Zone G · Stammheim
Zürich · BFS 292 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone G in Stammheim (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m, Baumassenziffer ≤ 3.5 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Baugesuchsformulare mindestens 4-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauamt (Gemeindeverwaltung Stammheim)
- 052 744 55 17
- peter.steinauer@stammheim.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Stammheim, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Stammheim · S. 4
Zonen Zoneneinteilung
a)Kernzonen
–Kernzone I
–Kernzone II
–Kernzone III
–Kernzone Wilen
b)Wohnzonen
–Wohnzone 1
–Wohnzone 2a
–Wohnzone 2b
–Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
–Gewerbezone und Anlagen
a)Erholungszone
b)Freihaltezone
c)Reservezone
d)Landwirtschaftszone 4 Die Gemeinde Stammheim erlässt gestützt auf § 45 und § 88 des Planungs- und Baugesetzes und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau- und Zonenordnung. Für das übergeordnete kantonale Recht gilt das PBG vom 7. September 1975 mit den seitherigen Änderungen.
1. ZONEN UND ZONENPLAN
Das nicht von übergeordneten Zonen, Wald und Gewässern erfasste Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt und den folgenden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet:
1. Bauzonen Zone
ES KI III KII III KIII II KW III KW G III W1 II W2a II W2b II
III WG2 G III
II öBA E III F III R - L III
–Kernzone Weiler Girsberg
c)- Zone für öffentliche Bauten
2. Weitere Zonen Bau- und Zonenordnung Gemeinde Stammheim
Art. 3BZO Stammheim · S. 6
Zweck Zweck Kernzone KI
1Die Kernzone KI bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der historischen Dorfkerne und ihrer charakteristischen dörflichen Umgebung. Die charakteristischen Bauten und Strassenräume sind mitsamt den zugehörigen Freiräumen in ihrer Erscheinung zu wahren und aufzuwerten. Zweck Kernzonen KII und KIII
2Die Kernzonen KII und KIII bezwecken die schonende Einordnung von Bauten im Übergangsbereich zwischen der Kernzone KI und den angrenzenden Zonen. Zweck Kernzone Wilen KW
3Die Kernzone KW bezweckt die Erhaltung und sorgfältige Erneuerung der Dorfstruktur und seiner ländlichen Umgebung. Zweck Kernzone Weiler Girsberg KW G
4Die Kernzone KW G bezweckt den Erhalt und die sorgfältige Erneuerung des Weilers Girsberg und seiner charakteristischen Umgebung, sowie eine sinnvolle Nutzung bzw. Umnutzung der bestehenden Bebauung.
Art. 6BZO Stammheim · S. 7
Um- und Ersatzbauten
Rot bezeichnete Bauten 1 Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform, der Firstrichtung und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut, umgenutzt oder ersetzt werden.
Übrige Bauten 2 Die übrigen bestehenden Bauten in den Kernzonen können ungeachtet vorhandener Nutzungsüberschreitungen und Abstandsunterschreitungen umgebaut und ersetzt oder gemäss den Kernzonenbestimmungen in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zum Gewässerraum. Für die Bauten in der Kernzone KW G gelten die Bestimmungen von Art.19.
Abweichungen 3 Abweichungen gegenüber der bisherigen Volumetrie und dem bisherigen Erscheinungsbild können sowohl bei rot bezeichneten Bauten wie auch bei übrigen Bauten im Rahmen der Kernzonenbestimmungen sowie im Zusammenhang mit einer anderen Nutzweise des Gebäudes bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie der Erhaltung oder Verbesserung wesentlicher gestalterischer Elemente des Altbaus und des Ortsbildes dienen; in den äusseren Abmessungen aber nur unter Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen. Solche Abweichungen gegenüber der bisherigen Volumetrie und dem bisherigen Erscheinungsbild können auch bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, der Freihaltung von Gewässerräumen oder einer sparsamen und rationellen Energienutzung liegt.
