Art. 41 · Es sind folgende Anzahl Fahrzeugabstellplätze erforderlich
BZO Maur · S. 13 · Original-PDF
: Fahrzeugabstellplätze, andere Nutzungsarten
1Nutzung Bewohner/Beschäftigte Besucher/Kunden Einfamilienhäuser
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche, mindestens 1 PP/ Wohneinheit (überdacht)
1PP/4 Wohneinheiten, Garagenvorplätze sind anrechenbar in den Wohnzonen W1 und W2 35 % Übrige Wohn-
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche, mindestens 1 PP/ Wohneinheit (überdacht)
1PP/4 Wohneinheiten gebäude Büro- und
1PP/30 m2 Gesamtnutzfläche (überdacht) 15 % der erforderlichen PP Geschäftshäuser Gewerbebauten
1PP/80 m2 Gesamtnutzfläche (überdacht) 15 % der erforderlichen PP
2Bei der Berechnung der Fahrzeugabstellplätze werden Bruchteile über 0.5 aufgerundet. 13/17
3Für andere Nutzungsarten wird der massgebliche Bedarf nach Massgabe der entsprechenden Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und unter Berücksichtigung der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs festgelegt.
4In Gebieten mit einer ÖV-Güteklasse B und C darf das nach Art. 41 Abs. 1, 2 und Abs. 3 ermittelte Mindestangebot an Abstellplätzen auf folgende Werte reduziert werden: Bewohner min. 80 % Beschäftigte min. 60 % Besucher/Kunden min. 80 %
5Für die Anordnung und Geometrie von ober- und unterirdischen Parkplätzen ist die entsprechende Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) verbindlich.
6In den Gebieten, die mindestens eine ÖV-Erschliessungsgüte C aufweisen, können bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten oder Gebäuden mit Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben autoarme Nutzungen von der Verpflichtung zur Erstellung von Personenwagen-Abstellplätzen teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Parkplatzbedarf mit einem Mobilitätskonzept nachgewiesen wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, die minimal erforderliche Anzahl Personenwagen-Abstellplätze planerisch nachzuweisen und diese bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts zu realisieren oder eine kostendeckende Ersatzabgabe zu leisten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.