Zone W · Muttenz
Basel-Landschaft · BFS 2770 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone W in Muttenz (Basel-Landschaft) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau, Planung, Umwelt (Ressort Bewilligungen)
- 061 466 62 95
- bpu@muttenz.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Muttenz, in denen «W» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 4
ZONENEINTEILUNG Das Gebiet des Zonenplans Siedlung wird in folgende Zonen eingeteilt:
Wohn- und Wohn-Geschäftszonen Zone W1 Wohnbauten mit 1 Vollgeschoss Zone W1a Wohnbauten mit 1 Vollgeschoss (höhere Nutzung) Zone W2 Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen Zone W2a Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen (höhere Nutzung) Zone W3 Wohnbauten mit 3 Vollgeschossen Zone W4 Wohnbauten mit 4 Vollgeschossen Zone WG3 Wohn- und Geschäftsbauten mit 3 Vollgeschossen Zone WG4 Wohn- und Geschäftsbauten mit 4 Vollgeschossen
Gewerbezonen Zone G10 Gewerbebauten bis 10 m Höhe Zone G13 Gewerbebauten bis 13 m Höhe Zone G18 Gewerbebauten bis 18 m Höhe Zone G26 Gewerbebauten bis 26 m Höhe
Spezielle Zonen Zone öW öffentliche Werke und Anlagen Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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Art. 3BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 5
Spezielle Zone öW öffentliche Werke und Anlagen Art und Mass der Nutzung projektabhängig II / III** *ES IV nur in der Gewerbezone G 26 Ost, Prattelerstrasse **ES III: öW Nrn. (4) Alters- und Pflegeheim Käppeli, ( 7) Sport Margelacker, (21) Werkhof und (22) Kindergarten Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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II. Wohn- und Wohn-Geschäftszonen
| Zone | Vollgeschosse | Wohnungen pro Bau- körper | Ausnützungsziffer % | Bebauungsziffer % | Fassadenhöhe bergseits m | Fassadenhöhe talseits m | Gebäudehöhe bergseits m | Gebäudehöhe talseits m | Gebäudelänge m | Lärmempfindlichkeits- stufe ES |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohn- und Wohn- Geschäftszonen | ||||||||||
| W 1 Hauptbauten | 1 | 2 | 35 | 20 | 4.5 | 6.3 | 7.7 | 10.4 | II | |
| W 1 Nebenbauten | 1 | 7 | 7 | 4.5 | 6.3 | 6.0 | 8.7 | II | ||
| W 1a Hauptbauten | 1 | 40 | 25 | 4.5 | 6.3 | 7.7 | 10.4 | II | ||
| W 1a Nebenbauten | 1 | 7 | 7 | 4.5 | 6.3 | 6.0 | 8.7 | II | ||
| Fassadenhöhe | Gebäudehöhe | |||||||||
| W 2 Hauptbauten | 2 | 55 | 28 | 6.3 | 10.4 | 30.0 | II | |||
| W 2 Nebenbauten | 1 | 7 | 7 | 3.6 | 6.0 | II | ||||
| W 2a Hauptbauten | 2 | 65 | 33 | 6.3 | 10.4 | 30.0 | II | |||
| W 2a Nebenbauten | 1 | 7 | 7 | 3.6 | 6.0 | II | ||||
| W 3 Hauptbauten | 3 | 78 | 28 | 9.0 | 13.1 | II | ||||
| W 3 Nebenbauten | 1 | 5 | 5 | 3.6 | 6.0 | II | ||||
| W 4 Hauptbauten | 4 | 85 | 28 | 11.7 | 15.8 | II | ||||
| W 4 Nebenbauten | 1 | 5 | 5 | 3.6 | 6.0 | II | ||||
| WG 3 Hauptbauten | 3 | 78 | 28 | 10.5 | 14.6 | III | ||||
| WG 3 Nebenbauten | 1 | 5 | 5 | 3.6 | 6.0 | III | ||||
| WG 4 Hauptbauten | 4 | 85 | 30 | 13.0 | 17.1 | III | ||||
| WG 4 Nebenbauten | 1 | 5 | 5 | 3.6 | 6.0 | III | ||||
| Gewerbezonen | ||||||||||
| maximale Gebäudehöhe m | ||||||||||
| G 10 | Keine Nutzungs- und Be- bauungsziffer | 10 | III | |||||||
| G 13 | 13 | III | ||||||||
| G 18 | 18 | III | ||||||||
| G 26 | 26 | III / IV* | ||||||||
| Spezielle Zone | ||||||||||
| öW öffentliche Werke und Anlagen | Art und Mass der Nutzung projektabhängig | II / III** |
Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 4BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 6
ZULÄSSIGE NUTZUNGEN IN DEN W-ZONEN
1Neben der reinen Wohnnutzung sind namentlich kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr zugelassen.