Art. 8BZO Stammheim · S. 8
Dachgestaltung Grundsatz
1Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Gesamteindruck der Dachlandschaft muss erhalten bleiben Hauptfirstrichtung
2Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Dachneigung
3 Bei Hauptgebäuden sind nur gerade oder geknickte Satteldächer mit Neigung von mindestens 36° und maximal 45° (alter Teilung) zulässig. Bei grossen Dachflächen sind Aufschieblinge zur Strukturierung vorzusehen. Für Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen gestattet, sofern sie sich einwandfrei einordnen. Dacheindeckung 4 Die Dächer sind mit unglasierten, rötlichen bis braunen Tonziegeln oder einem in der äusserlichen Erscheinung gleichwertigen Material einzudecken. Für Klein- und Anbauten können ähnlich wirkende Bedachungsmaterialien zugelassen werden. Dachvorsprünge 5 Das Dach ist allseitig vorspringend auszubilden. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Die Dachrinne ist vorzuhängen. Das Anbringen von Ortgangziegeln ist bei rot bezeichneten Bauten nicht gestattet. Belichtung von Dachgeschossen 6 Grundsätzlich sind Dachräume im geschützten Ortsbild möglichst über die Giebelfassaden zu belichten. Ansonsten sind Dachaufbauten nach Abs. 7, Dachflächenfenster nach Abs. 10 und Dachverglasungen nach Abs. 11 zulässig. Dachaufbauten
7 Dachaufbauten sind einzig zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgescho …
Art. 14BZO Stammheim · S. 12
Bewilligungspflicht für Abbrüche und Renovationen Abbruch
1Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Vorgärten, Einfriedungen, Brunnen usw.) bedarf der Bewilligung und ist bei rot bezeichneten Bauten nur zulässig, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und wenn für die entstehende Bau- und Anlagelücke die Erstellung einer Ersatzbaute gesichert ist. Aussenrenovationen
2 Aussenrenovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig. Die Gestaltungsdetails gelten auch für Erneuerungsarbeiten aller Art wie Dacheindeckung, Fassadenanstriche, Fenster, Fensterläden, Türen oder Einfriedungen. Erneuerungsarbeiten, die keine Material- oder Farbwechsel beinhalten, sind nicht bewilligungspflichtig
Art. 17BZO Stammheim · S. 13
Detailbestimmungen Kernzonenpläne
Ausgeprägte Platz- und Strassenräume 1 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten ausgeprägten Platzund Strassenräume sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen). Einzelne Abstellplätze sind nur zulässig, wenn sie keine Vorgärten beanspruchen.
Freiräume 2 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Freiräume dürfen nicht überbaut oder von Abstellplätzen beansprucht werden. Örtliche Abweichungen sind zulässig, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Unterirdische Bauten sind zulässig, sofern darüber eine intensive Begrünung möglich ist.
Aussichtsschutz 3 Zum Schutze der Aussicht und des Rebhanges Chliwingerten sind an den im Kernzonenplan Guntalingen bezeichneten Lagen eine Fassadenhöhe von 6.5 m sowie eine Gesamthöhe von 10.5 m einzuhalten.
Markante Bäume 4 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen.
Brunnen 5 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.
Raumwirksame Mauern 6 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten raumwirksamen Mauern sind in ihrer Charakteristik und Materialisierung zu erhalten. 2.3 Ergänzende Vorschriften für die Kernzone Weiler Girsberg KW G
Art. 18BZO Stammheim · S. 13
Nutzweise KW G
Zulässige Nutzungen KW G 1 Es sind grundsätzlich nur Umbauten, Umnutzungen, Ersatzbauten und geringfügige Erweiterungen von bestehenden Bauten zulässig. Neubauten sind unzulässig. Tiefgaragen sind in Untergeschossen zulässig, sofern die Zu- und Wegfahrt innerhalb des bestehenden Bauvolumens erfolgt.
Unzulässige Nutzungen KW G 2 Die Erstellung von ungedeckten gewerblich genutzten Fahrzeugabstellplätzen und Materialablagerungsstätten ist nicht zulässig. 13 Bau- und Zonenordnung Gemeinde Stammheim
Art. 19BZO Stammheim · S. 14
Um- und Ersatzbauten KW G
1 Die im Kernzonenplan orange bezeichneten Bauten dürfen zu 80% des bestehenden oberirdischen Altbauvolumens für Wohnund Arbeitszwecke umgenutzt oder unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse durch einen Ersatzbau mit entsprechenden Nutzungsanteilen ersetzt werden. Ein ersatzloser Abbruch ist nicht zulässig. Die erforderlichen Parkplätze für Bewohner gemäss Art. 39 BZO sind soweit möglich in Garagen innerhalb der bestehenden Gebäudehüllen anzuordnen. Braun bezeichnete Bauten Orange bezeichnete Bauten
2 Die im Kernzonenplan braun bezeichneten Gebäude dürfen für Arbeitszwecke umgenutzt werden. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes entsteht. Ein Ersatzbau unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse für die bisherige Nutzung oder eine kleingewerbliche Nutzung ist zulässig. Grün bezeichnete Bauten
3 Die im Kernzonenplan grün bezeichneten Klein- und Anbauten haben bezüglich der bestehenden Nutzung Bestandesgarantie. Ein Ersatzbau unter Beibehaltung der heutigen Stellung und der bestehenden Ausmasse für die bisherige Nutzung ist zulässig. Umnutzungen zu Wohn- und Arbeitszwecken sind nicht zulässig. Der ersatzlose Abbruch ist zulässig. Abweichungen
4 Für Abweichungen gegenüber der bisherigen Volumetrie und dem bisherigen Erscheinungsbild gelten die Bestimmungen von Art. 6 Abs. 3 BZO.
Art. 20BZO Stammheim · S. 2
Parkierung in der Kernzone KW G 14 3. Wohnzonen 15
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 3.5 m3/m2 | Art. 24, S. 17 | 0.85 |
| Grünflächenziffer | ≥ 15 % | Art. 24, S. 17 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 24, S. 17 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 50 m | Art. 24, S. 17 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Stammheim (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.