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Art. 14 · Abstellplätze

BZO Baureglement Widnau · S. 7 · Original-PDF

VSS-Normen sind wegleitend. VSS 40 273a 2 Für das Gefälle von Ausfahrten von Grundstücken und von Rampen von Garagen sind die VSS 40291 VSS-Normen wegleitend. 1 Grundstückzufahrten sind so zu planen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die VSS 40 050 Bei jeder Garage ist ein Vorpiatz von wenigstens 5.0 m Länge anzulegen, ohne eine öffent liche Verkehrsfläche zu beanspruchen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorpiatz eine Länge von wenigstens 7.5 m aufzuweisen. 1 Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge beträgt: Art. 69 und 70 PBG Bei Bruchteilen in der Bedai-fsberechnung wird gesamthaft auf die nächste ganze Zahl aufgerun det. 2 Bei guter ÖV-Erschliessung (Bestimmung Standorttyp / Norm VSS 40 281 ist wegleitend) oder Vorliegen eines Mobilitätskonzepts kann die Baubehörde den Bedarf reduzieren. Wird ein Bauvorhaben von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge befreit, beträgt die Ersatzabgabe in den Wohn-/Gewerbezonen (WG) sowie in den Kernzonen (K) Fr. 15000.-- und in den übrigen Zonen Fr. 12500--je fehlendem Abstellplatz. Bei Mehrfamilienhäusern, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind Abstellplätze für Fahr räder zu erstellen. Für die Bedarfsberechnung ist die Norm VSS 40 065 wegleitend. a) für Einfamilienhäuser: zwei Abstellplätze; b) für Mehrfamilienhäuser: ein Absteliplatz pro 100 m2 Geschossfläche nach Art. 18 dieses Reglements, wenigstens aber ein Abstellplatz pro Wohnung; sowie ein Besucherabstell platz und je fünf Wohnungen ein zusätzlicher Besucherabstellplatz; c) bei der Bedarfsberechnung für andere Nutzungen ist die Norm VSS 40 281 wegleitend. Garagenvorplätze gelten nicht als Absteliplätze für Motorfahrzeuge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.