Zone Ab · Wängi
Thurgau · BFS 4781 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone Ab in Wängi (Thurgau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudelänge ≤ 80 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (Katasterplan)
- Grundrisse aller Geschosse 1:100
- Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
- Projektplan der Umgebungsgestaltung
- Kanalisationseingabe (Entwässerung)
- Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
- Situationsplan/Katasterplan vom Nachführungsgeometer Geotopo AG Sirnach
- Detaillierte Kanalisationseingabe
- Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
- Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
- Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
- Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
- Energietechnischer Nachweis (ENV)
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Angaben zu Farbgebung und Materialwahl
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau & Umwelt
- 058 346 95 12
- bauamt@waengi.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Wängi, in denen «Ab» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Waengi · S. 4
Zoneneinteilung
PBG § 17, Zonenplan
LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen
Darstellung gem. Farbcode SIA 424
C12-C18 hellgelb - rot C12-C18 mit hellvioletten Streifen (C22) C02 hellbraun mit Zahl C01 sandbraun C22 hellviolett mit Buchstabe a C22 hellviolett mit Buchstabe a1 C27 hellblau mit Buchstabe b C31 dunkelgrau C31 mit hellgr. Streifen(C07) C07 mit pastellgrünen Streifen (C10) C07 hellgrün
C10 pastellgrün
C10 mit hellgrünen Streifen (C07) C10 mit blaugrünen (cyan) Streifen (C26) C10 mit grünen Streifen (C08)
C10 mit sandbraunen Streifen (C01) Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wängi enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES):
Nutzungszonen: Abk. ES
BAUGEBIET
A. Bauzonen
Wohnzonen E, 2, 3 WE/W2/W3 II
Wohn- und Arbeitszonen 2, 3 WA2/WA3 III
Dorfzone D III
Weilerzone We III
Arbeitszone a Aa III
Arbeitszone a1 Aa1 III
Arbeitszone b Ab IV
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe III
Zone für öffentliche Anlagen OeA III
Zone für Pferdesportanlagen PsA III
Freihaltezone F III
NICHTBAUGEBIET
B. Landwirtschaftszonen
Landwirtschaftszone L III
C. Schutzzonen
Landschaftsschonzone Ls III
Naturschutzzone Ns III
D. Weitere Zonen
Abbauzone Abz IV Wängi Baureglement Seite 5 E. Überlagernde Zonen:
Zone für archäologische Funde Ar -
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Os -
Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp -
Gefahrenzone Ng - C22 magenta Punktraster C22 magenta Schraff …
Art. 5BZO Baureglement Waengi · S. 5
Masstabelle Zone AbkürZone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross
Wohnzonen WE 0.65 FD/PD 8.50 - - - 36 4.0/7.0 SD - 6.00 10.00 W2 0.70 1), 2) FD/PD 9.70 - - - 36 4.0/7.0 SD - 7.20 11.70 W3 1.00 FD/PD 12.50 - - 2 45 5.0/10.0 SD - 10.00 14.50 Wohn- und Arbeitszonen WA WA2 0.801), 3) FD/PD 10.10 - - - 40 4.0/7.0 SD - 7.60 12.10 WA3 1.003) FD/PD 13.10 - - 2 45 5.0/8.0 SD - 10.60 15.10 Dorfzone D ----- SD (nur Satteld.) 7.60 12.10 - 40 7) 4.0/4.0 Weilerzone We ------ SD (nur Satteld.) 7.60 12.10 - 36 7) 4.0/ 4.0 Arbeitszone a Aa ------ FD/PD 13.00 - - - 60 5.0/5.0 8) SD - 10.60 13.00 Arbeitszone a1 Aa1 ------ FD/PD 10.00 - - - 40 5.0/5.0 SD - 7.50 10.00 Arbeitszone b Ab ------ FD/PD 14.00 14.00 14.00 -- 80 Art. 12 Zone für öffentlich Bauten und Anlagen Oe ------ FD/PD 13.50 13.50 - - 60 5.0/5.010 SD - 11.0 15.50
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
Zone für öffentlich Anlagen OeA - - - - 3.0 / 3.0 Zone für Pferdesportanlagen Ps - - - - 3.0 / 3.0 Freihaltezone F - - - - Zone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone: Wohnbauten
Oekonomiebauten L, Ls -- FD/PD 10.10 -- -- -- 40 4.0 / 7.0 SD -- 7.60 12.10 FD/PD 12.50 -- -- -- 80 4.0/4.00 9) SD -- 10.00 13.00
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
Naturschutzzone Ns …
Art. 11BZO Baureglement Waengi · S. 8
Arbeitszone Ab
PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.
1Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.
