Zone W2a · Oberwil (BL)
Basel-Landschaft · BFS 2771 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone W2a in Oberwil (BL) (Basel-Landschaft) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9.5 m, Gebäudelänge ≤ 18 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 23 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: E-Baugesuch BL (Bauinspektorat)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bauten und Planung
- 061 405 42 42
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Oberwil (BL), in denen «W2a» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4.1BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 8
4.1. Zweigeschossige Wohnbauten W2a
Vollgeschosszahl
2 Bebauungsziffer
23% Nutzungsziffer
35% Sockelgeschosshöhe 1.0 m Fassadenhöhe
6.5 m Gebäudehöhe
9.5 m Gebäudelänge
18 m1
W2b
Vollgeschosszahl
2 Bebauungsziffer
28% Nutzungsziffer
45% Sockelgeschosshöhe 1.5 m Fassadenhöhe
6.5 m Gebäudehöhe
9.5 m Gebäudelänge
25 m1
Art. 5.13BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 13
5.13. Gebäudelänge Zur Nutzungsziffer zählende Bauten oder Bauteile dürfen ein aus der maximal zulässigen Gebäudelänge (Art. 4.1 - 4.4) gebildetes Quadrat nicht überschreiten. 13 Für Bauten und Bauteile, welche nicht zur Nutzungsziffer gerechnet werden, gilt keine Längenbeschränkung. Sie zählen auch nicht zur Gebäudelänge, wenn sie als Anbauten erstellt werden.
In der Zone W2a muss der Gebäudeabstand gemäss § 91 Abs. 1 RBG eingehalten werden, wenn eines der Gebäude eine Gebäudelänge von mehr als 9.0 m aufweist.1 In der Zone W2b muss der Gebäudeabstand gemäss § 91 Abs. 1 RBG eingehalten werden, wenn eines der Gebäude eine Gebäudelänge von mehr als 12.5 m aufweist.1
Zwischen Gebäuden dürfen nur nutzungsfreie Bauten und Bauteile erstellt werden, deren Gebäudehöhe 3.0 m nicht übersteigen.1 Kommentar: Durch diese Definition der Gebäudelänge können auch abgewinkelte Baukörper erfasst werden.
Dadurch, dass nicht zur Nutzungsziffer zählende Nebenbauten auch nicht zur Gebäudelänge zählen, ergibt sich eine zusätzliche Verdichtungsmöglichkeit. BEISPIEL 2 BEISPIEL 1 maximal zulässige Gebäudelänge maximal zulässige Gebäudelänge A B A B maximal zulässige maximal zulässige Gebäudelänge Gebäudelänge A= Baukörper, welcher zur Nutzungsziffer zählt B= Baukörper, welcher nicht zur Nutzungsziffer zählt
Art. 5.8BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 12
5.8. Sockelgeschoss Die Oberkante der Sockelgeschossdecke darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das unter Art. 4.1 bis 4.4 und 17.4 angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen (sichtbare Sockelgeschosshöhe). Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Kommentar: Definition „gewachsenes Terrain“ siehe § 8 Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz (RBV).
Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu einem Drittel des Umfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem unter Art. 4.1 bis 4.4 und 17.4 angegebenen Mass in Erscheinung treten.
In den Zonen W2a und W2b darf die sichtbare Sockelgeschosshöhe auf 3.0 m erhöht werden. Bei Bauten mit höherer Sockelgeschosshöhe als in Art 4.1 angegeben wird jedoch die Fassadenhöhe ab Oberkante Sockelgeschossboden gemessen. Tritt bei Flachdachbauten an einer Fassade das Sockelgeschoss als Vollgeschoss in Erscheinung, so müssen die geschlossenen Bauteile über dem Erdgeschoss minimal 3.5 m hinter dieser Fassadenflucht liegen. Kommentar:
Erfordert das Erdgeschoss von Geschäftsbauten aus funktionellen Gründen mehr als 3.0 m Höhe, so kann diese Mehrhöhe zulasten der maximal zulässigen Sockelgeschosshöhe kompensiert werden. Die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe kann dabei um die Mehrhöhe überschritten werden.
Der Gemeinderat kann bei Aufschüttungen und grösseren Geländewannen aus kanalisationstechnischen Gründen usw. Ausnahmen gestatten.
Art. 25.2BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 33
25.2. Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan Der Gemeinderat kann in Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen und sofern es besondere Verhältnisse rechtfertigen, den zuständigen kantonalen Amtsstellen in den W- und WG-Zonen Ausnahmen von den Zonenvorschriften wie die Bebauungs- und Nutzungsziffer, der Gebäudelänge, der Fassaden-, Gebäude- und Sockelgeschosshöhe beantragen, wenn Grundstücksflächen von zusammen mindestens 2’000 m2 nach einheitlichem Plan überbaut werden.2
Der Plan legt u.a. die Situierung, kubische Erscheinung, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung fest.
In Abweichung von den Zonenvorschriften kann der Gemeinderat die Erhöhung der Nutzungsmasse bis zu den nachfolgend aufgeführten Werten beantragen, wobei jedoch kein Anspruch auf eine Erhöhung erhoben werden kann.2 Zone Nutzungsziffer* Bebauungsziffer * Gebäudelänge Fassadenhöhe Gebäudehöhe W2a + 5% + 5% 0 0 0 W2b + 5% + 2% + 5 m + 3 m + 3 m WG2a + 5% 0 + 5 m + 3 m + 3 m WG2b + 5% 0 0 + 3 m + 1 m W3 + 5% + 5% + 10 m 0 0 WG3 + 5% + 5% 0 0 0
*Erhöhung in Prozentpunkten
Ausnahmen können nur beantragt werden, wenn die Überbauung in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene und die Umgebungsgestaltung gute Qualitäten aufweist. Der Gemeinderat kann solche Ausnahmebebauungen der kantonalen Arealbaukommission vorlegen.2
1 entspricht Ziffer 22 des bisherigen Reglements. 2 geändert durch Beschluss der Geme …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 23 % | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≤ 35 % | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
| Fassadenhöhe | ≤ 6.5 m | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
| Gebäudehöhe | ≤ 9.5 m | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
| Gebäudelänge | ≤ 18 m | Art. 4.1, S. 8 | 0.60 |
Extrahiert aus der BZO Oberwil (BL) (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.