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Art. 11 · Dachgestaltung

BZO Mettmenstetten · S. 6 · Original-PDF

1) Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Diese muss zwischen 30° a. T. und 45° a. T. liegen und soll sich der Dachneigung der benachbarten Bauten angleichen. 2) Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. 3) Für Gebäudeerweiterungen gemäss Art. 7 Abs. 3 und Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen (z. B. Pultdächer, Flachdächer) zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen.

1In den Kernzonenplänen Dachlissen und Herferswil-Hübscheren sind diese als «im Ortsbild wichtige Aussenräume» bezeichnet. Seite 6 von 14 4) Dächer sind mit Tonziegeln zu decken und mit Dachvorsprüngen von mindestens 0.60 m Ausladung zu versehen. Orts- und Traufgesimse sind schlank zu gestalten. Für An- und Kleinbauten sind auch andere Materialien zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen. 5) In den Kernzonen KA, KB und KD sind Dachaufbauten nur im 1. Dachgeschoss zulässig und müssen sich in Bezug auf Anzahl, Dimensionen, Gestaltung und Materialwahl zurückhaltend ins Dachbild einfügen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht breiter sein als 1⁄3 der betreffenden Fassadenlänge. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.50 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Diese sind in die Dachfläche einzulassen. Pro Dachseite dürfen pro 10.00 m Dachlänge maximal drei Dachflächenfenster im 1. Dachgeschoss sowie pro 10.00 m Dachlänge maximal zwei Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss eingebaut werden. Technisch bedingte Dachflächenfenster werden nicht angerechnet. Anstelle von Dachflächenfenstern dürfen schmale, horizontale, dachbündige Oblichtbänder erstellt werden. Deren Glaslichtfläche darf das gesamthaft für Dachflächenfenster zulässige Mass um 30 % überschreiten. Bei grossflächigen Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne Dachflächenfenster in der Grösse der Solarmodule eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu inte-grieren. 6) In den Kernzonen KC sind Hauptnutzflächen in Dachgeschossen nur zulässig, soweit sie über die Fassaden hinreichend belichtet und belüftet werden können. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind nicht gestattet. Dachdurchbrüche sind nur für technisch zwingend erforderliche Einrichtungen (z. B. Kamine, Lüftungen, Brandschutz) zulässig. Für die Belichtung von Nebenräumen können besondere Konstruktionen, welche die geschlossene Wirkung der Dachfläche nicht beeinträchtigen (wie z. B. Glasziegelmuster, Schlitzfenster, schmale Oblichtbänder, breite/niedrige Gauben etc.), zugelassen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.