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Art. 22 · Vorbauten, Vordächer und Dachvorsprünge

BZO Baureglement Widnau · S. 9 · Original-PDF

Bei Kleinbauten und Anbauten gilt für Aussen-Nutzflächen wie gedeckte Sitzplätze oder Ahn liches ein Grenzabstand von 3.0 m. 2 Davon abweichend gelten folgende Abstandsregelungen: 1 Für Vorbauten gelten die Grenz- und Strassenabstände von Hauptbauten. Art. 76 und 81 PBG Die Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern gelten für alle Bau teile. • Vordächer an Hauptbauten dürfen auf der Hälfte der Fassadenlänge max. 1.5 m in den Strassen-, Weg- oder Grenzabstand ragen. Dachvorsprünge von Hauptbauten dürfen auf der gesamten Fassadenlänge max. 1.0 m in den Strassen-, Weg- oder Grenzabstand ragen. • Vordächer an sowie Dachvorsprünge von Kleinbauten und Anbauten dürfen auf der gesam ten Länge max. 0.3 m in den Grenz- respektive den Wegabstand oder 1.5 m in den Stras senabstand ragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.