Zone W1 · Maur
Zürich · BFS 195 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone W1 in Maur (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 0.3. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Verifizierter Katasterplan mit Baulinien (Gossweiler)
- Nachweis massgebendes Terrain nach IVHB
- Entwässerungskonzept mit Versickerungsnachweis
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- 3-fach Papier oder eBaugesucheZH plus 2-fach Papier
- Nachweis Baumbestand mit Erhaltungskonzept
- Zusatzformular Entsorgung von Bauabfällen
- Formular Farbkonzept (Farben und Materialien)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier oder elektronisch
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau und Planung
- 043 366 13 20
- hochbau@maur.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Maur, in denen «W1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Maur · S. 4
Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist:
Zonenkurzbezeichnung Zonen Ausnützungs-/ Baumassenziffer Empfindlichkeitsstufe
a)Bauzonen
–Kernzone K – III
Die Kernzonen Weiler sind gemäss Beschluss der Baudirektion KS- 0456 / 23 der Baudirektion von der Inkraftsetzung ausgenommen.
–Kernzone Weiler KW – III
–1-geschossige Wohnzone W1/25 25 % II
–2-geschossige Wohnzone W2/35 35 % II
–2-geschossige Wohnzone W2/45 45 % II
–3-geschossige Wohnzone W3/60 60 % II
–2-geschossige Wohnzone WG2/45 45 % III mit Gewerbeanteil
–3-geschossige Wohnzone WG3/60 60 % III mit Gewerbeanteil
–Gewerbezone G1 5 m3/m2 III
–Gewerbezone G2 7 m3/m2 III
–Zone für öffentliche Bauten ÖB – *
b)Weitere Zonen
–Erholungszone Familiengärten Ea komm – III
–Kommunale Freihaltezone F komm – *
–Kantonale Freihaltezone F kant – –
–Komm. Landwirtschaftszone L komm – III
–Kant. Landwirtschaftszone L kant – III
–Reservezone R – – * Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Zonenplan festgelegt.
Art. 13BZO Maur · S. 8
W1/25 W2/35 W2/45 W3/60 Grundmasse Ausnützungsziffer
25 %* 35 % 45 % 60 % Grünflächenziffer min.** 40 % 40 % 40 % 40 % Vollgeschosszahl
1 2 2 3 Dachgeschosszahl
1 1 2 2 Untergeschosszahl
1 1 1 1 Gebäudelänge max. 25.00 m 25.00 m 30.00 m 40.00 m Fassadenhöhe (generelles Mass) max. 5.40 m 7.50 m 7.50 m 10.50 m Grosser Grundabstand min. 10.00 m 10.00 m 8.00 m 10.00 m Kleiner Grundabstand min. 6.00 m 6.00 m 4.00 m 6.00 m * Siehe Art. 34 BZO ** Die Baubehörde kann in begründeten Fällen tiefere Grünflächenziffern gestatten, wenn die ordentliche Grundstücksnutzung infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder betrieblicher Anforderungen erschwert würde und vergleichbare qualitative Massnahmen zur Umgebungsbegrünung umgesetzt werden.
1Bei Gebäuden mit einem Schrägdach erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe (generelles Mass) um das sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Mass, höchstens aber um 5.00 m.
2Bei Attikageschossen erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe (generelles Mass) auf den fassadenbündigen Seiten um höchstens 3.30 m.
3Wird bei Flachdachbauten mit Attikageschoss eine zu mindestens 70 % offene oder verglaste Absturzsicherung (Brüstung, Geländer) nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe (generelles Mass) um 1.00 m erhöht werden.
Art. 23BZO Maur · S. 11
1Arealüberbauungen sind in allen Zonen zulässig, ausser in der Kernzone und Wohnzone W1. Zulässigkeit, Fachgutachten
2Für die Beurteilung von Arealüberbauungen ist zu Lasten der Bauherrschaft ein externes Fachgutachten einzuholen.
