Zone L · Kaltbrunn
St. Gallen · BFS 3313 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone L in Kaltbrunn (St. Gallen) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 11 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Plandarstellung nach SIA 400, 1:100, Farbcode rot/gelb/schwarz
- Umgebungsplan mit detailliertem Inhaltskatalog
- Baueingabepläne auf Basis des letztbewilligten Stands (Archivpläne)
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Exemplarzahl: 5-fach, 7-fach bei kantonaler Beteiligung
- Zusätzliche elektronische Eingabe per E-Mail
- Formular G Digital mit Unterlagenverzeichnis bzw. Lieferschein
- Originalunterschriften auf allen Planunterlagen oder Formular «Unterschriften zur Baueingabe»
- Bauherrschaft mit Wohnsitz/Sitz in der Schweiz
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kaltbrunn, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 6
Planungsmittel BauG Art. 5ff
1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen die folgenden Planungsmittel:
a)Zonenplan und Baureglement BauG Art. 9
b)Schutzplan und Schutzverordnung BauG Art. 99/101 c) Überbauungspläne und Baulinienpläne BauG Art. 23
d)Gestaltungspläne BauG Art. 28
e)Richtplan BauG Art. 5 f) Plan über den Stand der Erschliessung BauG Art. 50
g)Abbau- und Deponiepläne BauG Art. 28bis
2Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnung und Baureglement sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für jedermann verbindlich.
3Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.
Art. 8BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 7
Zoneneinteilung BauG Art. 10
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt und nachstehenden Empfindlichkeitsstufen (E) zugewiesen:
Zonenarten
Abkürzungen E
–Wohnzone 2
2Vollgeschosse W2 II BauG Art. 11
–Wohnzone 3
3Vollgeschosse W3 II BauG Art. 11
–Wohn- und Gewerbezone 2
2Vollgeschosse WG2 III BauG Art. 12
–Wohn- und Gewerbezone 3
3Vollgeschosse WG3 III BauG Art. 12
–Wohn- und Gewerbezone 4
4Vollgeschosse WG4 III BauG Art. 12
–Kernzone 2
2Vollgeschosse K2 III BauG Art. 15
–Kernzone 3
3Vollgeschosse K3 III BauG Art. 15
–Gewerbe- und Industriezone A
4Vollgeschosse GIA III BauG Art. 13
–Gewerbe- und Industriezone B
3Vollgeschosse GIB III BauG Art. 13
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe II BauG Art. 18
–Grünzonen
G
BauG Art. 17
–Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere GF
Abs. 1 lit. a
insbesondere zwecks Gliederung des Siedlungsgebietes
–Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und ErholungsGE
Abs. 1 lit. b
Anlagen
–Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 des GS
Abs. 1 lit. c
Baugesetzes, insbesondere auch für Landschafts- und
Naturschutzzwecke
–Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grund-
wasserschutzarealen
GGS
Abs. 1 lit. d
–Landwirtschaftszone
L III BauG Art. 20
–Übriges Gemeindegebiet (inkl. Verkehrsfläche) ÜG III BauG Art. 21
Art. 9BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 7
Tabelle der Grundmasse
Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die nachstehenden Vorschriften für Hauptbauten. Gemeinde Kaltbrunn
–8 - Baureglement W2 W3 WG2 WG3 WG4 K2 K3 GIA GIB GZ Oe L/üG
max. Vollgeschosszahl 2 3 2 3 4 2 3 4 3 1 22 max. Gebäudehöhe (m) 7 9 8 9.5 11 7 9.5 16 9.5 - 9 max. Firsthöhe (m) 10.5 13 11 13 15 10.5 13 16 13 - 11 max. Gebäudelänge (m) 25 35 30 40 40 - - - - - - kleiner Grenzabstand (m) 4 5 4 5 6 4 3 6 6 6 35 35 grosser Grenzabstand (m) 8 10 1 8 1 10 1 12 1 8 3 - - - 410
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
Dach- u. Untergeschoss- ausbau gestattet ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Empfindlichkeitsstufe II II III III III III III III III 5II 5II 5III Empfindlichkeitsstufe II II III III III III III III III 5II 5II 5III
1 nur sofern im betr. Bauteil Wohnungen vorgesehen sind, sonst gilt der kleine Grenzabstand 2 für zugelassene Wohnbauten 3 allseitig gleicher Grenzabstand 4 gegenüber Grundstücken in der Wohnzone sowie Wohn- und Gewerbezone 5 für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen Gemeinde Kaltbrunn
–9 - Baureglement Ergänzende Vorschriften
Art. 11BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 9
Landwirtschaftszone L BauG Art. 20, 78e
übriges Gemeindegebiet üG BauG Art. 21
Silobauten dürfen die Gebäudehöhe von 9.0 m nicht übersteigen. Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen. Anlagen und Bauteile sind in diskreten Farben zu halten.
Art. 16BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 11
Grenzabstand/Gebäudeabstand BauG Art. 56, 57 Anhang 1
1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade oder Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden oder Hauptwohnseiten auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.
2Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze liegt oder eine öffentliche Strasse verläuft. Im Übrigen gelten die Abstandsbestimmungen des Strassengesetzes.
3Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Vorübergehend freibleibende Brandmauern sind als ordentliche Fassade auszugestalten. Fenster gelten dabei lediglich als Provisorien bis zum Zeitpunkt des Zusammenbauens.
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 11
Gebäudelänge
Anhang 2
1Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung und wird bestimmt durch die Projektion aller Gebäudeteile auf die Flucht der längsten geraden Fassade. Gemeinde Kaltbrunn
–12 - Baureglement
Art. 19BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 12
Berechnung der Geschosszahl
Anhang 4
1Als Vollgeschoss zählt, was nicht als Unter- oder Dachgeschoss gilt.