2Gegenüber Grundstücken in den Bauzonen, in denen das Wohnen zulässig ist, hat der Grenzabstand bis zu einer Fassadenhöhe resp. traufseitiger Fassadenhöhe von 10.00 m (der Baute in der Arbeitszone) im Minimum 5.00 m zu betragen. Wird die Höhe von 10.00 m überschritten, so ist für jede Mehrhöhe von 2.00 m der Grenzabstand um 1.00 m zu vergrössern.
Gegenüber Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von mind. 4.0 m.
3Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.
Art. 27BZO Baureglement Waengi · S. 10
Künstliche Beleuchtung
USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005)
Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum' Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei dauerhaften Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
Besondere Abstände
Art. 28BZO Baureglement Waengi · S. 10
Grenzabstand
PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände zu Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse
1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
2Unterniveaubauten dürfen auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 1.0 m erstellt werden.
Klein- und Anbauten haben einen Abstand von mindestens 3.0 m einzuhalten.
3Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliWängi Baureglement Seite 11 che Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.
4Für Einfriedungen, Pflanzungen, Mauern und Böschungen längs Strassen und Wegen gelten die Höhen- und Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.
Sofern für den Nachbarn keine unzumutbaren Nachteile entstehen, gelten für neue und bestehende Pflanzungen innerhalb der Bauzonen Grenzabstände von der Hälfte der in § 5 des Gesetzes über Flur und Garten festgelegten Abstände.
5Freistehende Mauern, Wände und ähnliche lichtundurchlässige Sichtund Lärm …
Art. 30BZO Baureglement Waengi · S. 12
Bauen an Hanglagen PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife
1Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welcher der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 1.0 m.
2Ab einer Hangneigung von 20° müssen Attikageschosse gemäss § 29 PBV talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. Wängi Baureglement Seite 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 34BZO Baureglement Waengi · S. 13
rainveränderung
PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Wängi Baureglement Seite 14
2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Sie haben einen Grenzabstand von der halben Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten.
Höhere Stützbauwerke sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.
Künstliche Böschungen haben am Böschungsfuss einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten.
Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens der Hälfte der 2. Schritthöhe zu versehen. Der Grenzabstand am Böschungsfuss hat mindestens 60 cm zu betragen.
3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht mit einheimischen Pflanzen zu versehen.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
Art. 36BZO Baureglement Waengi · S. 14
Dächer
Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.
1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. Kleine Kniestockhöhe
2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/2 der zuzuordnenden Gebäudelänge nicht überschreiten. Bis 15 m Gebäudelänge darf der einzelne Bauteil eine Breite von 3.0 m nicht überschreiten. Ab 15 m Gebäudelänge entspricht die max. zulässige Breite 1/5 der Gebäudelänge. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.
3Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.
4Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Wängi Baureglement Seite 15
Art. 39BZO Baureglement Waengi · S. 16
Nebennutzflächen / Fenster
PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen PBV § 42, Gesundheit
SN 640 065/066, Veloparkierung
Veloparkierung - Handbuch (ASTRA, 2008)
1In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.
2In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.
3Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen direkt ins Freie führende Fensteröffnungen von wenigstens 10% der Bodenfläche aufweisen. Der Gemeinderat kann bei Altbauten diese Anforderung aus Gründen des Heimatschutzes angemessen reduzieren.
4Beim Bau von geschlossenen Bädern sowie von Wohnküchen, deren Herdteil nicht direkt an eine Fensteröffnung anschliesst, sind mechanische Abluftanlagen mit pro Wohnung separatem Abzug vorzusehen.
Art. 42BZO Baureglement Waengi · S. 16
Zonenbezeichnung
Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Wängi werden wie folgt vereinheitlicht:
Bezeichnung bisher: Bezeichnung neu: WE Wohnzone WE Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W3 Wohnzone WG2 Wohn- und Gewerbezone WA2 Wohn- und Arbeitszone WG3 Wohn- und Gewerbezone WA3 Wohn- und Arbeitszone G Gewerbezone Aa Arbeitszone G1 Gewerbezone Aa1 Arbeitszone I Industriezone Ab Arbeitszone D Dorfzone D Dorfzone DZ Weilerzone We Weilerzone ÖZ Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen Oe Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen ÖA Zone f. öffentl. Anlagen OeA Zone f. öffentl. Anlagen Wängi Baureglement Seite 17 PsA Zone für Pferdesportanlagen PsA Zone für Pferdesportanlagen F Freihaltezone F Freihaltezone
Lw Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschonzone Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone im Wald Ns Naturschutzzone
Fo Forstzone -- -- Ab Abbauzone Abz Abbauzone
Os Ortsbildschonzone Os Ortsbild- und Umgebungschutzzone AF Zone archäologischer Funde Ar Zone für archäologischer Funde
Abweichung Empfindlichkeitsstufe ES III Gebiet mit Lärmvorbelastung
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 14 m | Art. 5, S. 5 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 80 m | Art. 5, S. 5 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Wängi (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.