Zone K · Rebstein

St. Gallen · BFS 3255 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone K in Rebstein (St. Gallen) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan
  • Grundrisse aller Geschosse
  • Ansichten / Fassadenpläne
  • Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
  • Kanalisations-/Entwässerungsplan
  • Höhenangaben und Niveaupunkt
  • Umgebungsplan
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Dreifache Ausführung, sechsfach bei kantonaler Beteiligung, plus digital
  • Unterschrift von Bauherrschaft und allen Grundeigentümern

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Rebstein, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 5BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 5

Zoneneinteilung

1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Wohnzone für Einfamilienhäuser WE Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 / W3a Wohn-Gewerbe-Zone 2 WG2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 WG3 Wohn-Gewerbe-Zone 4 WG4 Kernzone K Gewerbe-Industrie-Zone 3 GI3 Gewerbe-Industrie-Zone 4 GI4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Grünzonen

Grünzone Freihaltung GF Grünzone Park- und Erholungsanlagen GP Grünzone Schutzgegenstände gem. Art. 98 BauG GS Grünzone für Schrebergärten GA Landwirtschaftszone L Übriges Gemeindegebiet UeG

2Die Überbauung kann durch spezielle Vorschriften aufgrund von Schutzzonen, Schutzgegenständen, Überbauungsplänen, Gestaltungsplänen, Naturgefahren etc. eingeschränkt sein.

3Die Naturgefahrenkarte bezeichnet die Gebiete, die einer Gefährdung ausgesetzt sind und legt den Grad der Gefährdung fest.

a)In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rot) gilt:

–neue Bauten und Anlagen sowie Ersatzbauten sind untersagt;

–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden,

wenn sich die bestehende Gefährdung durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht;

–bei Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen können notwendige Objektschutzmassnahmen vorgeschrieben werden;

–neue standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen sind zulässig;

b)In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blau) gilt:

–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wobei die notwendigen Objektschutzmassnahmen als Empfehlung gelten;

–…

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Art. 6BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 6

Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse

1Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne. Massvorschriften Zonen Grenzabstand Gebäudelänge max. m Gebäudehöhe max. m Firsthöhe max. m LES klein m gross m WE W2 W3 / W3a WG2 WG3 WG4 K GI3/ GI4 oE GF/GP/GS/GA L / UeG A1 A3 A4 4 4 5 4 5 6 3.

5A2 5 - 4 8 8 10 8 10 12 3

5A2 5 - 8 30.0 30.0 40.0 30.0 40.0 50.0 - - - - 30.0 6.5 7.5 10.0 7.5 10.0 13.0 10.0 12.0 - - 7.5 9.5 11.5 14.0 11.5 14.0 17.0 14.0 16.0 - - 11.5 II II II III III III III III II - III

Fussnoten A

A1) In der Hanglage (ab einer mittleren Hangneigung von 25 %) gilt: 8.0 m Gebäudehöhe / 12.0 m Firsthöhe A2) Gegenüber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur für Wohnbauten. Grenzabstand für andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten.

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Art. 9BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 7

Gesamtüberbauung

1Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes können durch Sondernutzungspläne gemäss Baugesetz Abweichungen von der Regelbauweise gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Überbauungsfläche muss ortsplanerische Relevanz aufweisen. b) Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, welches ortsbaulich und zeitgemäss wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise hat. Im Einzelnen müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:

–grössere, zusammenhängende und gut gestaltete Grünflächen

–bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Bauweise

–besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild

–siedlungsgerechte Verkehrserschliessung

–energetisch überdurchschnittlicher Baustandard c) Die Interessen der Nachbarn dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

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Art. 11BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 9

Kleiner und grosser Grenzabstand

1Der grosse Grenzabstand ist immer auf einer Gebäudeseite einzuhalten, die hinter der massgebenden Gebäudelänge liegt. Im Grundsatz ist der grosse Grenzabstand gegen Süden, bei nach Ost und West orientierten Bauten vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen und gleichwertigen Süd-, Ost- oder Westseiten kann die Summe der grossen und kleinen Grenzabstände bis zur Hälfte auf zwei Gebäudeseiten (Süd/West oder Süd/Ost) aufgeteilt werden.

2Für die Hauptwohnseite sind die Räume massgebend, welche tagsüber am intensivsten genutzt werden (z.B. Wohn-, Ess- und Büroräume).

3Der kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.

