Zone A · Interlaken

Bern · BFS 581 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone A in Interlaken (Bern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
  • Beglaubigter Situationsplan der Geogrid AG
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Interlaken, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Interlaken · S. 11

ZWV und ab einer Grösse von 20 Gästen/Betten. gungsbetrieben, die vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden haben und bewilligt waren;

–auf Gesuch hin im Sinne einer Härtefallregelung zur Es muss sich dabei um einen Betrieb handeln, der vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden hat. Als Nachweis für den Bestand einer rechtmässigen Betriebsstätte ist der Nachweis über die bezahlten Kurtaxen und Tourismusabgaben sowie geleisteten AHV Beiträge oder anderes erforderlich. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn durch den Wegfall der betreffenden Betriebsstätte der gesamte Betrieb in seiner Existenz gefährdet wäre. Eine Bewilligung für den Weiterbetrieb einer bestehenden rechtmässigen Betriebsstätte setzt voraus, dass von ihm keine Störungen der Wohnzone ausgehen. Weiterführung des Betriebs auch für andere Beherbergungsstätten und -betriebe, die nach bisheriger Rechtsprechung keine Bewilligung benötigt haben;

2 Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 12 Gemeindebaureglement (GBR)

–von Einzelzimmern in dauerhaft bewohnten WohDamit bleibt die kurzzeitige Vermietung (weniger als 3 hintereinander folgende Nächte) einzelner Zimmer in der eigenen Wohnung zulässig. nungen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter des Zimmers oder der Zimmer in derselben Wohnung Wohnsitz nach ZWG ausweist;

–von höchstens einer Einliegerwohnung pro GeEinliegerwohnungen sind Wohnungen, die im selben Haus liegen, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 Lit. a ZWG). bä …

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Art. 6BZO Baureglement Interlaken · S. 47

BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete»), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», geringer («gelbe Gefahrengebiete») und nicht bestimmter Gefahrenstufe und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan Gefahrenhinweis verbindlich eingetragen.

2Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzuDie Voranfrage ist bei der Bauverwaltung einzureichen. reichen.

3Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung oder mit nicht bestimmter Gefahrenstufe zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei.

34Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 48 Gemeindebaureglement (GBR)

4Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung («gelbes Gefahrengebiet») wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Zu beachten ist, dass für sensible Bauten Art. 6 Abs. 3 BauG gilt. Sensible Bauten sind: – Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z.B. Campingplätze), – Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schalt- und Telefonzentralen, Steuerungs- und Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen), – Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen). Einwohnergemeinde Interlaken 49 Gemeindeba …

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Art. 10cBZO Baureglement Interlaken · S. 40

BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die Kantonale Denkmalpflege zu beurteilen.

3Nicht an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen sind Gebäude, – welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken.

–welche ein MINERGIE-Label tragen 432 Energie: b) Gemeinsames Heizwerk

1Werden mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist ein gemeinsames Werk für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Vgl. Art. 15 KEnG

2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Gas– oder Fernwärmenetz. Einwohnergemeinde Interlaken 41 Gemeindebaureglement (GBR)

3Kein gemeinsames Heizwerk erstellt werden muss für Vorhaben mit mehr als 6 Wohnungen,

–welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken;

–welche ein MINERGIE-Label tragen. Einwohnergemeinde Interlaken 42 Gemeindebaureglement (GBR) 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen 51 Ortsbildpflege 511 Ortsbildgestaltungsbereiche

1Die Ortsbildgestaltungsbereiche bezwecken die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbildes bilden das Bauinventar der Gemeinde Interlaken vom Mai 2000 und ein Auszug des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz ISOS, welche auf der Bauverwaltung eingesehen und bezogen werden können. Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen.

2Die Ortsbildgestaltungsbereiche sind im Zonenplan 2 grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. Innerhalb von Ortsgestaltungsbereic …

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Art. 18BZO Baureglement Interlaken · S. 17

BMBV: Vollgeschoss sind alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach und Attikageschosse Kniestockhöhe Anhang A134 und Art. 16 BMBV: Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

- Attikageschosse:

–zulässige Geschosshöhe:

3.5 m

–minimale Rückversetzung auf einer Vgl. Anhang A137 Geschosshöhe Art. 17 Abs. 2 BMBV: Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden. ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss:

2.5 m

–maximale Geschossfläche des Attikageschosses im Verhältnis zum darunterliegenden Vollgeschosses:

70 %

f)Unterniveaubauten: vgl. Art. 6 BMBV Unterniveaubauten

–über massgebendem Terrain zulässig max. 1.2 m

–Grenzabstand (GrA)

mind. 1.0 m

g)Unterirdische Bauten: Vgl. Art. 5 BMBV Unterirdische Bau-

–Grenzabstand (GrA)

mind. 1.0 m ten Einwohnergemeinde Interlaken 18 Gemeindebaureglement (GBR) 213 Erstwohnungsanteil: Grundsätze7

