Zone G · Lauerz
Schwyz · BFS 1365 · Gemeindeprofil · alle 7 Zonen
Die Zone G in Lauerz (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 13 m, Gebäudelänge ≤ 45 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
- Katasterplan und Grundbuchauszug nicht älter als 1 Jahr
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Behandlungsfrist: Im ordentlichen Verfahren 20 Tage öffentliche Auflage (Publikation im Amtsblatt); Beschwerde an den Regierungsrat innert 20 Tagen ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung.
- Gebühren: Die Kantonale Baugesuchszentrale verrechnet ihre Gebühren der Gemeinde; die Gemeinde stellt sie zusammen mit der kommunalen Baubewilligung dem Gesuchsteller in Rechnung. Keine Tarife publiziert.
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauamt Lauerz (Gemeindeverwaltung Lauerz)
- 041 818 66 88
- gemeinde@lauerz.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Lauerz, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 5BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 6
Planungsmittel
Planungsmittel sind: a) Baureglement (§ 21 PBG)
b)Zonenpläne (§ 15-20 PBG) c) Erschliessungsplan (§ 22 und 23, 38 PBG)
d)Reglement zum Erschliessungsplan e) Gestaltungsplan (§ 24, 30 und 31 PBG) f) Richtpläne (§ 3 und 13 PBG)
g)Planungszonen (§ 14 PBG)
Art. 39BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 13
Wohnfläche
Zu Wohnflächen zählen alle Flächen innerhalb der Wohnung (wie z.B. Zimmer-, Küchen- und Sanitärräume), einschliesslich aller internen Mauern. Nicht zur Wohnfläche werden Abstellräume in Wohnungen gerechnet.
13 G.
Ausnahmen und bestehende Bauten
Art. 40BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 14
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
1Der Gemeinderat kann innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den Bau- und Zonenvorschriften des Kantons und der Gemeinde bewilligen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Ausnahmebewilligung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzt werden.
2Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträfe;
b)dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen;
d)dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.
3Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.
4Eine Ausnahme von den Bauvorschriften des kantonalen Rechts bedarf der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes.
Art. 42BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 15
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet von Lauerz wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt:
a) Bauzonen Kernzone 3 Geschosse K3 Wohnzone 1 Geschoss W1 Wohnzone 2 Geschosse W2 Wohnzone 3 Geschosse W3 Wohn- und Gewerbezone 2 Geschosse WG2 Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse WG3 Gewerbezone G Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE Verkehrszone A VZA Intensiverholungszone Campingplatz IC
b)Landwirtschafts- und Schutzzonen Landwirtschaftszone L Freihaltezone F Gewässerraumzone GWR Schutzzonen (Kapitel 5. Schutzvorschriften)
c) Weitere Zonen Verkehrsfläche VF Übriges Gemeindegebiet UEG
d)Überlagernde Festlegungen Gefahrenzonen GZ Bereich eingeschränkter Bebaubarkeit BeBb Schutzobjekte (Kapitel 5. Schutzvorschriften)
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a)Bauzonen
Art. 49BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 18
Tabelle der Grundmasse
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b)Landwirtschafts- und Schutzzonen
Art. 50 [§ 19 PBG] Landwirtschaftszone
1In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen gemäss § 19 Abs. 2 PBG zulässig.
2Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.
3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der …
| IC | 1 | -- | -- | -- | -- | 3 m | 3 m | nein | II | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| OE | -- | -- | -- | -- | -- | -- | -- | 50 % der Gebäudehöhe, mindestes aber 3 m (§59-68 PBG) | nein | II | |
| G | -- | 45 m | -- | -- | -- | 10 m | 13 m | nein | III | ||
| WG3 | 3 | 35 m | 22 % | 10 % | 25 % | Für die Erstellung oder Renovierung von Gebäuden nach Minergie-Standard wird die Überbauungsziffer um 1 % angehoben. Für Nebenbaute gilt der beste- hende Wert. *2 | 10 m | 13 m | ja | III | |
| WG2 | 2 | 30 m | 22 % | 10 % | 25 % | 7 m | 10 m | ja | III | ||
| W3 | 3 | 35 m | 22 % | 10 % | 25 % | 10 m | 13 m | ja | II | ||
| W2 | 2 | 30 m | 22 % | 10 % | 25 % | 7 m | 10 m | ja | II | ||
| W1 | 1 | 25 m | 22 % | 10 % | 25 % | 4 m | 7 m | ja | II | ||
| K3 | 3 | -- | -- | -- | -- | 10 m | 13 m | nein | III | ||
| Vollgeschosse | max. Gebäudelänge | Überbauungsziffer für Hauptbauten | Überbauungsziffer für Nebenbauten | Überbauungsziffer mit Gestaltungsplan | Überbauungsziffer- Zuschlag für Minergie- bauten | max. Gebäudehöhe | max. Firsthöhe | Grenzabstand*1 | Mehrlängenzuschlag findet Anwendung | Empfindlichkeitsstufe |
Tabelle von S. 18 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 55BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 21
Naturschutzzone
1Die Naturschutzzone bezweckt den Erhalt und die Pflege eines Gebietes als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt. Zudem soll das bestehende Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt werden. Nutzungen, welche Flora und Fauna beeinträchtigen könnten, sind untersagt.