2Als Untergeschosse gelten Geschosse, wenn die Oberkante des Fussbodens des Erdgeschosses (EG) den Niveaupunkt um höchstens 1.30 m überragt. Der Abstand von Oberkant EG-Fussboden zum abgegrabenen oder gewachsenen Terrain darf - gemessen in der Fassade - an keiner Stelle mehr als 3.50 m betragen.
3Im Dachraum liegende Geschosse zählen als Dachgeschosse, wenn die Kniestockhöhe, gemessen von Oberkant Fussboden bis zur Schnittlinie der Fassade mit der Dachhaut, nicht mehr als 1.30 m beträgt sowie Geschosse, die unter einem Neigungswinkel von 45° (alter Teilung) von der Schnittlinie der Längsfassade mit der Flachdachhaut als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen.
4Eine abweichende Positionierung des Attikageschosses ist zulässig. Dessen Grundfläche, die sich aus Art. 19 Abs. 3 BauR und den zulässigen Dachaufbauten nach Art. 26 Abs. 1 BauR ergibt, muss dabei eingehalten werden. Für das abweichend positionierte Attikageschoss gilt das Winkelmass nicht.
Art. 29BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 16
Garagen- und Hofzufahrten, Garagenvorplätze BauG Art. 71 Anhang 12
1Ausfahrten von Einzelgaragen dürfen höchsten 15 %, Ausfahrten von Sammelgaragen und Höfen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 3.00 m weitgehend horizontal (max. 5 % Gefälle) verlaufen.
2Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) gewährleistet ist. Für die Auslegung der Vorschrift werden die Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (SN 640050, SN 640273) angewendet. Ausfahrten auf den öffentlichen Strassenraum sind unter Berücksichtigung aller Verkehrsteilnehmer verkehrssicher zu gestalten. Die freie Sicht (Knotensichtweite) auf Strassen und Gehwegen ist in jedem Fall zu gewährleisten.
3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Einstellräumen für Nutzfahrzeuge ist die Vorplatzlänge entsprechend zu vergrössern.
Art. 33BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 18
Besonnung, Belüftung und Belichtung BauG Art. 53
1Wohn- und Schlafräume müssen einwandfreie Besonnungsverhältnisse aufweisen. Ausschliesslich nord- oder nordostorientierte Wohnungen sind nicht gestattet.
2Alle Aufenthaltsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Luft und Licht erhalten. Badezimmer und WC dürfen innenliegend, Läden und Werkstätten auch unterirdisch angeordnet werden, sofern sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen.
3Wohn- und Schlafräume dürfen nicht ausschliesslich über Dachflächenfenster oder Lichtschächte belichtet werden. Für die Ermittlung der Fensterfläche nach Art. 32 Abs. 3 werden Dachflächenfenster hälftig angerechnet. Gemeinde Kaltbrunn
–19 - Baureglement
5 BAUVORGANG UND BAUKONTROLLE
Art. 34BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 19
Schutzbestimmungen für Bauarbeiten
1Bei Ausführungen von Bauarbeiten jeder Art sind alle, zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner, der Strassenbenützer, der Vorbeigehenden und insbesondere der Kinder, nötigen Vorkehrungen zu treffen.
2Der Unternehmer hat sich bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telefon-, Fernsehleitungen, usw.) zu informieren.
3Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme, dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.
4Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreies Bau-WC zu installieren. Es sind geeignete Behälter für eine fachgerechte Entsorgung der Bauabfälle bereitzustellen. BauG Art. 76bis.
5Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern, usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige bauliche Veränderungen einer Verlegung oder einer Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Art. 39BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 21
Form des Baugesuches BauG Art. 80ff
1Das Baugesuch ist mit dem von der Gemeinde erhältlichen Baugesuchsformular vierfach einzureichen. Bei Bedarf können weitere Exemplare verlangt werden.
a)Baubeschrieb Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung, besonders Farbgebung und Material, aus den Plänen nicht ersichtlich ist.
b)Situationsplan Neueste Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände. c) Grundrisse Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen.
d)Schnitt- und Fassadenplan Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Gebäude- und Stockwerkhöhen. Ebenfalls sind die bestehenden und neuen Terrainlinien bis an die Grenze sowie der Niveaupunkt und Ausgangspunkt in Meereshöhe anzugeben.
e)Umgebungsplan Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen, usw. unter Angabe der Höhenkoten. f) Schutzraum- und Öltankeingabe nach gesetzlichen Vorschriften.
g)Liegenschaftsentwässerung/Werkpläne Besondere Eingabe für Kanalisationsanschlüsse (gemäss Kanalisationsreglement mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle mit Grundriss und Längenprofil nach den Richtlinien des VSA) sowie der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen.
h)Energie-Nachweis nach Art. 7 der Energieverordnung (sGS 741.11) kann de …
Art. 41BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 23
Geltungsdauer
1Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.
2Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung.
3Die Fristen können auf ein begründetes, vor Ablauf der Bewilligung eingereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden.
4Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen. Gemeinde Kaltbrunn
–24 - Baureglement
7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 8). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 9, S. 8 | 0.92 |
| Gebäudehöhe | ≤ 9 m | Art. 9, S. 8 | 0.92 |
| Firsthöhe | ≤ 11 m | Art. 9, S. 8 | 0.92 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 9, S. 8 | 0.92 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 9, S. 8 | 0.92 |
Extrahiert aus der BZO Kaltbrunn (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.