Art. 31 · Gebäude, Bauten und Anlagen
BZO Baureglement Waengi · S. 13 · Original-PDF
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
1Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.
2Landwirtschaftliche Silos müssen sich möglichst gut in die ländliche Umgebung einfügen. Sie sind wenn möglich auf der Giebelseite der Hauptbauten zu errichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.