2Es gelten insbesondere folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Verbot von Meliorationen, Nutzungsänderungen und -Intensivierungen;
b)Verbot von Bauten und Anlagen; c) Weideverbot; d) Verbot des Ausgrabens und Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
21 e) Verbot der Verwendung von Düngemitteln und Giftstoffen; g) Verbot des Betretens ausserhalb der markierten Wege.
3Die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, extensiv zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck sind das Betreten und das schonende Befahren gestattet. Die Feuchtgebiete sind in der Regel einmal jährlich zwischen anfangs September und Mitte März zu schneiden.
4Der Gemeinderat ist befugt, ausgehend vom Schutzzweck, weitere Pflegemassnahmen anzuordnen und bei besonderen Verhältnissen im Sinne von Art. 54 Abs.
1Ausnahmen zu gewähren.
5Für die Erschwernisse und die Ertragseinbusse bei naturschutzgerechter Pflege und Nutzung der Naturschutzzone sind Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten. Vorhandene kantonale Ansätze und Richtlinien sind für die Festsetzung der Höhe verbindlich. Bewirtschaftungsbeiträge sind mittels Verfügungen, Abgeltungen mittels verwaltungsrechtlichen Verträge festzulegen.
6Sofern dies der Schutzzweck erfordert, sind die Grenzen der …
Art. 60BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 23
Seeufer
1Die Seeufer sind geschützt und, soweit erforderlich, vom Grundeigentümer zu pflegen und zu unterhalten. Der naturnahe Zustand ist zu erhalten. bzw. nach Möglichkeit wieder herzustellen.
2Veränderungen der Seeufer sind untersagt. Ausnahmen können mit Auflagen erteilt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 PBG erfüllt sind.
Art. 62BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 24
Voraussetzungen
1Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. 8 erreicht wird.
2Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen;
b)eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist; c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden;
d)die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden; e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird; f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird;
g)ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden;
h)ausgewiesene Massnahmen des ökologischen Ausgleichs vorgesehen werden.
3In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.
Art. 64BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 25
Inhalt des Gestaltungsplanes
1Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projektes zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit EinmeterHöhenkurven;
b)Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung; c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten;
d)Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder; e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung; f) Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Grundrissfläche sowie die für das Projekt notwendige Überbauungsziffer;
g)Angaben der zu Wohnzwecken genutzter Wohnfläche;
h)ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und ein Kurzbeschrieb in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 62 nachgewiesen sowie die für Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgezeigt werden.
2Sofern es zur Beurteilung nötig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell etc.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen.
3Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 70BZO Baureglement Gemeinde Lauerz · S. 27
Verfahren
a)Baugesuch 1 Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in der jeweils erforderlichen Anzahl Ausführungen beim Gemeinderat einzureichen: a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung;
b)ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Fixpunkt mit Meereshöhe; c) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Masse und Angaben;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; e) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen; f) detaillierte Berechnung der Überbauungsziffer und der zu Wohnzwecken genutzten Wohnfläche, soweit dies erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts nach SIA. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein;
g)schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten an der Grenze;
h)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung; i) besondere Gesuchsunterlagen für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, Schutzräume, Garagenbetriebe, Tankanlagen usw. zu Handen kantonaler und eidgenössischer Amtsstellen; j) Formular Baugesuc …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 49). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 45 m | Art. 49, S. 18 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 49, S. 18 | 0.90 |
| Firsthöhe | ≤ 13 m | Art. 49, S. 18 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Lauerz (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.