Art. 4 · Planungsmittel
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 6 · Original-PDF
BauG Art. 5ff
1Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen die folgenden Planungsmittel:
a)Zonenplan und Baureglement BauG Art. 9
b)Schutzplan und Schutzverordnung BauG Art. 99/101 c) Überbauungspläne und Baulinienpläne BauG Art. 23
d)Gestaltungspläne BauG Art. 28
e)Richtplan BauG Art. 5 f) Plan über den Stand der Erschliessung BauG Art. 50
g)Abbau- und Deponiepläne BauG Art. 28bis
2Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Deponie- und Abbaupläne, Schutzverordnung und Baureglement sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für jedermann verbindlich.
3Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.