Zone D · Wängi

Thurgau · BFS 4781 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone D in Wängi (Thurgau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (Katasterplan)
  • Grundrisse aller Geschosse 1:100
  • Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
  • Projektplan der Umgebungsgestaltung
  • Kanalisationseingabe (Entwässerung)
  • Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
  • Situationsplan/Katasterplan vom Nachführungsgeometer Geotopo AG Sirnach
  • Detaillierte Kanalisationseingabe
Schriftliche Unterlagen
  • Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
  • Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
  • Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
  • Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
  • Energietechnischer Nachweis (ENV)
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Angaben zu Farbgebung und Materialwahl

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wängi, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Waengi · S. 4

Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

Darstellung gem. Farbcode SIA 424

C12-C18 hellgelb - rot C12-C18 mit hellvioletten Streifen (C22) C02 hellbraun mit Zahl C01 sandbraun C22 hellviolett mit Buchstabe a C22 hellviolett mit Buchstabe a1 C27 hellblau mit Buchstabe b C31 dunkelgrau C31 mit hellgr. Streifen(C07) C07 mit pastellgrünen Streifen (C10) C07 hellgrün

C10 pastellgrün

C10 mit hellgrünen Streifen (C07) C10 mit blaugrünen (cyan) Streifen (C26) C10 mit grünen Streifen (C08)

C10 mit sandbraunen Streifen (C01) Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wängi enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES):

Nutzungszonen: Abk. ES

BAUGEBIET

A. Bauzonen

Wohnzonen E, 2, 3 WE/W2/W3 II

Wohn- und Arbeitszonen 2, 3 WA2/WA3 III

Dorfzone D III

Weilerzone We III

Arbeitszone a Aa III

Arbeitszone a1 Aa1 III

Arbeitszone b Ab IV

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe III

Zone für öffentliche Anlagen OeA III

Zone für Pferdesportanlagen PsA III

Freihaltezone F III

NICHTBAUGEBIET

B. Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone L III

C. Schutzzonen

Landschaftsschonzone Ls III

Naturschutzzone Ns III

D. Weitere Zonen

Abbauzone Abz IV Wängi Baureglement Seite 5 E. Überlagernde Zonen:

Zone für archäologische Funde Ar -

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Os -

Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp -

Gefahrenzone Ng - C22 magenta Punktraster C22 magenta Schraff …

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Art. 5BZO Baureglement Waengi · S. 5

Masstabelle Zone AbkürZone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross

Wohnzonen WE 0.65 FD/PD 8.50 - - - 36 4.0/7.0
SD - 6.00 10.00
W2 0.70 1), 2) FD/PD 9.70 - - - 36 4.0/7.0
SD - 7.20 11.70
W3 1.00 FD/PD 12.50 - - 2 45 5.0/10.0
SD - 10.00 14.50
Wohn- und Arbeitszonen WA WA2 0.801), 3) FD/PD 10.10 - - - 40 4.0/7.0
SD - 7.60 12.10
WA3 1.003) FD/PD 13.10 - - 2 45 5.0/8.0
SD - 10.60 15.10
Dorfzone D ----- SD (nur
Satteld.) 7.60 12.10 - 40 7) 4.0/4.0
Weilerzone We ------ SD (nur
Satteld.) 7.60 12.10 - 36 7) 4.0/ 4.0
Arbeitszone a Aa ------ FD/PD 13.00 - - - 60 5.0/5.0 8)
SD - 10.60 13.00
Arbeitszone a1 Aa1 ------ FD/PD 10.00 - - - 40 5.0/5.0
SD - 7.50 10.00
Arbeitszone b Ab ------ FD/PD 14.00 14.00 14.00 -- 80 Art. 12
Zone für öffentlich Bauten und
Anlagen Oe ------ FD/PD 13.50 13.50 - - 60 5.0/5.010
SD - 11.0 15.50

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Zone für öffentlich Anlagen OeA - - - - 3.0 / 3.0 Zone für Pferdesportanlagen Ps - - - - 3.0 / 3.0 Freihaltezone F - - - - Zone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone: Wohnbauten

Oekonomiebauten L, Ls -- FD/PD 10.10 -- -- -- 40 4.0 / 7.0
SD -- 7.60 12.10
FD/PD 12.50 -- -- -- 80 4.0/4.00 9)
SD -- 10.00 13.00

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Naturschutzzone Ns …

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Art. 8BZO Baureglement Waengi · S. 7

Dorfzone D

PBV § 6, Dorfzone

1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2Der Abbruch eines Gebäudes ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

3Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

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Art. 9BZO Baureglement Waengi · S. 7

Weilerzone We

PBV § 6, Weilerzone

1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2 Bei bestehenden Bauten dürfen innerhalb des vorhandenen Bauvolumens höchstens 50% des noch nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzten Volumens zu Wohn- und Gewerbezwecken aus- oder umgebaut werden, sofern der Charakter der Baute dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.

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Art. 26BZO Baureglement Waengi · S. 10

Ökologischer Ausgleich

NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze NHG TG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich

Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand) Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden;

- Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; - bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen.

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Art. 28BZO Baureglement Waengi · S. 10

Grenzabstand

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände zu Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse

1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

2Unterniveaubauten dürfen auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 1.0 m erstellt werden.

Klein- und Anbauten haben einen Abstand von mindestens 3.0 m einzuhalten.

3Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliWängi Baureglement Seite 11 che Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

4Für Einfriedungen, Pflanzungen, Mauern und Böschungen längs Strassen und Wegen gelten die Höhen- und Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.

Sofern für den Nachbarn keine unzumutbaren Nachteile entstehen, gelten für neue und bestehende Pflanzungen innerhalb der Bauzonen Grenzabstände von der Hälfte der in § 5 des Gesetzes über Flur und Garten festgelegten Abstände.

5Freistehende Mauern, Wände und ähnliche lichtundurchlässige Sichtund Lärm …

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Art. 31BZO Baureglement Waengi · S. 13

Gebäude, Bauten und Anlagen

PBG §§ 78 und 79, Gestaltung

1Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

2Landwirtschaftliche Silos müssen sich möglichst gut in die ländliche Umgebung einfügen. Sie sind wenn möglich auf der Giebelseite der Hauptbauten zu errichten.

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Art. 32BZO Baureglement Waengi · S. 13

Dächer

1Dachneigungen von über 45° sind nur bei untergeordneten Dachflächen zulässig. Untergeordnet sind Dachflächen, wenn sie weniger als 10% der gesamten Dachfläche eines Gebäudes ausmachen.

2Bei Dächern, die auf Strassen, Plätze oder Trottoirs auskragen, sind bei

Neigungen über 30º Schneefänge anzubringen.

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Art. 33BZO Baureglement Waengi · S. 13

Aussenraum

Str.u.W. Vo. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten

1Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken.

3Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) sind namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen. Plakate dürfen nur auf Plakatwänden oder Litfasssäulen angebracht werden. In der Dorfzone sind Fremdreklamen untersagt.

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Art. 36BZO Baureglement Waengi · S. 14

Dächer

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. Kleine Kniestockhöhe

2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/2 der zuzuordnenden Gebäudelänge nicht überschreiten. Bis 15 m Gebäudelänge darf der einzelne Bauteil eine Breite von 3.0 m nicht überschreiten. Ab 15 m Gebäudelänge entspricht die max. zulässige Breite 1/5 der Gebäudelänge. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Wängi Baureglement Seite 15

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Art. 38BZO Baureglement Waengi · S. 15

Parkierung für Fahrzeuge

PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen

StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge

SN 640 281, SN 640 065

1Bei der Erstellung oder der wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Gebäuden und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Parkfelder oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benützt werden können.

2Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Gebäude zu erstellen und dauernd zu erhalten.

3Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Bewohner mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung und zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkfeld zu erstellen und dauernd zu erhalten.

4Bei Gastgewerbebetrieben ist mindestens 1 Parkfeld pro 6 Gästesitzplätzen und pro 4 Gästebetten zu erstellen.

5Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sind pro Arbeitsplatz 0.5 Parkfelder zu erstellen und dauernd zu erhalten.

6Die Besucherparkfelder müssen entsprechend beschriftet sein und dürfen nicht vermietet werden.

7Garageneinfahrten und -vorplätze gelten nicht als Parkfeld.

8Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 281 vom 1.2.2006 zu bestimmen. Bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr oder einem ausgewiesenem Eig …

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Art. 42BZO Baureglement Waengi · S. 16

Zonenbezeichnung

Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Wängi werden wie folgt vereinheitlicht:

Bezeichnung bisher: Bezeichnung neu: WE Wohnzone WE Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W3 Wohnzone WG2 Wohn- und Gewerbezone WA2 Wohn- und Arbeitszone WG3 Wohn- und Gewerbezone WA3 Wohn- und Arbeitszone G Gewerbezone Aa Arbeitszone G1 Gewerbezone Aa1 Arbeitszone I Industriezone Ab Arbeitszone D Dorfzone D Dorfzone DZ Weilerzone We Weilerzone ÖZ Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen Oe Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen ÖA Zone f. öffentl. Anlagen OeA Zone f. öffentl. Anlagen Wängi Baureglement Seite 17 PsA Zone für Pferdesportanlagen PsA Zone für Pferdesportanlagen F Freihaltezone F Freihaltezone

Lw Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschonzone Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone im Wald Ns Naturschutzzone

Fo Forstzone -- -- Ab Abbauzone Abz Abbauzone

Os Ortsbildschonzone Os Ortsbild- und Umgebungschutzzone AF Zone archäologischer Funde Ar Zone für archäologischer Funde

Abweichung Empfindlichkeitsstufe ES III Gebiet mit Lärmvorbelastung

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe≤ 7.6 mArt. 5, S. 50.90
Gebäudelänge≤ 40 mArt. 5, S. 50.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 5, S. 50.90
Grenzabstand (gross)≥ 4 mArt. 5, S. 50.90

Extrahiert aus der BZO Wängi (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Wängi?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wängi erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wängi. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wängi?
15 Pflichtunterlagen, darunter Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach), Situationsplan (Katasterplan), Grundrisse aller Geschosse 1:100. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wängi ein?
Baugesuche in Wängi laufen über Papier. Zuständig ist Bau & Umwelt, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone D in der BZO Wängi?
12 Artikel der Bau- und Zonenordnung Wängi erwähnen die Zone D namentlich, darunter Art. 4, Art. 5, Art. 8. BZO Wängi lesen →

Weitere Zonen in Wängi