4 Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Der Brandschutz ist sicherzustellen. 5 Bei nachträglicher Wärmedämmung der äusseren Gebäudehülle bei bestehenden Bauten können der Grenz- und/oder Strassenabstand um 0.3 m unterschritten werden. 6 Erweiterte Grenzabstandsverpflichtungen sind auch über Zonengrenzen und das Baugebiet hinaus zulässig. 9 | S e i t e

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Art. 15BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 12

An- und Nebenbauten

1Anbauten sind Bauteile an Hauptbauten mit einer Grundfläche von max. 50.0 m2, die höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und höchstens 5.0 m Firsthöhe aufweisen. Zwischen Hauptund Anbauten muss eine konstruktive Trennung sowie eine optische und funktionale Unterordnung bestehen.

2Nebenbauten sind unbewohnte Bauten mit höchstens 3.5 m Gebäudehöhe und 5.0 m Firsthöhe, die mit der Hauptbaute oberirdisch nicht verbunden sind und eine Grundfläche von max. 50.0 m2 aufweisen. Der Gebäudeabstand für Nebenbauten entfällt, sofern der Brandschutz und die Wohnhygiene sichergestellt sind.

3An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.

4Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können An- und Nebenbauten näher oder ganz an die Grenze gestellt und zusammengebaut werden (Näher- oder Grenzbaurecht). Bei nicht gleichzeitigem Bau oder Zusammenbau hat der später Bauende das Recht ohne Zustimmung des Nachbarn eine Baute höchstens gleicher Dimension und Erscheinungsform näher oder ganz an die Grenze (im gleichen Ausmass wie der Nachbar) zu stellen. Der Brandschutz ist sicherzustellen.

5In der Gewerbe-Industrie-Zone gilt gegenüber anderen Zonen der ordentliche Grenzabstand. 12 | S e i t e

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Art. 18BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 15

Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Garagen- und Hofzufahrten

1Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 1.5 Garagen- oder Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Zudem sind pro 5 Wohnungen 2 Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Beispiele: 2 Wohnungen = 5 AP / 9 Wohnungen = 18 AP / 11 Wohnungen = 23 AP usw.

2Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz.

3Bei Mehrfamilienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungsbehörde Tiefgaragen vorschreiben.

4Parkplätze für Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen.

5Bei Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

6Sofern Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz: - in den Kernzonen Fr. 8‘000.– - in den übrigen Zonen Fr. 6‘000.– Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden.

7Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen – grunds …

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Art. 23BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 19

Kehricht-/Abfallbeseitigung

1Bei allen Überbauungen sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten und in die Umgebungsgestaltung miteinzubeziehen, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören. Bei Neubauten sind die Abstellflächen für Kehrichtbehälter in die Umgebungsplanung miteinzubeziehen.

2Zur Verbesserung des Ortsbildes können Unterflurbehälter bei Überbauungen vorgeschrieben werden. E. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

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Art. 27BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 20

Übergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.

2Alle nach Inkrafttreten dieses Baureglementes eingereichten Baugesuche sind nach Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.

3Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden folgende Reglemente aufgehoben:

–bisheriges Baureglement vom 21. November 2001

4Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnützungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.

5Die Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Gemeinderats innert zwei Jahren nach Inkraftsetzung dieses Reglements gelöscht. ANHANG I Nützliche Links: http://www.rebstein.ch http://www.baugesuch.sg.ch Formulare: http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/aktuelles_energie/Baugesuch/Baugesuch_Formular.html Kantonale und Eidgenössische Erlasse: http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/aktuelles_energie/Baugesuch/Erlasse.html 20 | S e i t e

ANHANG II SACHREGISTER

Baureglement Baugesetz

Artikel

Artikel A Abbruch

129 Abbruchbewilligung

79 Abbauplan (Kiesgruben etc.)

95 Abfallplätze

78 Abgrabungen 19 78,93,95 Ablagerungsplätze

96 Abstände, siehe Grenzabstände Gebäude-, Wald-,

Gewässer- und Strassenabstand Abstellfläche für Fahrzeuge 12,18 51,72,78 Abstellräume

61 Abtretungspflicht

28,90,111,124,128 Abwasser

5,38,42,49,76 Änderungen (Baureglement, Zon …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 6, S. 60.92
Grenzabstand (gross)≥ 3 mArt. 6, S. 60.92
Gebäudehöhe≤ 10 mArt. 6, S. 60.92
Firsthöhe≤ 14 mArt. 6, S. 60.92
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 6, S. 60.85

Extrahiert aus der BZO Rebstein (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Rebstein?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Rebstein erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Rebstein: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, Grenzabstand (gross) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Rebstein. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Rebstein?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet, Situationsplan, Grundrisse aller Geschosse. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Rebstein ein?
Zuständig ist Bauverwaltung Rebstein-Marbach, alte Landstrasse 79, 9445 Rebstein. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Rebstein