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Art. 18 · Schlosszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 16 · Original-PDF

1Die Schlosszone dient der Freihaltung des Schlosses Hilfikon und des zuSchlosszone gehörigen Areals, sowie der Erhaltung des Schlossparkes.

2Veränderungen und geringfügige Ergänzungen der bestehenden Bauten sind im Rahmen der Denkmalschutzbestimmungen möglich.

3Baugesuche unterbreitet der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement, Abteilung Kulturpflege, zur Stellungnahme und Bewilligung. BNO Gemeinde Villmergen 17

4Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.