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Art. 16 · Kleiner und grosser Grenzabstand/Gebäudeabstand

BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 11 · Original-PDF

Grenzabstand/Gebäudeabstand BauG Art. 56, 57 Anhang 1

1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade oder Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden oder Hauptwohnseiten auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der Westfassade einzuhalten.

2Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der zonengemässen Grenzabstände. Er ist auch einzuhalten, wenn zwischen den Bauten eine Parzellengrenze liegt oder eine öffentliche Strasse verläuft. Im Übrigen gelten die Abstandsbestimmungen des Strassengesetzes.

3Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Vorbehalten bleiben die feuerpolizeilichen Bestimmungen. Vorübergehend freibleibende Brandmauern sind als ordentliche Fassade auszugestalten. Fenster gelten dabei lediglich als Provisorien bis zum Zeitpunkt des Zusammenbauens.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.