Zone Z · Mettmenstetten
Zürich · BFS 9 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone Z in Mettmenstetten (Zürich) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 1.1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Gesuchsformular ordentliches Verfahren
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Gebühren: Bauentscheide und Bauabnahmen sind gebührenpflichtig; Rechnungsstellung mit Erteilung der Baubewilligung
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Mettmenstetten, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Mettmenstetten · S. 4
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Bezeichnung Ausnützungsziffer Empfindlichkeitsstufen (vgl. Art. 8 und 17) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht -- --
| Bezeichnung | Ausnützungsziffer | Empfindlichkeitsstufen |
|---|---|---|
| (vgl. Art. 8 und 17) | gemäss Lärmschutzver- | |
| ordnung (LSV) | ||
| Kernzone A | -- | III |
| Kernzone B | 60 % | III |
| Kernzone C | -- | III |
| Kernzone D | -- | III |
| zweigeschossige Wohnzone (W2a) | 35 % | II |
| zweigeschossige Wohnzone (W2b) | 50 % | II |
| dreigeschossige Wohnzone (W3) | 65 % | II |
| zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG2) | 50 % | III |
| dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG3) | 65 % | III |
| Gewerbezone (G) | -- | III |
| Zentrumszone (Z) | 110 % | III |
| Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) | -- | III II Paradis, Friedhof |
| Freihaltezone (F) | -- | |
| Erholungszone (E) | -- | |
| Reservezone (R) | -- | |
| Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht | -- | -- |
Tabelle von S. 4 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 11BZO Mettmenstetten · S. 6
Dachgestaltung
1) Es sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Diese muss zwischen 30° a. T. und 45° a. T. liegen und soll sich der Dachneigung der benachbarten Bauten angleichen. 2) Die in den Kernzonenplänen eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. 3) Für Gebäudeerweiterungen gemäss Art. 7 Abs. 3 und Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen (z. B. Pultdächer, Flachdächer) zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen.
1In den Kernzonenplänen Dachlissen und Herferswil-Hübscheren sind diese als «im Ortsbild wichtige Aussenräume» bezeichnet. Seite 6 von 14 4) Dächer sind mit Tonziegeln zu decken und mit Dachvorsprüngen von mindestens 0.60 m Ausladung zu versehen. Orts- und Traufgesimse sind schlank zu gestalten. Für An- und Kleinbauten sind auch andere Materialien zulässig, sofern sie den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 entsprechen. 5) In den Kernzonen KA, KB und KD sind Dachaufbauten nur im 1. Dachgeschoss zulässig und müssen sich in Bezug auf Anzahl, Dimensionen, Gestaltung und Materialwahl zurückhaltend ins Dachbild einfügen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht breiter sein als 1⁄3 der betreffenden Fassadenlänge. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Einzelne hochrechteckige Dachflächenfenster von höchstens 0.50 m2 Glaslichtfläche sind zulässig. Diese sind in die Dachfläche einzulassen. Pro Dachseite dürfen pro 10.00 m Dachlänge maximal drei Dachflächenfenster im 1. Dachgeschoss sowie pro 10.00 m Dachlänge maximal …
Art. 45BZO Mettmenstetten · S. 14
Inkrafttreten
Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am 20. Oktober 2025.
Von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt am 23. März 2026.
Diese Bau- und Zonenordnung mit Teilrevision tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung am 1. Juli 2026 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Bau- und Zonenordnung vom 17. Mai 2021 ersetzt.
Vreni Spinner Oliver Bär Gemeindepräsidentin Geschäftsführer Seite 14 von 14
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 1.1 | Art. 1, S. 4 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Mettmenstetten (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.