2Der Wohnanteil hat mindestens 2/3 der Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Flächenanteile der verschiedenen Nutzungen sind einzeln auszuweisen.
Art. 8BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 6
ZONEN FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN ÖW Die Bauweise wird zudem durch die jeweiligen Projekte festgelegt. Die Zweckbestimmungen gemäss Zonenplan Siedlung sind richtungsweisend. Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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C Allgemeine Bestimmungen
Art. 9BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 7
HAUPT-, NEBEN- UND KLEINBAUTEN IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche dem Wohnen und/oder Arbeiten dienen können.
2Nebenbauten und Kleinbauten stehen frei oder sind an den Hauptbau angebaut. Sie sind eingeschossig und werden weder zum Wohnen noch zum Arbeiten genutzt (Garagen, Schöpfe, Velounterstände und dergleichen).
3Ausnahmsweise können die Nebenbauten ganz oder teilweise in ein Vollgeschoss des Hauptbaus eingeschoben werden. Dabei erhöht sich die bebaubare Fläche des Hauptbaues um die durch die Vollgeschosszahl zu dividierende Fläche des eingebauten Nebenbaues. Die bebaubare Fläche für weitere Nebenbauten reduziert sich um das vergrösserte Flächenmass des Hauptbaues.
4Die Flächen von Nebenbauten können zulasten der Bebauungs- und der Ausnützungsziffer der Hauptbauten vergrössert werden.
Art. 10BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 7
AUSNÜTZUNGS- UND BEBAUUNGSZIFFER IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Die Ausnützungsziffer (AZ) bestimmt als Prozentsatz der massgebenden Parzellenfläche die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) der Haupt- und Nebenbauten.
2Die Bebauungsziffer (BZ) gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche und der Bebauungsziffer gilt der äussere, sichtbare Umriss der Baute.
Art. 11BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 7
BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden gerechnet:
–Oberirdische Vollgeschossflächen inkl. Umfassungsmauern
–Alle Dachgeschossflächen unabhängig von deren Nutzung (inkl. Wände, Treppen, Gänge etc.), welche innerhalb des Dachprofiles eine Höhe von mindestens 2.3 m von Oberkant Dachgeschossboden bis Unterkant Dachkonstruktion aufweisen und deren Breite mehr als 2.0 m beträgt (vgl. Anhang).
–Sockelgeschossflächen inkl. zugehörige Trennwände und Umfassungsmauern, Treppen und Zugänge, welche unabhängig von der Nutzung die wohnhygienischen Voraussetzungen erfüllen (10% Fensterfläche, 2.3 m Raumhöhe)
–Flächen von unbeheizten Zwischenklimaräumen wie verglaste Balkone, Wintergärten, vorgelagerte Windfänge und dergleichen
2Zur Bruttogeschossfläche der Hauptbauten (BGFH) werden nicht gerechnet:
–Baulich mögliche, jedoch nicht ausgeführte Geschossflächen in überhohen Räumen
–Zugänge zu solchen Bereichen
–Offene, gedeckte und ungedeckte Balkone Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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–Offene, gedeckte Eingangsbereiche und Sitzplätze
–Unbeheizte Zwischenklimaräume an vor dem 2. September 1995 bewilligten Bauten, welche aufgrund ausgeschöpfter Ausnützungsziffern sonst nicht möglich sind. Pro Wohneinheit sind dafür höchstens 15 m² zulässig, unter der Bedingung, dass die Bebauungsziffer eingehalten wird.
3Zur Bruttogeschossfläche der Nebenbauten (BGFN) zählen deren umwandete Flächen.
Art. 12BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 8
ÜBERBAUTE FLÄCHE IN DEN W- UND WG-ZONEN Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:
–Schachtartige Kellerabgänge und Lichtschächte
–Gartengrillanlagen
–Freistehende Mauern
–Pergolen und ungedeckte Sitzplätze
–Bei Hauptbauten Dachvorsprünge bis 1.0 m Ausladung; bei Neben- und Kleinbauten solche bis 0.5 m
–nachträglich angebrachte, energietechnisch bedingte Aussendämmungen an vor Inkrafttreten dieses Reglements bewilligten Bauten
Art. 13BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 8
MASSGEBENDE PARZELLENFLÄCHE IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Als massgebende Parzellenfläche gilt die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in der entsprechenden Bauzone vorhandene, strassenbereinigte Parzellenfläche.
