Zone W2b · Laufen
Basel-Landschaft · BFS 2787 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone W2b in Laufen (Basel-Landschaft) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Firsthöhe ≤ 4 m, Gebäudelänge ≤ 35 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (2-fach)
- Baugesuchspläne (2-fach, mind. 1:100)
- Höhenkotenaufnahmen (unabhängiges Geometerbüro)
- Baugesuchsformular / Kerndatenblatt
- Angaben zu den Zonenvorschriften
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: E-Baugesuch BL (Bauinspektorat)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau und Planung
- 061 766 33 33
- info@laufen-bl.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Laufen, in denen «W2b» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 33BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 20
Bemessung Dach- und Attikageschosse 1 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten ausserhalb der Geltungsbereiche der Kernzone Altstadt und Kernzone Vorstadtgebiet für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse: Dachgeschosse generell a) Dachgeschosse generell Kniestockhöhe:
höchstens 1.50 m Kniestockhöhe talseits in der W2a
höchstens 0.40 m Dachfirsthöhe in der W2a:
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe in der W2b:
höchstens 4.00 m Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen
höchstens 5.00 m Pultdächer b) Dachgeschosse mit Pultdächer Kniestockhöhe an der Fassade des VollGeschosses (in W2 nur bergseits):
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe:
höchstens 3.50 m Dachfirsthöhe in der W2a:
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen
höchstens 5.00 m 6 vgl. Skizze im Anhang dieses Reglementes
–19 - Attikageschosse c) Attikageschosse Attikageschosse müssen an einer Fassadenfront um mind. 2.00 m zurückversetzt sein. In geneigtem Gelände betrifft dies die talseitige Fassadenfront. Die Höhe des Attikageschosses darf höchstens 3.00 m betragen. d) Allgemeine geltende Massvorschriften Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2.00 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2.00 m hinter die Fassade des Vollgeschosses zurückzuversetzen. Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1.00 m überschreiten. Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften gemäss lit. a) und Abs. 2 zu entsprechen. 2 Werd …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II/III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 3, S. 7 | 0.95 |
| Geschossflächenziffer (GFZ) | ≤ 0.5 | Art. 3, S. 7 | 0.95 |
| Gebäudelänge | ≤ 35 m | Art. 3, S. 7 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 4 m | Art. 33, S. 20 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Laufen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.