur in den Kernzonen, in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr (§ 47) und Technologiecluster Zug A und B (§ 48) sowie in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Chollermüli zulässig. 1)

3Der Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender Nutzungen bleiben gewährleistet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.