Zone L · Widnau
St. Gallen · BFS 3238 · Gemeindeprofil · alle 17 Zonen
Die Zone L in Widnau (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Farbige Kennzeichnung baulicher Veränderungen in allen Plänen
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Sämtliche Unterlagen dreifach einreichen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Widnau, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 12BZO Baureglement Widnau · S. 5
StrG • Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement) • Sondernutzungspläne • Räumliche Entwicklungsstrategie • Schutzverordnung und Schutzinventare • Strassenpian • Erschliessungsprogramm • Wohnzonen (W) • Wohn-/Gewerbezonen (WG) Arbeitszonen (A) Kernzonen (K) • Landwirtschaftszonen (L) Freihaltezonen ausserhalb der Bauzone (FaB) • Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OBA) • Freihaltezonen innerhalb der Bauzone (EiB)
Art. 14BZO Baureglement Widnau · S. 7
Abstellplätze VSS-Normen sind wegleitend. VSS 40 273a 2 Für das Gefälle von Ausfahrten von Grundstücken und von Rampen von Garagen sind die VSS 40291 VSS-Normen wegleitend. 1 Grundstückzufahrten sind so zu planen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die VSS 40 050 Bei jeder Garage ist ein Vorpiatz von wenigstens 5.0 m Länge anzulegen, ohne eine öffent liche Verkehrsfläche zu beanspruchen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorpiatz eine Länge von wenigstens 7.5 m aufzuweisen. 1 Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge beträgt: Art. 69 und 70 PBG Bei Bruchteilen in der Bedai-fsberechnung wird gesamthaft auf die nächste ganze Zahl aufgerun det. 2 Bei guter ÖV-Erschliessung (Bestimmung Standorttyp / Norm VSS 40 281 ist wegleitend) oder Vorliegen eines Mobilitätskonzepts kann die Baubehörde den Bedarf reduzieren. Wird ein Bauvorhaben von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge befreit, beträgt die Ersatzabgabe in den Wohn-/Gewerbezonen (WG) sowie in den Kernzonen (K) Fr. 15000.-- und in den übrigen Zonen Fr. 12500--je fehlendem Abstellplatz. Bei Mehrfamilienhäusern, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind Abstellplätze für Fahr räder zu erstellen. Für die Bedarfsberechnung ist die Norm VSS 40 065 wegleitend. a) für Einfamilienhäuser: zwei Abstellplätze; b) für Mehrfamilienhäuser: ein Absteliplatz pro 100 m2 Geschossfläche nach Art. 18 dieses Reglements, wenigstens aber ein Abstellplatz pro Wohnung; sowie ein Besucherabstell platz und je fünf Wohnungen ein zusätzlicher Besucherabstellplatz; c) bei der Bedarfsberechnung fü …
Art. 21BZO Baureglement Widnau · S. 9
Kleinbauten und Anbauten 1 Für Bauten mit Schrägdach ist in der Regeibaumass-Tabelle im Anhang zu diesem RegieArt. 83, 84 und 85 ment für die Bestimmung des Dachraums auf zwei Längsseiten das maximale Winkelmass fest gelegt. Es darf bis zum festgelegten Bruchteil des Fassadenabschnitts sowie für die übrigen Ge baudeseiten höchstens 90 Grad betragen. 2 Für symmetrische und asymmetrische Satteldächer sowie Waimdächer darf in den Zonen W 9.5A, W 1 0.5A, W 1 3.5A und WG 11 .OA die festgelegte Gesamthöhe gemäss Regelbaumass Tabelle um 1.5 m überschritten werden. Für Bauten mit Flachdach ist in der Regelbaumass-Tabelle im Anhang zu diesem Reglement für die Bestimmung des Dachraums allseitig das maximale Winkelmass festgelegt. Auf allen Ge bäudeseiten darf das maximale Winkelmass auf einem Drittel des Fassadenabschnitts höchstens
90Grad betragen. ‚ Flachdächer sind in Bereichen, die nicht als Terrassen genutzt oder mit technischen Bauteilen und Anlagen belegt werden, zumindest extensiv zu begrünen. Brüstungen und andere Absturzsicherungen dürfen die höchstens zulässige Gebäudehöhe um maximal 1.2 m überschreiten. 2 Bei einem Zusammenbau von Kleinbauten und Anbauten über die Grenze gelten die Masse gemäss Abs. 1 je Grundstück. 1 Für Kleinbauten und Anbauten gelten folgende Masse: Art. 74, 75, 80, 92Abs.2 94 und • maximale Grundfläche: 50.0 m2
96PBG Kleinbauten und Anbauten können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt oder zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, in maximal gleicher Dimens …
Art. 22BZO Baureglement Widnau · S. 9
Vorbauten, Vordächer und Dachvorsprünge Bei Kleinbauten und Anbauten gilt für Aussen-Nutzflächen wie gedeckte Sitzplätze oder Ahn liches ein Grenzabstand von 3.0 m. 2 Davon abweichend gelten folgende Abstandsregelungen: 1 Für Vorbauten gelten die Grenz- und Strassenabstände von Hauptbauten. Art. 76 und 81 PBG Die Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern gelten für alle Bau teile. • Vordächer an Hauptbauten dürfen auf der Hälfte der Fassadenlänge max. 1.5 m in den Strassen-, Weg- oder Grenzabstand ragen. Dachvorsprünge von Hauptbauten dürfen auf der gesamten Fassadenlänge max. 1.0 m in den Strassen-, Weg- oder Grenzabstand ragen. • Vordächer an sowie Dachvorsprünge von Kleinbauten und Anbauten dürfen auf der gesam ten Länge max. 0.3 m in den Grenz- respektive den Wegabstand oder 1.5 m in den Stras senabstand ragen.
Art. 32BZO Baureglement Widnau · S. 13
Aufhebung bisherigen Rechts 6 Schlussbestimmungen zugsbeginn. formation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintreten der Rechtskraft den Voll- 2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren werden nach je nem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungs behörde Gültigkeit hat. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 62 und 63 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden gegenstands los. Diese Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung der Baubehörde innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements gelöscht. 2 Der Zonenplan vom 27. Oktober 1994 sowie bisherige Teilzonenpläne werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Anwendung des neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist. 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und GeoinArt. 38 und Art. 173
–soweit die Bauten auf den betroffenen Grundstücken die gültigen Grenzabstände einhalten - durch dieses Reglement gegenstandslos. Diese Eigentumsbeschränkungen werden nach Bedarf entweder aufgehoben und die Anmerkung im Grundbuch gelöscht oder sie werden an das neue Recht angepasst. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich erweiterter Grenzabstandsverpflichtung nach Art. 56 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden 1 Das Baureglement vom 19. Januar 2007 wird aufgehoben. Abs. 1 PBG Vom Gemeinderat erlassen am: 31. Januar 2023 121. Mai 2024 Gemeinde Widnau
1Bauregle …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 32, S. 13 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 32, S. 13 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Widnau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone L
Was gilt in der Zone L in Widnau?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Widnau?
Wo reiche ich das Baugesuch in Widnau ein?
Wo steht die Zone L in der BZO Widnau?
Weitere Zonen in Widnau
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