← BZO Stammheim · Inhaltsverzeichnis

Art. 17 · Detailbestimmungen Kernzonenpläne

BZO Stammheim · S. 13 · Original-PDF

Ausgeprägte Platz- und Strassenräume 1 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten ausgeprägten Platzund Strassenräume sind als Ganzes in ihrem herkömmlichen Charakter zu erhalten (Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Bäume, Gärten, Mauern und Einfriedungen). Einzelne Abstellplätze sind nur zulässig, wenn sie keine Vorgärten beanspruchen.

Freiräume 2 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Freiräume dürfen nicht überbaut oder von Abstellplätzen beansprucht werden. Örtliche Abweichungen sind zulässig, wenn ein flächengleicher und zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt. Unterirdische Bauten sind zulässig, sofern darüber eine intensive Begrünung möglich ist.

Aussichtsschutz 3 Zum Schutze der Aussicht und des Rebhanges Chliwingerten sind an den im Kernzonenplan Guntalingen bezeichneten Lagen eine Fassadenhöhe von 6.5 m sowie eine Gesamthöhe von 10.5 m einzuhalten.

Markante Bäume 4 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Bäume sind zu erhalten und bei Abgang durch standortgerechte einheimische Arten zu ersetzen.

Brunnen 5 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Brunnen sind einschliesslich der Brunnenplatzpflästerung zu erhalten. Bei einem Ersatz infolge bautechnischer Mängel sind sie durch Brunnen mit gleichwertiger ortstypischer Erscheinung zu ersetzen.

Raumwirksame Mauern 6 Die in den Kernzonenplänen bezeichneten raumwirksamen Mauern sind in ihrer Charakteristik und Materialisierung zu erhalten. 2.3 Ergänzende Vorschriften für die Kernzone Weiler Girsberg KW G

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.