2Liegen Parzellenteile in verschiedenen Bauzonen, so ist die zulässige bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln; die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen.
Art. 14BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 8
GESCHOSSDEFINITIONEN IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Das unterste sichtbare Geschoss, welches unter der maximal zulässigen Anzahl Vollgeschosse liegt, wird als Sockelgeschoss bezeichnet.
2Zu den Vollgeschossen zählen alle ganz oder teilweise sichtbaren Geschosse mit Ausnahme des Sockel- und Dachgeschosses.
3Das oberste Geschoss eines Gebäudes, welches auf die maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse folgt, wird als Dachgeschoss bezeichnet.
Art. 15BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 8
DEFINITION HÖHENMASSE IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (vgl. Anhang). Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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2Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion (vgl. Anhang).
3Die bergseitige Fassaden- und Gebäudehöhe in der Zone W1 und W1a wird an der bergseitigen Fassade gemessen.
4Bei Abgrabungen, deren Länge weniger als 1/3 der dazugehörigen Fassadenbreite betragen, darf die Fassaden- resp. Gebäudehöhe im Bereich der Abgrabung überschritten werden. Ebenso ist die Überschreitung der Fassaden- und Gebäudehöhe bei schachtartig ausgebildeten Kellerabgängen mit einer maximalen Breite von 1.2 m ab Fassade zulässig.
5Bei zurückgestaffelten Fassadenteilen, deren Breite nicht mehr als 1/5 des zugehörigen Fassadenmasses ausmacht, darf die Fassadenhöhe um maximal 1.0 m überschritten werden (vgl. Anhang).
6Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassaden- und die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen. Die Versatzhöhe darf maximal 2.0 m betragen.
7Sind einzelne erhöhte Bauteile technisch zwingend notwendig und bezüglich Abmessungen von untergeordneter Bedeutung, so können sie die …
Art. 16BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 9
GEBÄUDELÄNGE IN DEN W- UND WG-ZONEN Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des flächenkleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. An den Hauptbau anschliessende Neben- und Kleinbauten werden nicht angerechnet, wenn deren Beitrag zur Gebäudelänge kleiner als 3.0 m ist (vgl. Anhang).
Art. 20BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 10
BONUS FÜR ENERGIEEFFIZIENZ IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Die Ausnützungs- und Bebauungsziffern können für Bauten, welche mindestens den Minergie P-Standard erreichen, um je 10 % (Relativmass) erhöht werden.
2Die Qualitätsstandards sind mit den Baugesuchsunterlagen im nötigen Detaillierungsgrad nachzuweisen. Die Gemeinde kann ein Gesuch mangels fehlender Unterlagen abweisen.
D Gestaltung der Bauten und der Umgebung
Art. 24BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 11
DACHGESTALTUNG IN DEN W- UND WG-ZONEN
1In den W- und WG-Zonen sind Sattel-, Walm-, Zelt-, Flach- sowie Pultdächer für Haupt- , Neben- und Kleinbauten zulässig. Nicht zulässig sind unter anderem Kreuzgiebel-, Tonnen- und Mansardendächer. Die Dachneigung darf maximal 50° betragen. Abweichungen sind bei Dachanpassungen an vorbestandenen Dächern mit mehr als 50° Neigung möglich.
2Werden bei Hauptbauten Flach- oder Pultdächer realisiert, entspricht die zulässige Gebäudehöhe der festgelegten Fassadenhöhe.
3Dachrandabschlüsse, die über das technisch notwendige Mass hinausgehen, sind nicht zulässig.
4Widerkehre sind dann zulässig, wenn deren darunterliegender Gebäudeteil mindestens 1.0 m über die Hauptfassade vorspringt. Dabei muss der Widerkehr-First mindestens 1.0 m unter dem First des Hauptdaches liegen. Die Breite des vorspringenden Gebäudeteils darf nicht mehr als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge betragen (vgl. Anhang).
5Dächer auf Hauptbauten mit einer Neigung von weniger als 8° sind vollständig zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. Davon ausgenommen sind Vordächer sowie die Flächen für Anlagen der Energiegewinnung.
