Art. 5.8 · 5.8. Sockelgeschoss
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 12 · Original-PDF
Die Oberkante der Sockelgeschossdecke darf maximal 1.0 m über dem höchsten und maximal um das unter Art. 4.1 bis 4.4 und 17.4 angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen (sichtbare Sockelgeschosshöhe). Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Kommentar: Definition „gewachsenes Terrain“ siehe § 8 Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz (RBV).
Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu einem Drittel des Umfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem unter Art. 4.1 bis 4.4 und 17.4 angegebenen Mass in Erscheinung treten.
In den Zonen W2a und W2b darf die sichtbare Sockelgeschosshöhe auf 3.0 m erhöht werden. Bei Bauten mit höherer Sockelgeschosshöhe als in Art 4.1 angegeben wird jedoch die Fassadenhöhe ab Oberkante Sockelgeschossboden gemessen. Tritt bei Flachdachbauten an einer Fassade das Sockelgeschoss als Vollgeschoss in Erscheinung, so müssen die geschlossenen Bauteile über dem Erdgeschoss minimal 3.5 m hinter dieser Fassadenflucht liegen. Kommentar:
Erfordert das Erdgeschoss von Geschäftsbauten aus funktionellen Gründen mehr als 3.0 m Höhe, so kann diese Mehrhöhe zulasten der maximal zulässigen Sockelgeschosshöhe kompensiert werden. Die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe kann dabei um die Mehrhöhe überschritten werden.
Der Gemeinderat kann bei Aufschüttungen und grösseren Geländewannen aus kanalisationstechnischen Gründen usw. Ausnahmen gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.