Art. 41 · ÜBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN
BZO Baureglement der Gemeinde Kaltbrunn · S. 23 · Original-PDF
Geltungsdauer
1Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden.
2Begonnene Arbeiten müssen ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende geführt werden. Bleiben sie länger als ein Jahr eingestellt, so erlischt die Baubewilligung.
3Die Fristen können auf ein begründetes, vor Ablauf der Bewilligung eingereichtes Gesuch hin zweimal um je ein Jahr verlängert werden.
4Die Fristen ruhen während der Rechtshängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen. Gemeinde Kaltbrunn
–24 - Baureglement
7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.