Zone Ab · Wängi

Thurgau · BFS 4781 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone Ab in Wängi (Thurgau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudelänge ≤ 80 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan (Katasterplan)
  • Grundrisse aller Geschosse 1:100
  • Fassadenflucht- und Schnittpläne mit Terrain- und Höhenangaben
  • Projektplan der Umgebungsgestaltung
  • Kanalisationseingabe (Entwässerung)
  • Visiere vor Einreichung des Baugesuchs
  • Situationsplan/Katasterplan vom Nachführungsgeometer Geotopo AG Sirnach
  • Detaillierte Kanalisationseingabe
Schriftliche Unterlagen
  • Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach)
  • Nachweis Geschossflächen- oder Baumassenziffer
  • Formular «Deklaration für Erdarbeiten»
  • Schutzraumeingabe (Zivilschutz)
  • Energietechnischer Nachweis (ENV)
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Angaben zu Farbgebung und Materialwahl

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wängi, in denen «Ab» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Waengi · S. 4

Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

Darstellung gem. Farbcode SIA 424

C12-C18 hellgelb - rot C12-C18 mit hellvioletten Streifen (C22) C02 hellbraun mit Zahl C01 sandbraun C22 hellviolett mit Buchstabe a C22 hellviolett mit Buchstabe a1 C27 hellblau mit Buchstabe b C31 dunkelgrau C31 mit hellgr. Streifen(C07) C07 mit pastellgrünen Streifen (C10) C07 hellgrün

C10 pastellgrün

C10 mit hellgrünen Streifen (C07) C10 mit blaugrünen (cyan) Streifen (C26) C10 mit grünen Streifen (C08)

C10 mit sandbraunen Streifen (C01) Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Wängi enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES):

Nutzungszonen: Abk. ES

BAUGEBIET

A. Bauzonen

Wohnzonen E, 2, 3 WE/W2/W3 II

Wohn- und Arbeitszonen 2, 3 WA2/WA3 III

Dorfzone D III

Weilerzone We III

Arbeitszone a Aa III

Arbeitszone a1 Aa1 III

Arbeitszone b Ab IV

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe III

Zone für öffentliche Anlagen OeA III

Zone für Pferdesportanlagen PsA III

Freihaltezone F III

NICHTBAUGEBIET

B. Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone L III

C. Schutzzonen

Landschaftsschonzone Ls III

Naturschutzzone Ns III

D. Weitere Zonen

Abbauzone Abz IV Wängi Baureglement Seite 5 E. Überlagernde Zonen:

Zone für archäologische Funde Ar -

Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Os -

Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp -

Gefahrenzone Ng - C22 magenta Punktraster C22 magenta Schraff …

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Art. 5BZO Baureglement Waengi · S. 5

Masstabelle Zone AbkürZone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross

Wohnzonen WE 0.65 FD/PD 8.50 - - - 36 4.0/7.0
SD - 6.00 10.00
W2 0.70 1), 2) FD/PD 9.70 - - - 36 4.0/7.0
SD - 7.20 11.70
W3 1.00 FD/PD 12.50 - - 2 45 5.0/10.0
SD - 10.00 14.50
Wohn- und Arbeitszonen WA WA2 0.801), 3) FD/PD 10.10 - - - 40 4.0/7.0
SD - 7.60 12.10
WA3 1.003) FD/PD 13.10 - - 2 45 5.0/8.0
SD - 10.60 15.10
Dorfzone D ----- SD (nur
Satteld.) 7.60 12.10 - 40 7) 4.0/4.0
Weilerzone We ------ SD (nur
Satteld.) 7.60 12.10 - 36 7) 4.0/ 4.0
Arbeitszone a Aa ------ FD/PD 13.00 - - - 60 5.0/5.0 8)
SD - 10.60 13.00
Arbeitszone a1 Aa1 ------ FD/PD 10.00 - - - 40 5.0/5.0
SD - 7.50 10.00
Arbeitszone b Ab ------ FD/PD 14.00 14.00 14.00 -- 80 Art. 12
Zone für öffentlich Bauten und
Anlagen Oe ------ FD/PD 13.50 13.50 - - 60 5.0/5.010
SD - 11.0 15.50

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Zone für öffentlich Anlagen OeA - - - - 3.0 / 3.0 Zone für Pferdesportanlagen Ps - - - - 3.0 / 3.0 Freihaltezone F - - - - Zone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 4), 5), 6) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross Landwirtschaftszone und Landschaftsschutzzone: Wohnbauten

Oekonomiebauten L, Ls -- FD/PD 10.10 -- -- -- 40 4.0 / 7.0
SD -- 7.60 12.10
FD/PD 12.50 -- -- -- 80 4.0/4.00 9)
SD -- 10.00 13.00

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Naturschutzzone Ns …

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Art. 11BZO Baureglement Waengi · S. 8

Arbeitszone Ab

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

1Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

2Gegenüber Grundstücken in den Bauzonen, in denen das Wohnen zulässig ist, hat der Grenzabstand bis zu einer Fassadenhöhe resp. traufseitiger Fassadenhöhe von 10.00 m (der Baute in der Arbeitszone) im Minimum 5.00 m zu betragen. Wird die Höhe von 10.00 m überschritten, so ist für jede Mehrhöhe von 2.00 m der Grenzabstand um 1.00 m zu vergrössern.

Gegenüber Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von mind. 4.0 m.

3Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

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Art. 27BZO Baureglement Waengi · S. 10

Künstliche Beleuchtung

USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005)

Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum' Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei dauerhaften Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

Besondere Abstände

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Art. 28BZO Baureglement Waengi · S. 10

Grenzabstand

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände zu Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse

1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

2Unterniveaubauten dürfen auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 1.0 m erstellt werden.

Klein- und Anbauten haben einen Abstand von mindestens 3.0 m einzuhalten.

3Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliWängi Baureglement Seite 11 che Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

4Für Einfriedungen, Pflanzungen, Mauern und Böschungen längs Strassen und Wegen gelten die Höhen- und Abstandsvorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.

Sofern für den Nachbarn keine unzumutbaren Nachteile entstehen, gelten für neue und bestehende Pflanzungen innerhalb der Bauzonen Grenzabstände von der Hälfte der in § 5 des Gesetzes über Flur und Garten festgelegten Abstände.

5Freistehende Mauern, Wände und ähnliche lichtundurchlässige Sichtund Lärm …

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Art. 30BZO Baureglement Waengi · S. 12

Bauen an Hanglagen PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife

1Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welcher der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 1.0 m.

2Ab einer Hangneigung von 20° müssen Attikageschosse gemäss § 29 PBV talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein. Wängi Baureglement Seite 13

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

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Art. 34BZO Baureglement Waengi · S. 13

rainveränderung

PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen

1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Wängi Baureglement Seite 14

2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Sie haben einen Grenzabstand von der halben Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten.

Höhere Stützbauwerke sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.

Künstliche Böschungen haben am Böschungsfuss einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten.

Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens der Hälfte der 2. Schritthöhe zu versehen. Der Grenzabstand am Böschungsfuss hat mindestens 60 cm zu betragen.

3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht mit einheimischen Pflanzen zu versehen.

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone

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Art. 36BZO Baureglement Waengi · S. 14

Dächer

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. Kleine Kniestockhöhe

2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/2 der zuzuordnenden Gebäudelänge nicht überschreiten. Bis 15 m Gebäudelänge darf der einzelne Bauteil eine Breite von 3.0 m nicht überschreiten. Ab 15 m Gebäudelänge entspricht die max. zulässige Breite 1/5 der Gebäudelänge. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Wängi Baureglement Seite 15

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Art. 39BZO Baureglement Waengi · S. 16

Nebennutzflächen / Fenster

PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen PBV § 42, Gesundheit

SN 640 065/066, Veloparkierung

Veloparkierung - Handbuch (ASTRA, 2008)

1In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.

2In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

3Sämtliche Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen direkt ins Freie führende Fensteröffnungen von wenigstens 10% der Bodenfläche aufweisen. Der Gemeinderat kann bei Altbauten diese Anforderung aus Gründen des Heimatschutzes angemessen reduzieren.

4Beim Bau von geschlossenen Bädern sowie von Wohnküchen, deren Herdteil nicht direkt an eine Fensteröffnung anschliesst, sind mechanische Abluftanlagen mit pro Wohnung separatem Abzug vorzusehen.

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Art. 42BZO Baureglement Waengi · S. 16

Zonenbezeichnung

Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Wängi werden wie folgt vereinheitlicht:

Bezeichnung bisher: Bezeichnung neu: WE Wohnzone WE Wohnzone W2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Wohnzone W3 Wohnzone WG2 Wohn- und Gewerbezone WA2 Wohn- und Arbeitszone WG3 Wohn- und Gewerbezone WA3 Wohn- und Arbeitszone G Gewerbezone Aa Arbeitszone G1 Gewerbezone Aa1 Arbeitszone I Industriezone Ab Arbeitszone D Dorfzone D Dorfzone DZ Weilerzone We Weilerzone ÖZ Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen Oe Zone f. öffentl. Bauten + Anlagen ÖA Zone f. öffentl. Anlagen OeA Zone f. öffentl. Anlagen Wängi Baureglement Seite 17 PsA Zone für Pferdesportanlagen PsA Zone für Pferdesportanlagen F Freihaltezone F Freihaltezone

Lw Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone Ls Landschaftsschonzone Ls Landschaftsschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone Ns Naturschutzzone im Wald Ns Naturschutzzone

Fo Forstzone -- -- Ab Abbauzone Abz Abbauzone

Os Ortsbildschonzone Os Ortsbild- und Umgebungschutzzone AF Zone archäologischer Funde Ar Zone für archäologischer Funde

Abweichung Empfindlichkeitsstufe ES III Gebiet mit Lärmvorbelastung

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe IV

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe≤ 14 mArt. 5, S. 50.90
Gebäudelänge≤ 80 mArt. 5, S. 50.90

Extrahiert aus der BZO Wängi (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Ab

Was gilt in der Zone Ab in Wängi?
Gebäudelänge ≤ 80 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wängi erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wängi?
15 Pflichtunterlagen, darunter Kantonales Baugesuchsformular, 3-fach (ausserhalb Bauzone 4-fach), Situationsplan (Katasterplan), Grundrisse aller Geschosse 1:100. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wängi ein?
Baugesuche in Wängi laufen über Papier. Zuständig ist Bau & Umwelt, Steinlerstrasse 2, Postfach 69, 9545 Wängi. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Ab in der BZO Wängi?
10 Artikel der Bau- und Zonenordnung Wängi erwähnen die Zone Ab namentlich, darunter Art. 4, Art. 5, Art. 11. BZO Wängi lesen →

Weitere Zonen in Wängi