Art. 66 · sowie gestützt auf das Organisationsreglement der Gemeinderat
BZO Baureglement Interlaken · S. 51 · Original-PDF
BauG sowie gestützt auf das Organisationsreglement der Gemeinderat. Der Gemeinderat entscheidet zum Beispiel über die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens, die Einholung der kantonalen Vorprüfung oder den Start einer öffentlichen Auflage. 7 Straf- und Schlussbestimmungen 71 Strafbestimmungen 711 Widerhandlungen
1Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, werden nach den Strafbestimmungen der Baugesetzgebung geahndet. Vgl. Art. 50 ff. BauG
2Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, welche nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5’000.00 bestraft. Vgl. Art. 58 GG 72 Schlussbestimmungen der Ortsplanungsrevision 2008 721 Inkrafttreten Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang, den Zonenplänen 1 und 2 und dem Zonenplan Gefahrenhinweise tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft. Da es sich bei Art. 722 um eine Übergangsbestimmung handelt, wird sie nicht geändert. Mit dem Inkrafttreten der damaligen baurechtlichen Grundordnung wurden die entsprechenden Bestimmungen mit den dort genannten baupolizeilichen Massen so wie hier vorgesehen indirekt geändert. Die Anpassung der Uferschutzpläne erfolgt nun parallel zum vorliegenden Verfahren, weshalb sich eine weitere indirekte Änderung erübrigt (vgl. Schlussbestimmungen zur Teilrevision 2019). 722 Änderung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden folgende Vorschriften und Pläne geändert:
–Kommissionenreglement:
–Art. 32 Abs. 1 Bst. b: aufgehoben
–Art. 32 Abs. 3: aufgehoben
–Art. 32 Abs. 4: aufgehoben Einwohnergemeinde Interlaken 52 Gemeindebaureglement (GBR) – Pläne und Vorschriften zu den Teilzonen- und Uferschutzplänen der Abschnitte Wilderswilermoos, Du Lac, Sackgut, Beaurivage, Bellevue, Tschingeley;
–Art. 12 Es gelten die Bestimmungen der Mischzone MK nach GBR.
–Art. 15 Abs1 Es gelten die Bestimmungen der Arbeitszone A nach GBR mit folgenden Ausnahmen:
–Grosser und kleiner Grenzabstand 5 m
–Gebäudehöhe
10 m
–Geschosszahl
2
–Gebäudelänge
40 m
–Überbauungsziffer
50 %
–Grünflächenziffer
50 % 723 Aufhebung von Vorschriften Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben
–die baurechtliche Grundordnung vom 9. Mai 1997 (Baureglement, Zonenplan, Ortsbildschutzbereiche/Überlagernde Bereiche für Hotelbauten, Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan)
–das Parkplatzreglement vom 11. Dezember 1987
–der Plan «Besiedlungsrichtplan, Landschaftsrichtplan, schützenswerte Baumbestände» 724 Des Alpes Areal Für das im Zonenplan ausgesparte Des-Alpes-Areal gelten Die Vorschriften für das Des-Alpes-Areal sollen zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und angepasst werden. Deshalb gelten dort die Festlegungen des bisherigen Baureglementes vorläufig unverändert weiter. Da in diesem Gebiet nach wie vor die Bestimmungen des Baureglements 1997 gelten und es sich um einen Teil der baurechtlichen Grundordnung handelt, werden die alten Bestimmungen indirekt angepasst. der Zonenplan 1997 und die entsprechenden Bestimmungen des Baureglementes von 1997 sowie der Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen von 1997 vorläufig weiter, wobei an Stelle der Gebäudehöhe die Fh tr und an Stelle der Geschosszahl die Anzahl Vollgeschosse tritt. 38
38 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 53 Gemeindebaureglement (GBR) 73 Schlussbestimmungen der Teilrevision 2019 39 731 Inkrafttreten
1Die Änderungen des Baureglements vom 2019 treten am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft.
2Die geringfügigen Änderungen des Baureglements von 2020 treten am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. 74 Schlussbestimmungen der Teilrevision Baureglement 2020: Zweitwohnungen 40 741 Inkrafttreten Die Änderungen des Baureglements treten am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft.
39 Fassung vom 7. September 2020 40 Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 54 Gemeindebaureglement (GBR) Genehmigungsvermerke OP Revision 2008 Mitwirkung vom
18. Januar bis 19. Februar 2007
Vorprüfung vom
11. März 2008
Publikation im Amtsblatt vom
28. Mai und 4. Juni 2008
Publikation im Amtsanzeiger vom 29. Mai und 5. Juni 2008
Öffentliche Auflage vom
29. Mai bis 30. Juni 2008
Einspracheverhandlungen
September 2008
Erledigte Einsprachen
2
Unerledigte Einsprachen
5
Rechtsverwahrungen
1
Beschlossen durch den Gemeinderat am 3. November 2008
Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am
9. Dezember 2008
Präsident
Sekretär sig. Bernhard Staehelin
sig. Philipp Goetschi
Ablauf der Referendumsfrist
17. Januar 2009
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt, Interlaken, 3. März 2009
Der Gemeindeschreiber
sig. Philipp Goetschi
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung Bern, 9. Juli 2009
sig. Arthur Stierli Einwohnergemeinde Interlaken 57 Gemeindebaureglement (GBR) Genehmigungsvermerke Teilrevision 2019 Mitwirkung vom
4. Mai bis 5. J uni 2017 1. Vorprüfung vom 20. Dezember 2017 2. Vorprüfung vom 27. August 2018 Publikation im Amtsblatt vom 6. März 2019
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 51) verbindlich lesbar.
