Zone L · Rebstein
St. Gallen · BFS 3255 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone L in Rebstein (St. Gallen) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Firsthöhe ≤ 11.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Umgebungsplan
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Dreifache Ausführung, sechsfach bei kantonaler Beteiligung, plus digital
- Unterschrift von Bauherrschaft und allen Grundeigentümern
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung Rebstein-Marbach
- 071 775 82 05
- bauverwaltung@rebstein.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rebstein, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 4
Planungsinstrumente
1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung und einer geordneten Bauweise dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente:
–Richtpläne
–Zonenpläne
–Sondernutzungspläne
–Schutzverordnungen inkl. Schutzpläne
–Erschliessungsprogramm
–Übersicht über den Stand der Erschliessung 4 | S e i t e
B. ZONENORDNUNG
Art. 5BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 5
Zoneneinteilung
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Wohnzone für Einfamilienhäuser WE Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 / W3a Wohn-Gewerbe-Zone 2 WG2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 WG3 Wohn-Gewerbe-Zone 4 WG4 Kernzone K Gewerbe-Industrie-Zone 3 GI3 Gewerbe-Industrie-Zone 4 GI4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Grünzonen
Grünzone Freihaltung GF Grünzone Park- und Erholungsanlagen GP Grünzone Schutzgegenstände gem. Art. 98 BauG GS Grünzone für Schrebergärten GA Landwirtschaftszone L Übriges Gemeindegebiet UeG
2Die Überbauung kann durch spezielle Vorschriften aufgrund von Schutzzonen, Schutzgegenständen, Überbauungsplänen, Gestaltungsplänen, Naturgefahren etc. eingeschränkt sein.
3Die Naturgefahrenkarte bezeichnet die Gebiete, die einer Gefährdung ausgesetzt sind und legt den Grad der Gefährdung fest.
a)In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rot) gilt:
–neue Bauten und Anlagen sowie Ersatzbauten sind untersagt;
–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden,
wenn sich die bestehende Gefährdung durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht;
–bei Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen können notwendige Objektschutzmassnahmen vorgeschrieben werden;
–neue standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen sind zulässig;
b)In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blau) gilt:
–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wobei die notwendigen Objektschutzmassnahmen als Empfehlung gelten;
–…
Art. 6BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 6
Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse
1Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne. Massvorschriften Zonen Grenzabstand Gebäudelänge max. m Gebäudehöhe max. m Firsthöhe max. m LES klein m gross m WE W2 W3 / W3a WG2 WG3 WG4 K GI3/ GI4 oE GF/GP/GS/GA L / UeG A1 A3 A4 4 4 5 4 5 6 3.
5A2 5 - 4 8 8 10 8 10 12 3
5A2 5 - 8 30.0 30.0 40.0 30.0 40.0 50.0 - - - - 30.0 6.5 7.5 10.0 7.5 10.0 13.0 10.0 12.0 - - 7.5 9.5 11.5 14.0 11.5 14.0 17.0 14.0 16.0 - - 11.5 II II II III III III III III II - III
Fussnoten A
A1) In der Hanglage (ab einer mittleren Hangneigung von 25 %) gilt: 8.0 m Gebäudehöhe / 12.0 m Firsthöhe A2) Gegenüber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur für Wohnbauten. Grenzabstand für andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten.
Art. 17BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 13
Dach- und Fassadengestaltung
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gegliedert und gestaltet sind. Sie dürfen höchstens 50 % der Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen und bis in die Fassadenflucht reichen.
2 Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Im Ortsbildschutzgebiet sind diese Anlagen in die Dachfläche einzufügen und dürfen nicht aufgeständert werden. Bei Flachdachbauten sind sie innerhalb der zulässigen Firsthöhe zu erstellen und müssen unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut liegen.
3Bei Flachdachbauten sind Attikageschosse innerhalb der Firsthöhe mit einer maximalen Geschosshöhe von 4.0 m (Aussenmass) und einem vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) ansteigenden Neigungswinkel von 45° gestattet. Attikageschosse haben sich auf 1 Geschoss zu beschränken und dürfen auf den kurzen Gebäudeseiten bis in die Fassadenflucht reichen. Vordächer (ohne Abstützung) der Attikageschosse dürfen eine Tiefe von 1.5 m nicht überschreiten und in keinem Fall über die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinausragen. Ausserhalb der Attikageschosse sind die notwendigen Zugänge wie Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig, diese haben sich jedoch auf 1/3 der jeweiligen Gebäudelänge zu beschränken.
4Technisch notwendige Bauteile und Anlagen, wie zum Beispiel Liftaufbauten, Kamine, Lüftungsanlagen, Antennen sowie Treppenhäuser, sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine architektonisch gute Ge …
Art. 18BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 15
Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Garagen- und Hofzufahrten
1Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 1.5 Garagen- oder Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Zudem sind pro 5 Wohnungen 2 Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Beispiele: 2 Wohnungen = 5 AP / 9 Wohnungen = 18 AP / 11 Wohnungen = 23 AP usw.
2Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz.
3Bei Mehrfamilienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungsbehörde Tiefgaragen vorschreiben.
4Parkplätze für Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen.
5Bei Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
6Sofern Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz: - in den Kernzonen Fr. 8‘000.– - in den übrigen Zonen Fr. 6‘000.– Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden.
7Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen – grunds …
Art. 27BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 20
Übergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.
2Alle nach Inkrafttreten dieses Baureglementes eingereichten Baugesuche sind nach Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.
3Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden folgende Reglemente aufgehoben:
–bisheriges Baureglement vom 21. November 2001
4Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnützungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.
5Die Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Gemeinderats innert zwei Jahren nach Inkraftsetzung dieses Reglements gelöscht. ANHANG I Nützliche Links: http://www.rebstein.ch http://www.baugesuch.sg.ch Formulare: http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/aktuelles_energie/Baugesuch/Baugesuch_Formular.html Kantonale und Eidgenössische Erlasse: http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/aktuelles_energie/Baugesuch/Erlasse.html 20 | S e i t e
ANHANG II SACHREGISTER
Baureglement Baugesetz
Artikel
Artikel A Abbruch
129 Abbruchbewilligung
79 Abbauplan (Kiesgruben etc.)
95 Abfallplätze
78 Abgrabungen 19 78,93,95 Ablagerungsplätze
96 Abstände, siehe Grenzabstände Gebäude-, Wald-,
Gewässer- und Strassenabstand Abstellfläche für Fahrzeuge 12,18 51,72,78 Abstellräume
61 Abtretungspflicht
28,90,111,124,128 Abwasser
5,38,42,49,76 Änderungen (Baureglement, Zon …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 11.5 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 6, S. 6 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Rebstein (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.