Zone KA · Mettmenstetten
Zürich · BFS 9 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone KA in Mettmenstetten (Zürich) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Gesuchsformular ordentliches Verfahren
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Gebühren: Bauentscheide und Bauabnahmen sind gebührenpflichtig; Rechnungsstellung mit Erteilung der Baubewilligung
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Mettmenstetten, in denen «KA» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 8BZO Mettmenstetten · S. 6
Grundmasse
1) Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Bezeichnung Kernzonen KA KB KC KD Vollgeschosse, maximal 3 2 In den Kernzonen KC sind keine zusätzlichen Hauptbauten zulässig. 2 Dachgeschosse, maximal 2 2 2 anrechenbare Untergeschosse, maximal keines keines keines Fassadenhöhe, maximal 10.50 m 07.50 m 07.50 m Gesamthöhe, maximal 16.50 m 13.50 m 13.50 m Gebäudelänge, maximal 40.00 m 30.00 m 30.00 m Grenzabstand, mindestens 05.00 m 05.00 m 05.00 m Ausnützungsziffer:
–bei Normalbebauung
–bei Arealüberbauung* - 60 % 66 % *gilt nur für die Kernzone KB im Dorf (vgl. Art. 28)
2) In den Kernzonen ist mässig störendes Gewerbe zulässig. 3) In den Kernzonen KC ist Wohnnutzung nur in den Gebäuden zulässig, die in den Kernzonenplänen speziell bezeichnet sind.
Art. 11BZO Mettmenstetten · S. 6
Dachgestaltung
1) Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Diese muss zwischen 30° a. T. und 45° a. T. liegen und soll sich der Dachneigung der benachbarten Bauten angleichen. 2) Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. 3) Für Gebäudeerweiterungen gemäss Art. 7 Abs. 3 und Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen (z. B. Pultdächer, Flachdächer) zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen.
1In den Kernzonenplänen Dachlissen und Herferswil-Hübscheren sind diese als «im Ortsbild wichtige Aussenräume» bezeichnet. Seite 6 von 14 4) Dächer sind mit Tonziegeln zu decken und mit Dachvorsprüngen von mindestens 0.60 m Ausladung zu versehen. Orts- und Traufgesimse sind schlank zu gestalten. Für An- und Kleinbauten sind auch andere Materialien zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen. 5) In den Kernzonen KA, KB und KD sind Dachaufbauten nur im 1. Dachgeschoss zulässig und müssen sich in Bezug auf Anzahl, Dimensionen, Gestaltung und Materialwahl zurückhaltend ins Dachbild einfügen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht breiter sein als 1⁄3 der betreffenden Fassadenlänge. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.50 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Diese sind in die Dachfläche einzulassen. Pro Dachseite dürfen pro 10.00 m Dachlänge maximal drei Dachflächenfenster im 1. Dachgeschoss sowie pro 10.00 m Dachlänge maximal …
Art. 42BZO Mettmenstetten · S. 13
Geschlossene Bauweise
In den Zonen KA, KB, KD, W2a, W2b, W3, WG2 und WG3 ist die geschlossene Bauweise zulässig. Die maximal zonenzulässige Gebäudelänge darf bei geschlossener Bauweise höchstens um 5.00 m überschritten werden.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | ≥ 30 ° | Art. 11, S. 6 | 0.75 |
| Dachneigung | ≤ 45 ° | Art. 11, S. 6 | 0.75 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 8, S. 6 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 8, S. 6 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 8, S. 6 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Mettmenstetten (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.