Publikation im amtlichen Anzeiger vom 7. März und 14. März 2019 Ö ffentliche Auflage vom 7. März bis 8. April 2019 Einspracheverhandlungen 29. Mai 2019 Erledigte Einsprachen 1 Unerledigte Einsprachen 0 Rechtsverwahrungen 0 Beschlossen durch den Gemeinderat am 28. Mai 2019 Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am 25. J uni 2019 Präsidentin Sekretär s g./47-419‘ • k:_/1.7•Ar rei•-de.;ze-ire sig. Philipp Goetschi Ablauf der Referendumsfrist Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt, Interlaken, 22, J ULI 21119 Der Gemeindeschreiber sig. Philipp Goetschi Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung 0
Bern,
7Sep. 2020 -1 Sig. • Einwohnergemeinde Interlaken 5 Gemeindebaureglement (GBR) Genehmigungsvermerke geringfügige Ä nderungen 2020 Publikation im Amtsblatt vom
8. April 2020 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 9. und 16. April 2020
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 51) verbindlich lesbar.
Ö ffentliche Auflage vom 9. April bis 11. Mai 2020 Einspracheverhandlungen Erledigte Einsprachen 0 Unerledigte Einsprachen 0 Rechtsverwahrungen 0 Beschlossen durch den Gemeinderat am 27. Mai 2020 Publikation des Beschlusses nach Art. 122 Abs. 8 BauV am 4. J uni 2020 Gemeindepräsident Sekretär 1 rs Graf Philipp Goetschi Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt, 2020 Der Gemeindeschreiber Philipp Goetschi Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung Bern, 07. Sep. 202G Einwohnergemeinde Interlaken 12 Gemeindebaureglement (GBR) Genehmigungsvermerke Revision 2020: Zweitwohnungen Mitwirkung vom 12. September bis 8. November 2019 Vorprüfung vom
23. J uli 2020 Publikation im Amtsblatt vom 9. September 2020 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 10. September 2020
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 51) verbindlich lesbar.
Ö ffentliche Auflage vom 9. September bis 12. Oktober 2020 Einspracheverhandlungen 27. Oktober 2020 Erledigte Einsprachen 2 Unerledigte Einsprachen 0 Rechtsverwahrungen 0 Beschlossen durch den Gemeinderat am 11. November 2020 Beschlos 2 en durch den Grossen Gemeinderat am 8. Dezember 2020 , Florian Simmler Philipp Goetschi Präsident Sekretär Ablauf der Referendumsfrist
18. J anuar 2021 Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2020 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 17. Dezember 2020 17. Dezember 2020 bis 18. J anuar 2021
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 51) verbindlich lesbar.
Nachträgliche öffentliche Auflage vom Einspracheverhandlungen Erledigte Einsprachen 0 Unerledigte Einsprachen 0 Rechtsverwahrungen 0 Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt, Interlaken, ... .217J AN, 2021 Silvia Zimmermann, Gemeindeschreiberin Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung 16. März 2021 Bern, Einwohnergemeinde Interlaken 70 Gemeindebaureglement (GBR) A144 Gebäudeabstand
1Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Vgl. Art. 23 BMBV
2Der Gebäudeabstand entspricht wenigstens der Summe der nach Art. 212 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstände. Die Absätze 3 bis 4 bleiben vorbehalten.
3Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes.
4Der ordentliche reglementarische Gebäudeabstand darf durch die Einräumung von Näherbaurechten um maximal 25% reduziert werden. Die Brandschutzvorschriften müssen in jedem Fall gewährleistet sein. A145 Bei geschlossener Bauweise Bei geschlossener Bauweise darf die Gebäudetiefe (Gebäudebreite) im inneren Gebäudewinkel unabhängig der geltenden Grenz- und Gebäudeabstände ausgeschöpft werden. A146 ... 44 A147 ... 45 A148 Gegenüber Zonengrenzen Abstände gegenüber Zonen werden auf die gleiche Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen.
44 aufgehoben mit Fassung vom 7. September 2020 45 aufgehoben mit Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 71 Gemeindebaureglement (GBR) Anhang A2: Baumgruppen, Baumreihen/Alleen, Einzelbäume (unverändert) A21 Inhalte A211 Allgemeines Die Bestimmungen zu den geschützten Naturwerten sind im
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.