Art. 32 · Aufhebung bisherigen Rechts
BZO Baureglement Widnau · S. 2 · Original-PDF
12 Art. 3, Art. 23 Bst. a, Art. 89 Abs.1 und Art. 90 Abs. 1 Bst. a des Gemeindegesetzes (5GS 151.2; abgekürzt GG) und Art. 30 der Gemeindeordnung folgendes Baureglement: Gemeinde Widnau
1Baureglement Seite 2 Der Gemeinderat erlässt nach Art. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes(5GS 731.1; abgekürzt PBG), Art. 11 und Art. 102 Abs. 1 Bst. b des Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) sowie gestützt auf Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts 6 Schlussbestimmungen zugsbeginn. formation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintreten der Rechtskraft den Voll- 2 Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren werden nach je nem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungs behörde Gültigkeit hat. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 62 und 63 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden gegenstands los. Diese Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung der Baubehörde innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements gelöscht. 2 Der Zonenplan vom 27. Oktober 1994 sowie bisherige Teilzonenpläne werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt die Anwendung des neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist. 1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und GeoinArt. 38 und Art. 173
–soweit die Bauten auf den betroffenen Grundstücken die gültigen Grenzabstände einhalten - durch dieses Reglement gegenstandslos. Diese Eigentumsbeschränkungen werden nach Bedarf entweder aufgehoben und die Anmerkung im Grundbuch gelöscht oder sie werden an das neue Recht angepasst. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich erweiterter Grenzabstandsverpflichtung nach Art. 56 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden 1 Das Baureglement vom 19. Januar 2007 wird aufgehoben. Abs. 1 PBG Vom Gemeinderat erlassen am: 31. Januar 2023 121. Mai 2024 Gemeinde Widnau
1Baureglement Seite 13 7 Verfahren Öffentliche Planauflage vom: 9. Februar bis 10. März 2023 Dem fakultativen Referendum unterstellt vom: 08. November bis 17. Dezember 2024 Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am: Der AmtsIter: 1LD42 _jJ \‘ \ <_ u s‘ \_ ‘, ‚)r4 /-:‘ !‘ <‘<\ Anhang zum Baureglement Regelbaumass-Tabelle W W W W W W WG WG WG K K K A A ÖBA L FiB 9.5A 10.5A 10.5 13.5A 13.5 16.5 11.OA 14.0 17.0 14.0 17.0 20.0 17.0 30.0 FaB Gesamthöhe1 (m) 9.5 10.5 10.5 13.5 13.5 16.5 11.0 14.0 17.0 14.0 17.0 20.0 17.0 30.0 25.0 10.56) 7.0 Gebäudehöhe (m) 6.5 7.0 - 10.0 . . 7.5 - - - - - - - - 7.06) 5.0 Grenzabstand (m) 4.0 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 4.0 4.0 4.0 3.0 3.0 3.0 4.0 4.0 3.0 4.0 5.0 Gebäudeabstand (m) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 2) 40 4Q7) 2) 4•Q7) Gebäudelänge (m) 18 22 26 30 30 40 30 40 50 50 50 50 - - - 206) 20 Baumassenziffer)(m3Im2) 1.8 2.2 2.6 3.0 3.4 4.2 2.6 3.6 4.4 - - - - - - - - Grünflächenziffer(m21m2) Q35) - - - - - Winkelmass für Dachraum 450 450 - 450 - - 450 - - - - - - - - 4506) 450 Bruchteil je Fassadenabschnitt 1/3 1/3 - 1/3 - - 1/3 - - - - - - - - 1/36) 1/3 Abgrabungen (m) 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 Enipfindliclikeitsstufe II II II II II II III III III III III III III l\‘ II III III 1) Art. 21 Abs. 2 Baureglement. 2) Der Gebäudeabstand entspricht der Summe des für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstands gemäss Art. 93 PBG. 3) Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, wird für diese ein Bonus von 10 % gewährt. 4) Art. 19 Abs. 4 Baureglement. 5) Art. 19 Abs. 5 Baureglement. 6) Gilt nur für Wohnbauten. 7) Der Gebäudeabstand entspricht Fussnote 2), jedoch können innerbetriebliche Gebäudeabstände bis auf 4.0 m reduziert werden.
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