Zone UeG · Rebstein
St. Gallen · BFS 3255 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone UeG in Rebstein (St. Gallen) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7.5 m, Firsthöhe ≤ 11.5 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Umgebungsplan
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Dreifache Ausführung, sechsfach bei kantonaler Beteiligung, plus digital
- Unterschrift von Bauherrschaft und allen Grundeigentümern
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Bauverwaltung Rebstein-Marbach
- 071 775 82 05
- bauverwaltung@rebstein.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rebstein, in denen «UeG» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 5
Zoneneinteilung
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: Wohnzone für Einfamilienhäuser WE Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 / W3a Wohn-Gewerbe-Zone 2 WG2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 WG3 Wohn-Gewerbe-Zone 4 WG4 Kernzone K Gewerbe-Industrie-Zone 3 GI3 Gewerbe-Industrie-Zone 4 GI4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Grünzonen
Grünzone Freihaltung GF Grünzone Park- und Erholungsanlagen GP Grünzone Schutzgegenstände gem. Art. 98 BauG GS Grünzone für Schrebergärten GA Landwirtschaftszone L Übriges Gemeindegebiet UeG
2Die Überbauung kann durch spezielle Vorschriften aufgrund von Schutzzonen, Schutzgegenständen, Überbauungsplänen, Gestaltungsplänen, Naturgefahren etc. eingeschränkt sein.
3Die Naturgefahrenkarte bezeichnet die Gebiete, die einer Gefährdung ausgesetzt sind und legt den Grad der Gefährdung fest.
a)In Gebieten mit erheblicher Gefährdung (rot) gilt:
–neue Bauten und Anlagen sowie Ersatzbauten sind untersagt;
–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden,
wenn sich die bestehende Gefährdung durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht;
–bei Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen können notwendige Objektschutzmassnahmen vorgeschrieben werden;
–neue standortgebundene Infrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen sind zulässig;
b)In Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blau) gilt:
–bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wobei die notwendigen Objektschutzmassnahmen als Empfehlung gelten;
–…
Art. 6BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Rebstein · S. 6
Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse
1Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne. Massvorschriften Zonen Grenzabstand Gebäudelänge max. m Gebäudehöhe max. m Firsthöhe max. m LES klein m gross m WE W2 W3 / W3a WG2 WG3 WG4 K GI3/ GI4 oE GF/GP/GS/GA L / UeG A1 A3 A4 4 4 5 4 5 6 3.
5A2 5 - 4 8 8 10 8 10 12 3
5A2 5 - 8 30.0 30.0 40.0 30.0 40.0 50.0 - - - - 30.0 6.5 7.5 10.0 7.5 10.0 13.0 10.0 12.0 - - 7.5 9.5 11.5 14.0 11.5 14.0 17.0 14.0 16.0 - - 11.5 II II II III III III III III II - III
Fussnoten A
A1) In der Hanglage (ab einer mittleren Hangneigung von 25 %) gilt: 8.0 m Gebäudehöhe / 12.0 m Firsthöhe A2) Gegenüber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur für Wohnbauten. Grenzabstand für andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 11.5 m | Art. 6, S. 6 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Rebstein (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.