6Dächer, welche nicht begrünt werden müssen, sind mit dunklem, mattem Material oder mit Tonziegeln mit matter Oberfläche einzudecken. Sonnenenergieanlagen unterliegen nicht der Material- und Fabbestimmung. Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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Art. 25BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 2
BAUTEILE AUF DEM DACH IN DEN W- UND WG-ZONEN 12
Art. 26BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 12
DACHAUFBAUTEN UND DACHEINSCHNITTE IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte (Gauben und Lukarnen usw.) sind nur auf Dächern mit 35° Neigung und mehr gestattet und dürfen nicht übereinander angeordnet werden.
2Für die Anordnung und Grösse von Dachaufbauten und Dacheinschnitten sind folgende Masse einzuhalten:
–Gesamtlänge zusammen maximal 40% der Fassadenlänge
–Abstand von Stirnfassaden oder Dachabsätzen mindestens 25% der Fassadenlänge oder mindestens 3.0 m bei Fassadenlängen über 12.0 m
–Abstand bis zu Gräten oder Kehlen mindestens 1.5 m, horizontal gemessen
–Fronthöhe des Dachaufbaues maximal 1.6 m, vertikal gemessen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante des Dachaufbau-Firstes gemessen
–Abstand des Überganges in das Hauptdach unterhalb des Firstes mindestens 1.0 m, vertikal gemessen
–Abstand von der Dachtraufe mindestens 0.4 m. Dachaufbauten dürfen die darunterliegende Fassade nicht überragen
3Überdeckte Dacheinschnitte gelten als Dachaufbauten.
Art. 27BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 12
GLASZIEGEL UND DACHFLÄCHENFENSTER IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Die maximale Glasfläche für einzelne Dachflächenfenster beträgt 1.1 m2, für zweiteilige Dachflächenfenster 1.6 m2. Das Total solcher Flächen darf nicht mehr als 6% der zugehörigen Dachfläche ausmachen.
2Die Kombination eines liegenden Dachflächenfensters mit einem senkrechten Fensterteil im Kniestockbereich ist nicht gestattet.
Art. 28BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 12
GELÄNDENORM IN DEN W- UND WG-ZONEN
1Das gestaltete Terrain darf das gewachsene Terrain in den Zonen W1 um nicht mehr als 1.5 m und in den übrigen W- und WG-Zonen um nicht mehr als 1.2 m überragen. Gemessen wird vertikal (im Lot).
2Stützmauern und mauerartige Böschungen haben innerhalb oben genannter Masse folgende Masse ein zuhalten:
In den Zonen W1: maximale Höhe 1.5 m
In den übrigen W- und WG-Zonen: maximale Höhe 1.2 m Zonenreglement Siedlung Nr. 10.700
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3Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung (z.B. Löffelsteinmauer, vgl. Anhang) gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
Art. 30BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 13
SCHUTZVORSCHRIFTEN IM GRENZBEREICH IN DEN G-ZONEN Zum Schutz der benachbarten und gegenüberliegenden W- und WG-Zonen und Quartierplanareale, die dem Wohnen dienen, gelten für die angrenzenden Gewerbezonen folgende Einschränkungen:
–Die Gebäudehöhen dürfen den Einfallswinkel von 45°, ausgehend von der benachbarten Zonengrenze, nicht übersteigen.
–In der Zone G26 darf die Gebäudehöhe auf 20 m Distanz hinter der Baulinie nicht höher sein als die Gebäudehöhe in den gegenüberliegenden W- und WG-Zonen.
–Das Areal zwischen Bau- und Strassenlinie darf nicht als Lagerplatz benutzt werden. Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren kann der Gemeinderat Bepflanzungsvorschriften erlassen.
Art. 41BZO Zonenreglement Siedlung Muttenz · S. 16
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles in folgenden Fällen bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften Siedlung zu beantragen:
–wenn die Anwendung dieser Vorschriften eine architektonisch und städtebaulich vernünftige Lösung verunmöglicht (z.B. Einpassung von einzelnen Neubauten in die bestehende Siedlungsstruktur)
–wenn damit eine wesentliche Verbesserung der Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes ermöglicht wird
–wenn ein optimaler Lärmschutz nur durch entsprechende bauliche Massnahmen erreicht werden kann
–wenn schutzwürdige Interessen der Archäologie berührt sind oder die Erhaltung von Bodendenkmälern erreicht werden kann
–für ausgesprochene Härtefälle
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≤ 50 ° | Art. 24, S. 11 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Muttenz (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.