1Der Erstwohnungsanteil gibt an, wieviel Prozent der für Wohnungen erstellten nach Artikel A 113 Abs. 2 anrechenbaren Hauptnutzflächen eines Gebäudes der Wohnnutzung im Sinne von Absatz 2 vorbehalten sind. Wohnungen eines Hotels oder eines strukturierten Beherbergungsbetriebs gelten nicht als Wohnungen im Sinne dieser Bestimmung. Als Wohnung gilt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZWG) eine Gesamtheit von Räumen, die:

–für eine Wohnnutzung geeignet sind;

–eine bauliche Einhei …

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Art. 25BZO Baureglement Interlaken · S. 6

KWaG und Art. 34 KWaV betreffend Waldabstand; Art. 16 a Abs. 1 und 2 RPG, Art. 34 ff. und Art. 39 ff. RPV; Art. 80 ff. BauG betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone

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Art. 27BZO Baureglement Interlaken · S. 46

NSchG für Hecken und Feldgehölze

2Eine Ersatzpflicht besteht nur, sofern die Objekte durch übergeordnetes Recht geschützt oder im Zonenplan 2 bezeichnet sind. Für die im Zonenplan 2 bezeichneten Entwässerungsmulden besteht keine Ersatzpflicht.

3Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. Vgl. Art. 41 Abs. 3 NSchG; Art. 18 Abs. 1ter NHG. Zuständigkeit: Regierungsstatthalterin bzw. Regierungsstatthalter für Hecken (Art. 27 Abs. 2 NSchG); Naturschutzinspektorat für andere Objekte von überlokaler Bedeutung (Art. 15 Abs. 3c NSchG). 533 Lebensräume Schutzziele Besondere Vorschriften Lebensräume Fläche sich selbst überlassen, nur periodischer Pflegeschnitt der Uferbestockung; keine Veränderung des Wasserhaushalts; keine Düngung, kein Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Pestiziden; keine Freizeitnutzung am Teich. Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzenund Tierarten; Erhalten der offenen Wasserfläche. Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 und

22NSchG; Art. 44 und 45 DZV; Kantonales Merkblatt: Trockenstandorte im Kanton Bern. Teich (lokale Bedeutung) Mit periodischen Pflegeschnitten ist die Wasserfläche zu erhalten (voraussichtlich alle 3-5 Jahre im Herbst, Schnittgut abführen). Einwohnergemeinde Interlaken 47 Gemeindebaureglement (GBR) Fläche auszäunen und sich selbst überlassen, nur periodischer Pflegeschnitt; keine Veränderung des Wasserhaushalts, keine Düngu …

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Art. 28BZO Baureglement Interlaken · S. 18

BMBV i.V.m. Anhang A 113. Nach Art. 2 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als Erstwohnung, wenn sie von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.

2An den Erstwohnungsanteil werden Wohnungen angerechnet, die nach Zweitwohnungsgesetz als Erstwohnungen gelten oder einer Erstwohnung gleichgestellt sind. Einer Erstwohnung gleichgestellt sind z.B. Personalwohnungen, Wohnungen, die weniger als zwei Jahre leer stehen oder Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 ZWG).

3Für rechtmässig bestehende und vor dem 12. Dezember 2018 bewilligte Wohnungen gilt die Besitzstandsgarantie im Umfang von Art. 11 ZWG. D.h. sie dürfen im Rahmen ihrer vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Die bestehende Hauptnutzfläche von vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestehenden Wohnungen darf um 30 Prozent vergrössert werden, sofern keine zusätzliche Wohnung geschaffen wird. Übersteigen Erweiterungen die 30 Prozent, ist der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil nachzuweisen.

7 Art. 213 eingefügt mit Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 19 Gemeindebaureglement (GBR) 214 Erstwohnungsanteil: Vollzug8

1Im Baugesuch ist anzugeben, welche Wohnungen als Erstwohnungen gelten. In der Baubewilligung sind die Erstwohnungen mit einem Zweckentfremdungsverbot, das vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken ist, zu belegen. 2 …

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Art. 66BZO Baureglement Interlaken · S. 51

BauG sowie gestützt auf das Organisationsreglement der Gemeinderat. Der Gemeinderat entscheidet zum Beispiel über die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens, die Einholung der kantonalen Vorprüfung oder den Start einer öffentlichen Auflage. 7 Straf- und Schlussbestimmungen 71 Strafbestimmungen 711 Widerhandlungen

1Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Vgl. Art. 50 ff. BauG

2Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5’000.00 bestraft. Vgl. Art. 58 GG 72 Schlussbestimmungen der Ortsplanungsrevision 2008 721 Inkrafttreten Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang, den Zonenplänen 1 und 2 und dem Zonenplan Gefahrenhinweise tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Da es sich bei Art. 722 um eine Übergangsbestimmung handelt, wird sie nicht geändert. Mit dem Inkrafttreten der damaligen baurechtlichen Grundordnung wurden die entsprechenden Bestimmungen mit den dort genannten baupolizeilichen Massen so wie hier vorgesehen indirekt geändert. Die Anpassung der Uferschutzpläne erfolgt nun parallel zum vorliegenden Verfahren, weshalb sich eine weitere indirekte Änderung erübrigt (vgl. Schlussbestimmungen zur T …

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Art. 512BZO Baureglement Interlaken · S. 7

GBR Baupolizeiliche Masse: Abweichungen in Ortsbildgestaltungsbereigelung auf Gemeindeebene.

Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach kantonalem Recht sowie dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reglement der Gemeinde über den Ausgleich von Planungsvorteilen vom 2. Mai 2017.

Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen.

Die Zuständigkeiten sind in Artikel 631, im übergeordneten Recht sowie im Organisations- und im Kommissionenreglement der Gemeinde Interlaken geregelt. chen und Art. 521 GBR für erhaltens- und schützenswerte Bauten. Art. 142 ff. BauG Mehrwertausgleich Vgl. Art. 421 GBR Qualitätssicherung Vgl. Art. 66 BauG Zuständigkeiten Einwohnergemeinde Interlaken 8 Gemeindebaureglement (GBR) 02 Abkürzungsverzeichnis1 A Arbeitszone Abs. Absatz aGbF Anrechenbare Gebäudefläche AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung Art. Artikel BauG Baugesetz vom 09.06.1985 (BSG 721.0) BauV Bauverordnung vom 06.03.1985 (BSG 721.1) BewD Dekret vom 22.03.1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret; BSG 725.1) BeP Bebauungspla …

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Art. 523BZO Baureglement Interlaken · S. 71

GBR festgelegt.

Im Anhang A2 Art. A22 sind die kommunal geschützten Naturwerte aufgeführt. Diese sind auch im Zonenplan 2 bezeichnet. Weitergehende Informationen zu den geschützten Objekten enthält das «Inventar der wertvollen Baumgruppen, Baumreihen/Alleen und Einzelbäume» der Gemeinde. A212 Nummerierung Die Naturwerte sind nummeriert. A213 Verschiedene Elemente Die verschiedenen Naturwerte werden in unterschiedliche Elemente unterteilt:

– Baumgruppen (BG)
– Baumreihen/Alleen (BR/A)
– Einzelbäume (EB)

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 71) verbindlich lesbar.

A214 Standort Der Standort der Naturwerte wird mit Adresse und Parzellennummer bezeichnet. A215 Art und Anzahl Die Art (deutscher Name) und die Anzahl der Naturwerte werden bezeichnet. A22 Geschützte Objekte Nummer Element Anzahl Art Standort 1 EB, (BR)

2Rosskastanien Rugenparkstrasse 55 (Restaurant Waldrand) Parzelle Nr. 450 Einwohnergemeinde Interlaken 72 Gemeindebaureglement (GBR) 2 BG

1Schwarzföhre, 1 Scheinzypresse, 1 Lebensbaum Rugenparkstrasse 34 Parzelle Nr. 951 3 BG

1Linde, 1 Lebensbaum, 2 Rosskastanien, 1 Gemeine Fichte Rugenparkstrasse 19 (Hotel Rugenpark) Parzelle Nr. 212 4 EB

1Spitzahorn Waldeggstrasse 80 Parzelle Nr. 675 5 EB

1Hängebirke Bernastrasse 37 Parzelle Nr. 352 6 BR

9Hagebuchen Rugenparkstrasse (10) (Bahnareal) Parzelle Nr. 1851 7 BG Verschiedene Baumarten; ganzer Baumbestand General-Guisanstrasse 43 (Gemeindehaus) Parzelle Nr. 1106 8 EB

1Rotbuche General-Guisanstrasse 23 Parzelle Nr. 1070 9 BG Verschiedene Baumarten; ganzer Baumbestand Waldeggstrasse 41 Parzelle Nr. 1000 10 EB …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Fassadenhöhe traufseitig≤ 13 mArt. 212, S. 150.85
Gesamthöhe≤ 17 mArt. 212, S. 150.85
Gebäudelänge≤ 50 mArt. 212, S. 150.85
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 212, S. 150.95
Grenzabstand (gross)≥ 5 mArt. 212, S. 150.95

Extrahiert aus der BZO Interlaken (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Interlaken?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 50 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Interlaken erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Interlaken. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Interlaken?
9 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Interlaken ein?
Baugesuche in Interlaken laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bereich Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, 3800 Interlaken. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A in der BZO Interlaken?
10 Artikel der Bau- und Zonenordnung Interlaken erwähnen die Zone A namentlich, darunter Art. 4, Art. 6, Art. 10c. BZO Interlaken lesen →

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