Art. 34BZO Maur · S. 12
Wird in der Wohnzone W1 auf den Bau eines anrechenbaren Untergeschosses verzichtet, beträgt die zulässige Ausnützungsziffer 30 %. Anrechenbare Untergeschosse
Art. 36BZO Maur · S. 12
1Abgrabungen gegenüber dem massgebenden Terrain sind bis maximal 0.50 m Höhe und bis maximal zur Hälfte der Gebäudeabwicklung erlaubt. Ab einer Hangneigung von mindestens 10 % im Gebäudebereich dürfen die Abgrabungen 1.00 m betragen. Tiefgaragenzufahrten und Hauszugänge sind von dieser Abgrabungsbestimmung ausgenommen. Terrainveränderungen
2In den eingeschossigen Wohnzonen W1 sind Abgrabungen nur soweit zugelassen, als dadurch die maximal zulässige Fassadenhöhe sichtbar wird. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.
3Das gestaltete Terrain (Stützmauern, Böschungen, Aufschüttungen und dergleichen) darf das massgebende Terrain um höchstens 1.50 m, im Lot gemessen, überragen. Garagenzufahrten und Hauzugänge sind davon ausgenommen. Liegen besondere Umstände vor, kann die Baubehörde Abweichungen bewilligen. 12/17
Art. 39BZO Maur · S. 13
1Es sind Sattel- und Flachdächer zulässig. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie sich besonders gut in die Umgebung einordnen. Dachformen, Extensive Begrünung, Dachneigung
2Flachdächer von Neubauten sowie Flachdächer von neuen Garageneinfahrten mit einer Neigung kleiner als 10° sind ökologisch wertvoll zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse oder für die Sonnenenergie genutzt werden.
3In den Wohnzonen W1 und W2/35 beträgt die maximale Dachneigung für Sattel- und Pultdächer 35°. In den übrigen Wohnzonen ist für Sattel- und Pultdächer eine maximale Dachneigung von 45° einzuhalten.
4Dachaufbauten dürfen insgesamt nicht breiter als 1/2 der betreffenden Fassadenlänge sein.
5Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig.
Art. 41BZO Maur · S. 13
Es sind folgende Anzahl Fahrzeugabstellplätze erforderlich: Fahrzeugabstellplätze, andere Nutzungsarten
1Nutzung Bewohner/Beschäftigte Besucher/Kunden Einfamilienhäuser
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche, mindestens 1 PP/ Wohneinheit (überdacht)
1PP/4 Wohneinheiten, Garagenvorplätze sind anrechenbar in den Wohnzonen W1 und W2 35 % Übrige Wohn-
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche, mindestens 1 PP/ Wohneinheit (überdacht)
1PP/4 Wohneinheiten gebäude Büro- und
1PP/30 m2 Gesamtnutzfläche (überdacht) 15 % der erforderlichen PP Geschäftshäuser Gewerbebauten
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche (überdacht) 15 % der erforderlichen PP
2Bei der Berechnung der Fahrzeugabstellplätze werden Bruchteile über 0.5 aufgerundet. 13/17
3Für andere Nutzungsarten wird der massgebliche Bedarf nach Massgabe der entsprechenden Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und unter Berücksichtigung der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs festgelegt.
4In Gebieten mit einer ÖV-Güteklasse B und C darf das nach Art. 41 Abs. 1, 2 und Abs. 3 ermittelte Mindestangebot an Abstellplätzen auf folgende Werte reduziert werden: Bewohner min. 80 % Beschäftigte min. 60 % Besucher/Kunden min. 80 %
5Für die Anordnung und Geometrie von ober- und unterirdischen Parkplätzen ist die entsprechende Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verbindlich.
6In den Gebieten, die mindestens eine ÖV-Erschliessungsgüte C aufweisen, können bei Gebäuden mit mindestens sechs Woh …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.3 | Art. 34, S. 12 | 0.85 |
| Dachneigung | ≤ 35 % | Art. 39, S. 13 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Maur (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.