Zone W1 · Muttenz
Basel-Landschaft · BFS 2770 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone W1 in Muttenz (Basel-Landschaft) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10.4 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 20 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau, Planung, Umwelt (Ressort Bewilligungen)
- 061 466 62 95
- bpu@muttenz.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muttenz, in denen «W1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 4
ZONENEINTEILUNG Das Gebiet des Zonenplans Siedlung wird in folgende Zonen eingeteilt:
Wohn- und Wohn-Geschäftszonen Zone W1 Wohnbauten mit 1 Vollgeschoss Zone W1a Wohnbauten mit 1 Vollgeschoss (höhere Nutzung) Zone W2 Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen Zone W2a Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen (höhere Nutzung) Zone W3 Wohnbauten mit 3 Vollgeschossen Zone W4 Wohnbauten mit 4 Vollgeschossen Zone WG3 Wohn- und Geschäftsbauten mit 3 Vollgeschossen Zone WG4 Wohn- und Geschäftsbauten mit 4 Vollgeschossen
Gewerbezonen Zone G10 Gewerbebauten bis 10 m Höhe Zone G13 Gewerbebauten bis 13 m Höhe Zone G18 Gewerbebauten bis 18 m Höhe Zone G26 Gewerbebauten bis 26 m Höhe
Spezielle Zonen Zone öW öffentliche Werke und Anlagen Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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Art. 15BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 8
DEFINITION HÖHENMASSE IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (vgl. Anhang). Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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2Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (vgl. Anhang).
3Die bergseitige Fassaden- und Gebäudehöhe in der Zone W1 und W1a wird an der bergseitigen Fassade gemessen.
4Bei Abgrabungen, deren Länge weniger als 1/3 der dazugehörigen Fassadenbreite betragen, darf die Fassaden- resp. Gebäudehöhe im Bereich der Abgrabung überschritten werden. Ebenso ist die Überschreitung der Fassaden- und Gebäudehöhe bei schachtartig ausgebildeten Kellerabgängen mit einer maximalen Breite von 1.2 m ab Fassade zulässig.
5Bei zurückgestaffelten Fassadenteilen, deren Breite nicht mehr als 1/5 des zugehörigen Fassadenmasses ausmacht, darf die Fassadenhöhe um maximal 1.0 m überschritten werden (vgl. Anhang).
6Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen. Die Versatzhöhe darf maximal 2.0 m betragen.
7Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch zwingend notwendig und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die …
Art. 28BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 12
GELÄNDENORM IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Das gestaltete Terrain darf das gewachsene Terrain in den Zonen W1 um nicht mehr als 1.5 m und in den übrigen W- und WG-Zonen um nicht mehr als 1.2 m überragen. Gemessen wird vertikal (im Lot).
2Stützmauern und mauerartige Böschungen haben innerhalb oben genannter Masse folgende Masse ein zuhalten:
In den Zonen W1: maximale Höhe 1.5 m
In den übrigen W- und WG-Zonen: maximale Höhe 1.2 m Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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3Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer, vgl. Anhang) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 1 Vollgeschosse | Art. 3, S. 5 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.35 | Art. 3, S. 5 | 0.90 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 20 % | Art. 3, S. 5 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10.4 m | Art. 3, S. 5 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Muttenz (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.