Art. 33 · Bemessung Dach- und Attikageschosse
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 20 · Original-PDF
1 Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten ausserhalb der Geltungsbereiche der Kernzone Altstadt und Kernzone Vorstadtgebiet für die Dach- oder Attikageschosse folgende Masse: Dachgeschosse generell a) Dachgeschosse generell Kniestockhöhe:
höchstens 1.50 m Kniestockhöhe talseits in der W2a
höchstens 0.40 m Dachfirsthöhe in der W2a:
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe in der W2b:
höchstens 4.00 m Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen
höchstens 5.00 m Pultdächer b) Dachgeschosse mit Pultdächer Kniestockhöhe an der Fassade des VollGeschosses (in W2 nur bergseits):
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe:
höchstens 3.50 m Dachfirsthöhe in der W2a:
höchstens 2.00 m Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen
höchstens 5.00 m 6 vgl. Skizze im Anhang dieses Reglementes
–19 - Attikageschosse c) Attikageschosse Attikageschosse müssen an einer Fassadenfront um mind. 2.00 m zurückversetzt sein. In geneigtem Gelände betrifft dies die talseitige Fassadenfront. Die Höhe des Attikageschosses darf höchstens 3.00 m betragen. d) Allgemeine geltende Massvorschriften Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2.00 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2.00 m hinter die Fassade des Vollgeschosses zurückzuversetzen. Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung die zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1.00 m überschreiten. Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften gemäss lit. a) und Abs. 2 zu entsprechen. 2 Werden die zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht, beträgt die maximale Dachneigung 45°.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.